Allgemeine Geschäftsbedingungen - Marketplace Fleequid®
Version F0009_2026 vom 13. Oktober 2026
1. Begriffsbestimmungen.
Zusätzlich zu den anderen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Begriffsbestimmungen haben die nachstehend aufgeführten Begriffe, wenn sie mit großem Anfangsbuchstaben wiedergegeben werden, die ihnen hier zugewiesene Bedeutung. Die Begriffsbestimmungen legen die Bedeutung der Begriffe fest; sie ersetzen und wiederholen nicht die Regelung, die in den die einzelnen Sachgebiete regelnden Artikeln enthalten ist und auf die verwiesen wird.
a. „1-Euro-Auktion“: Besondere Kategorie von Versteigerung, die von Fleequid organisiert und als solche qualifiziert wird, die je nach anwendbarem Verkaufsmodell sowohl im Rahmen des Kommissionsverkaufs als auch bei Dealer Sales eingesetzt werden kann, die durch besondere Modalitäten der Preisbestimmung und durch besondere wirtschaftliche Bedingungen gekennzeichnet ist, den entsprechenden Besonderen Verkaufsbedingungen unterliegt und in Art. 9.4 Buchst. d) geregelt ist.
b. „Verbindliche Vereinbarung“: Die Vereinbarung, mit der nach Maßgabe von Art. 10.2 der Kaufvertrag über das Fahrzeug zustande kommt und für den Käufer die Pflicht zur Zahlung des Geschuldeten Gesamtbetrags entsteht. Das Zustandekommen der Verbindlichen Vereinbarung hängt nicht von der Zahlung ab und stellt keine Endgültige Zuschlagserteilung dar.
c. „Käufer“: Der Bietende, zu dessen Gunsten die Verbindliche Vereinbarung zustande gekommen ist und der daher zur Zahlung des Geschuldeten Gesamtbetrags verpflichtet ist, unabhängig von der Art der Verkaufsveranstaltung und davon, ob die Zahlung erfolgt ist. Beim Kommissionsverkauf bezieht sich der Begriff, gleich ob dieser mittels Weiterverkauf ausgeführt wird oder Fleequid als reiner Vermittler auftritt, immer auf den eigentlichen Käufer, der nicht Fleequid ist; bei Dealer Sales ist der Käufer derjenige, der das Fahrzeug von Fleequid erwirbt. Bei Transaktionen, die durch eine Finanzierungslösung unterstützt werden, kann der Käufer in den Fällen und nach Maßgabe von Art. 22.5 der Finanzierungsgeber sein.
d. „Endgültige Zuschlagserteilung“: Das ausschließlich den Versteigerungen eigene Ereignis, das mit der vollständigen Erfüllung der Zahlungspflicht gemäß Art. 12.2 eintritt und das zusammen mit dem Beginn der Abwicklungsphase der Transaktion die Wirkung dieser Erfüllung darstellt. Die Endgültige Zuschlagserteilung ist nicht der Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrags, der mit der Verbindlichen Vereinbarung zustande kommt, und ihr Ausbleiben berührt nicht das Bestehen des bereits zustande gekommenen Vertrags. Bei anderen Verkaufsveranstaltungen als Versteigerungen folgt der Beginn der Abwicklungsphase auf die vollständige Erfüllung der Zahlungspflicht, ohne dass es zu einer Endgültigen Zuschlagserteilung kommt.
e. „Stornierung des Verkaufs“: Das in Art. 14 allgemein geregelte vertragliche Rechtsinstitut, mittels dessen Fleequid in den vorgesehenen Fällen bestimmt, dass die Transaktion ganz oder beschränkt auf ein oder mehrere Fahrzeuge nicht ausgeführt wird oder nicht weiter ausgeführt wird. Der konkrete Rechtsgrund der Stornierung hängt von dem Sachverhalt ab, der sie auslöst; folgt sie auf eine Nichterfüllung, für die eine ausdrückliche Auflösungsklausel gilt, wirkt sie als Auflösung gemäß Art. 1456 des italienischen Zivilgesetzbuches.
f. „Versteigerung“: Verkaufsveranstaltung in Form eines telematischen Verkaufsprozesses, der über die Plattform Marketplace abgewickelt wird, ein oder mehrere Gebote umfasst und in den Fällen und unter den Bedingungen, die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen sind, mit dem Zustandekommen der Verbindlichen Vereinbarung zugunsten des Höchstbietenden endet.
g. „Mindestgebot“: Der Anfangs- oder Mindestpreis des Fahrzeugs, ab dem die Bietenden, sofern dies in der Modalität der anwendbaren Verkaufsveranstaltung vorgesehen ist, Gebote oder Gebotserhöhungen abgeben können.
h. „Nutzereinstufung“: Der interne, operative und dynamische Status, den Fleequid dem Nutzer anhand objektiver Umstände in Bezug auf dessen Historie und dessen Verhalten zuweist, mit den Wirkungen und in den Grenzen, die in Art. 6 vorgesehen sind.
i. „Provisionen“: Die Entgelte, die der Verkäufer und der Käufer dem Unternehmen Fleequid für den Kauf und Verkauf von Fahrzeugen schulden, der über die Plattform Marketplace oder die Handelsdienstleistungen und -systeme von Fleequid abgewickelt wird, und zwar nur in den Verkaufsmodellen, die sie vorsehen. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde oder in den Besonderen Verkaufsbedingungen nichts anderes angegeben ist, werden die Provisionen gemäß dem Gebührenverzeichnis Fleequid festgelegt. Beim Kommissionsverkauf sind für die Berechnung des Reservepreises nur die dem Verkäufer vertraglich in Rechnung gestellten Provisionen relevant. Das Entstehen des Anspruchs auf die Provisionen ist in Art. 12.4 geregelt. Bei Dealer Sales werden keine Provisionen geschuldet, und das wirtschaftliche Ergebnis der Kauf- und Verkaufstätigkeit von Fleequid stellt keine Provision dar.
j. „Sofortkauf“: Die eigenständige oder mit einer gebotsbasierten Versteigerung verbundene Modalität der Verkaufsveranstaltung, die in Art. 9.4 Buchst. b) geregelt ist und bei der das Gebot zu dem für das Fahrzeug angegebenen Sofortkaufpreis abgegeben wird.
k. „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ oder „AGB“: Die vorliegenden allgemeinen Vertragsbedingungen, die im entsprechenden Bereich der Plattform Marketplace eingesehen werden können, die Beziehung zwischen Fleequid und der Allgemeinheit der Nutzer regeln und nach der Rangfolge gemäß Art. 4.3 die allgemeine Vertragsarchitektur bilden.
l. „Besondere Verkaufsbedingungen“: Die Vertragsbedingungen, die die Parameter, die Bedingungen und die ausdrücklichen Abweichungen für die einzelne Transaktion oder die einzelne Verkaufsveranstaltung festlegen und nach Maßgabe der Art. 4.3, 4.4 und 4.5 anwendbar sind.
m. „Besondere Geschäftsbedingungen“: Die zusätzlich zu diesen AGB geltenden Vertragsbedingungen, die die besondere, standardisierte und wiederkehrende Regelung enthalten, die auf eine bestimmbare Kategorie von Transaktionen, Dienstleistungen, Produkten oder Sachgebieten anwendbar ist, und die nach Maßgabe der Art. 4.3 und 4.4 anwendbar sind.
n. „Verbraucher“: Die natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die nicht im Zusammenhang mit einer gegebenenfalls ausgeübten unternehmerischen, gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit stehen, im Sinne von Art. 3 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 206 vom 6. September 2005.
o. „Vertrag“: Bezeichnet je nach Einzelfall jedes der Vertragsverhältnisse, die im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen relevant sind und auch durch etwaige Besondere Geschäftsbedingungen, Besondere Verkaufsbedingungen und Einzelverträge geregelt werden, und insbesondere: (i) beim mittels Weiterverkauf ausgeführten Kommissionsverkauf den Kauf und Verkauf des Fahrzeugs vom Verkäufer an Fleequid und den anschließenden Weiterverkauf an den Käufer; (ii) beim Kommissionsverkauf, den Fleequid als reiner Vermittler ausführt, den direkten Kauf und Verkauf des Fahrzeugs vom Verkäufer an den Käufer; (iii) bei Dealer Sales den Kauf und Verkauf des Fahrzeugs vom Verkäufer an Fleequid und den anschließenden Kauf und Verkauf desselben Fahrzeugs von Fleequid an den Käufer als getrennte und eigenständige Verträge; sowie das zwischen dem Verkäufer und Fleequid gemäß den Art. 8.7 und 8.8 begründete Vermarktungsverhältnis. Das Zustandekommen der Verbindlichen Vereinbarung über den Verkauf an den Käufer ist in Art. 10.2 geregelt; die Rechtsverhältnisse betreffend den Kauf, den Verkauf und die Übertragung des Fahrzeugs sind je nach anwendbarem Verkaufsmodell und gewählter Ausführungsmodalität in den Art. 8.8, 16, 17 und 18 sowie in den weiteren anwendbaren Bestimmungen geregelt. Hinsichtlich der Form der Kaufverträge bleibt Art. 10.2 letzter Satz unberührt.
p. „Einzelvertrag“: Die schriftlich niedergelegte und von Fleequid genehmigte Vereinbarung mit einem oder mehreren bestimmten Nutzern, die gemäß Art. 4.3 in der Rangfolge der Vertragsgrundlagen an erster Stelle steht.
q. „Dealer Sales“: Das in den Art. 2.7 und 18 geregelte Verkaufsmodell, bei dem Fleequid das Fahrzeug im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vom Verkäufer erwirbt und es im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an den Käufer weiterveräußert, wobei Fleequid eigentliche Partei beider getrennter und eigenständiger Kaufverträge ist.
r. „Kaution“: Der Geldbetrag, den der Bietende in den Fällen und in der Höhe, die in Art. 6 vorgesehen sind, an Fleequid zu zahlen hat, als Sicherheit für die Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen und für die Forderungen von Fleequid in Bezug auf die jeweilige Transaktion. Die Kaution stellt keine Vertragsstrafe dar und ist kein eigenständiger Rechtsgrund für die Inrechnungstellung von Beträgen.
s. „Verkaufsveranstaltung“: Jeder von Fleequid organisierte oder durchgeführte geschäftliche Prozess, der auf den Verkauf eines oder mehrerer Fahrzeuge gerichtet ist, gemäß den in Art. 9.4 vorgesehenen Modalitäten, und namentlich die Versteigerung, der Sofortkauf, sowohl als eigenständige Modalität als auch in Verbindung mit einer gebotsbasierten Versteigerung, der Privatverkauf, die Verhandlung und der Verkauf außerhalb der Versteigerung.
t. „Finanzierungsgeber“: Der Dritte, der dem Nutzer im Rahmen einer Finanzierungslösung eine Finanzierung gewährt oder auszahlt und der je nach gewähltem Produkt und anwendbaren Besonderen Geschäftsbedingungen als Zahler, als Rechnungsempfänger oder als Käufer gemäß Art. 22.5 auftreten kann.
u. „Fleequid“: Bezieht sich hauptsächlich auf die Gesellschaft Adorea S.r.l. mit Sitz in Via Provinciale per Bizzarone 43 – 22077 Olgiate Comasco (CO), Steuernummer und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer 04114790134, Eintragung im Handelsregister von Como unter der Nummer 420825, E-Mail info@fleequid.com, Inhaber der Marke Fleequid®. Der Begriff kann sich auch auf andere juristische Personen beziehen, die mit der Gesellschaft Adorea S.r.l. verbunden sind oder von ihr mit dem Kauf und Verkauf von Fahrzeugen beauftragt wurden, nach Maßgabe von Art. 2.9. Fleequid betreibt die Plattform Marketplace und stellt die Dienstleistungen bereit; die Eigenschaft, in der Fleequid an der einzelnen Transaktion beteiligt ist, hängt vom anwendbaren Verkaufsmodell und beim Kommissionsverkauf von der gewählten Ausführungsmodalität ab, nach Maßgabe der Art. 2.3-2.8, 3, 17 und 18. Die Stellung von Fleequid in Bezug auf Fahrzeuge, die als Altfahrzeuge oder jedenfalls als Abfall einzustufen sind, ist in den Art. 16.13 und 18.8 geregelt.
v. „Belastung“: Jede Bindung oder Last, jedes Garantierecht, jedes Pfandrecht, jeder Zwangsvollstreckungstitel, jede vertragliche Verpflichtung, jeder Eigentumsvorbehalt, jede Verpflichtung in Bezug auf Steuern oder Abgaben, jede Hypothek oder sonstige Belastung jeglicher Art, die auf dem Fahrzeug lastet und geeignet ist, dessen rechtliche Verkehrs- und Marktfähigkeit zu verhindern oder zu erschweren. Jedes Merkmal des Fahrzeugs, das dessen freien Verkehr innerhalb der Europäischen Union nicht zulässt, oder das Fehlen der CE-Zertifizierung gemäß der geltenden Gesetzgebung der Europäischen Union, sofern erforderlich, gilt als Belastung.
w. „Geschuldeter Gesamtbetrag“: Der vom Käufer in Bezug auf die jeweilige Transaktion insgesamt geschuldete Betrag, der je nach anwendbarem Verkaufsmodell und gewählter Ausführungsmodalität den Verkaufspreis gegenüber dem Käufer, die Provisionen, die Gebühren, etwaigen Aufwendungsersatz und, soweit geschuldet, die Mehrwertsteuer umfasst. Der Geschuldete Gesamtbetrag wird, vorbehaltlich offenbarer Unrichtigkeiten, in der Proforma angegeben; tritt Fleequid als reiner Vermittler auf, weist die Proforma die dem Verkäufer und die Fleequid geschuldeten Bestandteile getrennt aus.
x. „Inserat“ (oder „Auktionsblatt“): Der informative und beschreibende Inhalt in Bezug auf das Fahrzeug und die jeweilige Transaktion, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf, die Technischen Spezifikationen, die Bilder, das technische Dossier, den etwaigen TrustReport und alle sonstigen Informationen, die den Nutzern zur Verfügung gestellt werden; er hat zudem die Funktion, die Besonderen Verkaufsbedingungen zu enthalten, zu bezeichnen oder in Bezug zu nehmen und die in Art. 3.2 vorgesehenen Angaben erkennbar zu machen, nach Maßgabe von Art. 4.6.
y. „Reiner Vermittler“: Die in den Art. 2.6 und 17.10 ff. geregelte Ausführungsmodalität des Kommissionsverkaufs, bei der Fleequid keinen Weiterverkauf durchführt, das Fahrzeug weder kauft noch verkauft und den Kaufvertrag weder im eigenen Namen noch als Partei abschließt und ermöglicht, dass die Übertragung und die Rechnungsstellung des Fahrzeugs direkt vom Verkäufer an den Käufer erfolgen. Der reine Vermittler stellt kein eigenständiges Verkaufsmodell dar und bleibt eine interne Ausführungsmodalität des Kommissionsverkaufs.
z. „Plattform Marketplace“: Die Versteigerungsplattformen und anderen Plattformen, die Apps, die Websites und die integrierten Dienste, die einen Online-Marktplatz bilden, auf dem die Nutzer in den Fällen und unter den Bedingungen, die in diesen AGB und in den weiteren anwendbaren Vertragsgrundlagen festgelegt sind, Fahrzeuge kaufen und verkaufen sowie die anderen von Fleequid bereitgestellten Dienstleistungen beantragen und nutzen können, darunter insbesondere die Website von Fleequid, die unter folgender Adresse zu finden ist: https://www.fleequid.com.
aa. „Verkaufsmodell“: Die rechtliche Struktur, nach der Fleequid die einzelne Verkaufstransaktion organisiert und die gemäß Art. 3 unter den beiden einzigen in Art. 2.3 vorgesehenen Modellen bestimmt wird, nämlich dem Kommissionsverkauf und Dealer Sales.
bb. „Verhandlung“: Die in Art. 9.4 Buchst. e) geregelte Modalität der Verkaufsveranstaltung, die in Vertragsverhandlungen besteht, in deren Rahmen Gebote und Gegenangebote abgegeben werden können, und bei der die Verbindliche Vereinbarung mit der Annahme des Gebots oder des Gegenangebots zustande kommt.
cc. „Bietender“: Jeder gewerbetreibende Nutzer, der an einer Verkaufsveranstaltung teilnimmt, indem er ein oder mehrere Gebote abgibt. Der Bietende erlangt die Eigenschaft des Käufers, sobald die Verbindliche Vereinbarung zu seinen Gunsten zustande kommt.
dd. „Gebot“: Die Willenserklärung, mit der der Bietende im Rahmen einer Verkaufsveranstaltung den Kauf des Fahrzeugs zu einem bestimmten Preis anbietet. Das Gebot ist nach Maßgabe der Art. 10.1 und 10.5 verbindlich und unwiderruflich und setzt die vorherige Bestimmung und Erkennbarkeit des anwendbaren Verkaufsmodells gemäß Art. 3 voraus.
ee. „Anzahlung“: Die im Voraus zu leistende Zahlung in Höhe von 30 % des Geschuldeten Gesamtbetrags, die vom Käufer bei Transaktionen verlangt werden kann, bei denen das Fahrzeug vorübergehend beim Verkäufer in Nutzung verbleibt, nach Maßgabe von Art. 13. Die Anzahlung wird als Teilzahlung auf den Preis geleistet und stellt weder ein Bestätigungsangeld noch ein Reugeld dar.
ff. „Parteien“: Bezeichnet gemeinsam Fleequid, den Verkäufer, den Bietenden und den Käufer. Der Finanzierungsgeber ist nicht Partei dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, es sei denn, er erlangt gemäß Art. 22.5 die Eigenschaft des Käufers.
gg. „MVP“ oder „Mindestverkaufspreis“: Der vom Verkäufer zum Zeitpunkt des Verkaufsangebots festgelegte Preis in Euro, der den Mindestnettoerlös darstellt, den der Verkäufer aus dem Verkauf des Fahrzeugs erzielen möchte. Der MVP ist verbindlich und kann nur vor Beginn der betreffenden Verkaufsveranstaltung geändert werden; bei einer Anpassung im Hinblick auf einen späteren Verkaufsversuch gilt Art. 8.10.
hh. „Ankaufspreis“: Der dem Verkäufer bei Dealer Sales geschuldete Preis des Fahrzeugs, der zwischen Fleequid und dem Verkäufer gemäß Art. 18.3 eigenständig vereinbart wird.
ii. „Nettoankaufspreis“: Der Preis des Fahrzeugs, den Fleequid dem Verkäufer beim mittels Weiterverkauf ausgeführten Kommissionsverkauf schuldet und der dem Verkaufspreis gegenüber dem Käufer abzüglich der vom Verkäufer zu tragenden Provisionen, der Gebühren und aller sonstigen vom Verkäufer an Fleequid geschuldeten Beträge entspricht; er wird nach Maßgabe von Art. 17.4 bestimmt und fällig.
jj. „Reservepreis“ oder „RP“: Der Bruttowert, der von Fleequid auf Grundlage des vom Verkäufer festgelegten MVP und der vom Verkäufer gemäß dem Gebührenverzeichnis Fleequid zu zahlenden Provisionen ermittelt wird und der beim Kommissionsverkauf die Preisschwelle darstellt, bei der oder über der der Verkäufer dem Verkauf des Fahrzeugs unwiderruflich zustimmt, wobei ihm ein Nettoerlös gesichert wird, der mindestens dem MVP entspricht. Bei Dealer Sales betrifft der etwaige Reservepreis ausschließlich die Weiterveräußerung des Fahrzeugs von Fleequid an den Käufer und wird von Fleequid gemäß Art. 9.5 eigenständig bestimmt.
kk. „Verkaufspreis gegenüber dem Käufer“: Der Preis des Fahrzeugs, der sich aus der Verbindlichen Vereinbarung ergibt, gleich wie diese nach der Modalität der anwendbaren Verkaufsveranstaltung zustande gekommen ist, der vom Käufer geschuldet wird und in den Geschuldeten Gesamtbetrag einfließt.
ll. „Gewerbetreibender“: Die natürliche oder juristische Person, die in Ausübung ihrer unternehmerischen, gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, oder ihr Vermittler, mit Ausnahme von Verbrauchern. Unter diese Begriffsbestimmung fallen auch „Kleinstunternehmen“, d. h. Einrichtungen, Gesellschaften oder Vereinigungen, die unabhängig von ihrer Rechtsform und auch auf Einzel- oder Familienbasis eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, wobei sie weniger als zehn Personen beschäftigen und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro erzielen, und zwar gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Anhangs zur Empfehlung der Kommission Nr. 2003/361/EG vom 6. Mai 2003 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d-bis des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 206/2005 (Verbrauchergesetzbuch).
mm. „Proforma“: Das Dokument, mit dem Fleequid dem Käufer den Geschuldeten Gesamtbetrag und den Ablauf der Zahlungsfrist mitteilt und beim Kommissionsverkauf die gewählte Ausführungsmodalität festschreibt, nach Maßgabe von Art. 11.4. Die Proforma ist ein der Verbindlichen Vereinbarung nachfolgendes Durchführungsdokument mit rein feststellendem Charakter, ist keine rechtsgeschäftliche Grundlage, stellt keine steuerrechtliche Unterlage dar und begründet keine neuen Pflichten.
nn. „Verkaufsangebot“: Die Willenserklärung, mit der der Verkäufer Fleequid beauftragt, die Vermarktung und den Verkauf eines oder mehrerer Fahrzeuge über die Plattform Marketplace oder über die anderen verfügbaren Modalitäten vorzunehmen. Form, Mindestinhalt, Wirksamkeit und Verbindlichkeit des Verkaufsangebots sind in Art. 8.1 geregelt.
oo. „Höchstgebot“: Der höchste Wert aller Gebote, die von den Bietenden bis zum Ende der Versteigerung abgegeben werden, auch nach etwaigen Gebotserhöhungen. Hat Fleequid die Stornierung des Verkaufs vorgenommen, wird das Höchstgebot unter Ausschluss des Werts der Gebote für die stornierten Verkäufe ermittelt.
pp. „Weiterverkauf“: Die in den Art. 2.5 und 17.3 ff. geregelte Ausführungsmodalität des Kommissionsverkaufs, die auch in den in Art. 1395 des italienischen Zivilgesetzbuches vorgesehenen Formen durchgeführt werden kann und mittels derer Fleequid in Ausführung der Verkaufs- und der Einkaufskommission das Fahrzeug vom Verkäufer erwirbt und es auf den Käufer überträgt, um den Kauf und Verkauf den jeweiligen Auftraggebern zuzurechnen. Der Weiterverkauf findet bei Dealer Sales keine Anwendung.
qq. „Dienstleistungen“: Die Dienstleistungen, die den Nutzern von Fleequid offline und online zur Verfügung gestellt werden und gebührenpflichtig sind, wie beispielsweise die Transport- und Logistikdienstleistungen für Fahrzeuge und die anderen auf der Plattform Marketplace angegebenen Dienstleistungen, mit Ausnahme der provisionspflichtigen Vermittlungstätigkeit beim Kauf und Verkauf von Fahrzeugen.
rr. „Finanzierungslösungen“: Die von Dritten angebotenen Finanzierungs-, Finanzierungsleasing- oder sonstigen Mittelbeschaffungsprodukte, die über die Plattform Marketplace bereitgestellt werden oder auf die dort hingewiesen wird und die in Art. 22 sowie in den entsprechenden Besonderen Geschäftsbedingungen geregelt sind.
ss. „Technische Spezifikationen“: Alle vom Verkäufer zur Verfügung gestellten oder von Fleequid angegebenen und vom Verkäufer genehmigten Informationen zu den technischen und administrativen Merkmalen jedes der zum Verkauf angebotenen Fahrzeuge.
tt. „Status Optioniert“: Der Status des Fahrzeugs nach dem Zustandekommen der Verbindlichen Vereinbarung und vor der vollständigen Erfüllung der Zahlungspflicht und dem Beginn der Abwicklungsphase oder vor der Stornierung des Verkaufs, mit den in Art. 11 vorgesehenen Wirkungen. Der Status Optioniert beschreibt eine Phase des Verkaufsprozesses, räumt dem Käufer keinerlei Befugnis ein, nachträglich zu entscheiden, ob er kauft, stellt kein unwiderrufliches Angebot dar und begründet keinen Optionsvertrag im Sinne von Art. 1331 des italienischen Zivilgesetzbuches.
uu. „Gebührenverzeichnis Fleequid“: Die Gesamtheit der Bedingungen, die die Berechnung der Fleequid vom Verkäufer und vom Käufer geschuldeten Provisionen, auch als Prozentsatz des Verkaufspreises gegenüber dem Käufer, sowie der weiteren dort angegebenen Beträge regeln und die unter folgenden Links eingesehen werden kann: https://fleequid.com/de/pricing-seller und https://fleequid.com/de/pricing-buyer.
vv. „Gebühren“: Die Entgelte, mit Ausnahme der Provisionen, die Fleequid für die Bereitstellung einer oder mehrerer Dienstleistungen zustehen.
ww. „Zahlungsfrist“: Die Frist, innerhalb derer der Käufer den Geschuldeten Gesamtbetrag vollständig zu zahlen hat und die gemäß Art. 11.5 sowie in den dort vorgesehenen Fällen gemäß den Art. 11.6, 11.7, 13 und 22.7 bestimmt wird.
xx. „TrustReport“: Das von Fleequid erstellte oder von Fleequid bei Dritten in Auftrag gegebene Prüfdokument zum Fahrzeug, das ausschließlich informativen Charakter hat, in dem Umfang und mit den Wirkungen, die in Art. 19.5 vorgesehen sind. Der TrustReport stellt weder eine Garantie noch eine Zertifizierung des Zustands des Fahrzeugs dar, ersetzt nicht die Inspektion durch den Käufer und befreit den Verkäufer nicht von seiner Haftung und seinen Pflichten.
yy. „Nutzer“: Jede/r Gewerbetreibende, jedes Einzelunternehmen oder jede juristische Person, die den Prozess zur Registrierung für die Plattform Marketplace abgeschlossen hat oder der Plattform anderweitig durch die Annahme dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beigetreten ist, um auf die Plattform Marketplace zuzugreifen, sie anzuzeigen und zu verwenden, an den Verkaufsveranstaltungen teilzunehmen, um den Kauf oder Verkauf von Fahrzeugen vorzuschlagen, und die angebotenen Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, einschließlich Verkäufer, Bietende und Käufer.
zz. „Fahrzeug/e“: Jedes neue oder gebrauchte Kraftfahrzeug, das über die Plattform Marketplace verkauft oder angeboten oder anderweitig über Fleequid vermarktet wird, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Busse, Lastwagen, Lieferwagen, Autos und andere Transportmittel.
aaa. „Altfahrzeug(e)“ oder „VFU“: Jedes Fahrzeug, das nach den im Land des Standorts der Sache zum Zeitpunkt der Veräußerung geltenden Umweltvorschriften als Abfall einzustufen ist oder für die Verschrottung und die Verwertung von Materialien bestimmt ist. Die entsprechende Regelung ist in den Art. 8.3, 16.13, 18.8 und 20.8 enthalten.
bbb. „Verkauf außerhalb der Versteigerung“: Die in Art. 9.4 Buchst. f) geregelte Modalität der Verkaufsveranstaltung, bei der der Verkauf außerhalb des Versteigerungsverfahrens abgeschlossen wird.
ccc. „Kommissionsverkauf“: Das in den Art. 2.3, 2.4, 2.5, 2.6 und 17 geregelte Verkaufsmodell, bei dem Fleequid im unwiderruflichen Auftrag der Nutzer für deren Rechnung den Verkauf und den Kauf des Fahrzeugs besorgt und bei dem die Transaktion alternativ mittels Weiterverkauf oder dadurch ausgeführt wird, dass Fleequid als reiner Vermittler auftritt. Die Einstufung von Fleequid als im eigenen Namen handelnder Kommissionär im Sinne von Art. 1731 des italienischen Zivilgesetzbuches gilt ausschließlich beim Weiterverkauf, nach Maßgabe von Art. 2.5; tritt Fleequid als reiner Vermittler auf, wird der Kauf und Verkauf gemäß den Art. 2.6 und 17.10 direkt zwischen dem Verkäufer und dem Käufer abgeschlossen.
ddd. „Privatverkauf“: Die in Art. 9.4 Buchst. c) geregelte Modalität der Verkaufsveranstaltung, die einem oder mehreren von Fleequid benannten Nutzern vorbehalten und für die Allgemeinheit der Nutzer der Plattform Marketplace nicht sichtbar ist.
eee. „Verkäufer“: Jeder Gewerbetreibende, der die Verkaufsdienste von Fleequid nutzt und seine Fahrzeuge zum Verkauf anbietet. Der Begriff bezieht sich immer auf den eigentlichen Verkäufer, der nicht Fleequid ist; übernimmt Fleequid beim mittels Weiterverkauf ausgeführten Kommissionsverkauf die Rolle des formellen Verkäufers, wird immer die Bezeichnung Fleequid gewählt. Bei Dealer Sales ist der Verkäufer derjenige, von dem Fleequid das Fahrzeug erwirbt; bei der anschließenden Weiterveräußerung an den Käufer ist Fleequid gemäß den Art. 2.7 und 18.1 die verkaufende Partei.
Sofern die einzelne Bestimmung nicht ausdrücklich eine Frist in Kalendertagen vorsieht, sind, wenn in diesen AGB von „Tagen“ die Rede ist, damit Werktage gemeint, wobei unter „Werktagen“ die Wochentage von Montag bis Freitag von 8:30 bis 12:30 Uhr und von 14:00 bis 18:00 Uhr zu verstehen sind, ausgenommen gesetzliche Feiertage in Italien. Es gilt die Zeitzone, in der sich der eingetragene Firmensitz von Fleequid befindet. Dieses Berechnungskriterium gilt für alle in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen Fristen, einschließlich der Zahlungsfrist, der Höchstfrist gemäß Art. 12.7 und der für jeden Tag der Verzögerung bestimmten Vertragsstrafen.
2. Zwecke, Rolle von Fleequid und Verkaufsmodelle.
2.1 Fleequid ist ein professioneller Anbieter im Management großer Fahrzeugflotten und verfügt über qualifiziertes Fachwissen im Bereich der Wertsteigerung, unter anderem durch die Rücknahme, Bewertung, Entsorgung und den Verkauf von Firmenfahrzeugen. Fleequid ist unter anderem ein Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft im Sinne der Verordnung (EU) 2022/2065 vom 19. Oktober 2022, der Richtlinie 2000/31/EG und des Art. 1 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie (EU) 2015/1535, da Fleequid einen Online-Marktplatz (Marketplace) konzipiert, entwickelt und implementiert hat, auf dem jeder Nutzer Fahrzeuge kaufen und verkaufen sowie die anderen Dienstleistungen anfordern und nutzen kann. Die Plattform Marketplace fungiert insbesondere als Versteigerungsplattform, die es Verkäufern ermöglicht, Fahrzeuge zum Verkauf anzubieten, und es Bietenden ermöglicht, auch durch Gebotserhöhungen Gebote abzugeben; sie ermöglicht darüber hinaus die Durchführung der weiteren in Art. 9 vorgesehenen Modalitäten der Verkaufsveranstaltung. Fleequid kann zudem, auch im Rahmen von Transaktionen, die über die Plattform Marketplace organisiert oder abgewickelt werden, Fahrzeuge im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erwerben und sie nach dem Verkaufsmodell Dealer Sales weiterveräußern.
2.2 Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist es, die Bedingungen zu regeln, unter denen Nutzer die Plattform Marketplace nutzen, Fleequid mittels des Verkaufsangebots mit der Vermarktung ihrer Fahrzeuge beauftragen, Fleequid Aufträge in Bezug auf den Kauf oder Verkauf von Fahrzeugen erteilen, Fahrzeuge an Fleequid verkaufen oder von Fleequid erwerben, Kaufverträge abschließen, Zugang zu den von Fleequid bereitgestellten Finanzierungslösungen oder zu solchen, auf die Fleequid hinweist, erhalten oder zusätzliche Dienstleistungen anfordern und in Anspruch nehmen können.
2.3 Für die Zwecke dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die Verkaufstransaktionen ausschließlich nach einem der beiden folgenden Verkaufsmodelle strukturiert:
a) Kommissionsverkauf, bei dem Fleequid im unwiderruflichen Auftrag der Nutzer für deren Rechnung den Verkauf und den Kauf des Fahrzeugs besorgt und die Transaktion alternativ mittels Weiterverkauf oder als reiner Vermittler ausführt;
b) Dealer Sales, bei dem Fleequid das Fahrzeug im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vom Verkäufer erwirbt und es, ebenfalls im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, an den Käufer weiterveräußert.
Im Rahmen des Kommissionsverkaufs kann die Transaktion alternativ mittels Weiterverkauf oder dadurch ausgeführt werden, dass Fleequid als reiner Vermittler auftritt, nach Maßgabe der nachfolgenden Art. 2.5, 2.6 und 17. Der Weiterverkauf und die Tätigkeit als reiner Vermittler stellen alternative Ausführungsmodalitäten des Kommissionsverkaufs und keine eigenständigen Verkaufsmodelle dar.
2.4 Ist die jeweilige Transaktion gemäß Art. 3 als Kommissionsverkauf eingestuft, nehmen die Nutzer zur Kenntnis und akzeptieren, dass die betreffende Verkaufsveranstaltung von Fleequid im unwiderruflichen Auftrag der Nutzer und für deren Rechnung organisiert und durchgeführt wird. In diesen Fällen und in Bezug auf die jeweilige Transaktion erteilt der Nutzer, der auf der Plattform Marketplace als Verkäufer auftritt und Fleequid ein Verkaufsangebot übermittelt hat, Fleequid nach entsprechender Annahme den unwiderruflichen Auftrag, die jeweils angegebenen Fahrzeuge für seine Rechnung zum Verkaufspreis gegenüber dem Käufer zu verkaufen, der je nach Fall bestimmt wird in Höhe: a. des Werts des Höchstgebots, wenn dieses dem stets vorab auf der Grundlage des vom Verkäufer angegebenen MVP ermittelten Reservepreis entspricht oder diesen übersteigt; b. des Höchstgebots, das niedriger als dieser RP ist, aber vom Verkäufer gemäß Art. 10.3 ausdrücklich angenommen wird; c. des Werts des Gegenangebots, das der Verkäufer dem Bietenden unterbreitet und dieser angenommen hat; oder d. des Preises, der sich aus den weiteren in Art. 9.4 vorgesehenen Modalitäten der Verkaufsveranstaltung ergibt. Der Nutzer, der auf der Plattform Marketplace als Bietender auftritt, erteilt seinerseits Fleequid nach entsprechender Annahme den unwiderruflichen Auftrag, für seine Rechnung den Kauf eines oder mehrerer Fahrzeuge zu dem sich aus der Verkaufsveranstaltung ergebenden Verkaufspreis gegenüber dem Käufer zu besorgen. Die Einstufung des in diesem Absatz vorgesehenen Auftrags als Kommission im Sinne von Art. 1731 des italienischen Zivilgesetzbuches, mit der Folge, dass Fleequid im eigenen Namen handelt, gilt ausschließlich dann, wenn die Transaktion mittels Weiterverkauf gemäß dem nachfolgenden Art. 2.5 ausgeführt wird; tritt Fleequid als reiner Vermittler auf, wird der Kauf und Verkauf gemäß dem nachfolgenden Art. 2.6 direkt zwischen dem Verkäufer und dem Käufer abgeschlossen. Bei beiden Ausführungsmodalitäten werden Fleequid die vom Verkäufer und vom Käufer zu tragenden Provisionen sowie die Gebühren für die gegebenenfalls erbrachten Dienstleistungen geschuldet, nach Maßgabe von Art. 17.2. Das Verkaufsangebot bewirkt für sich genommen nicht die Erteilung einer Kommission im Sinne von Art. 1731 des italienischen Zivilgesetzbuches; diese entsteht ausschließlich in den Fällen, in denen Fleequid bei der jeweiligen Transaktion als Kommissionär auftritt.
2.5 Führt Fleequid den Kommissionsverkauf mittels Weiterverkauf aus, nehmen die Nutzer zur Kenntnis und akzeptieren, dass Fleequid im eigenen Namen und für Rechnung der Nutzer als Kommissionär sowohl des Bietenden als auch des Verkäufers handelt, mit einem unwiderruflichen Kauf- bzw. Verkaufsauftrag gemäß den Art. 1703 ff. und 1731 des italienischen Zivilgesetzbuches, und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anspruch auf die von beiden geschuldeten Provisionen hat. Bei dieser Ausführungsmodalität beauftragt der Verkäufer Fleequid nach entsprechender Annahme gemäß Art. 1731 des italienischen Zivilgesetzbuches, im Namen von Fleequid und für Rechnung des Verkäufers die jeweils angegebenen Fahrzeuge zu dem nach Maßgabe von Art. 2.4 bestimmten Verkaufspreis gegenüber dem Käufer zu verkaufen, während der Bietende Fleequid nach entsprechender Annahme eine unwiderrufliche Einkaufskommission erteilt, für Rechnung des Bietenden, aber im Namen von Fleequid ein oder mehrere Fahrzeuge zu demselben Preis zu kaufen. Ist die Verbindliche Vereinbarung zustande gekommen und sind die in den Art. 8.8 und 12 vorgesehenen Bedingungen erfüllt, führt Fleequid die Übertragung des Fahrzeugs und die Zurechnung des beauftragten Verkaufsgeschäftes an die Auftraggeber mittels Weiterverkauf durch, unbeschadet des nachfolgenden Art. 2.6. Die Parteien erkennen an, dass der Weiterverkauf durch Fleequid ausschließlich zu dem Zweck erfolgt, die Zurechnung des Kaufvertrags an die jeweiligen Auftraggeber, d. h. den Verkäufer und den Käufer, zu ermöglichen. Um den Weiterverkauf ausführen zu können, kauft Fleequid das Fahrzeug vom Verkäufer und überträgt das Eigentum daran auf den Käufer (Verkauf mit schuldrechtlicher Wirkung gemäß Art. 1478 des italienischen Zivilgesetzbuches). Daher ist nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, etwaiger Besonderer Geschäftsbedingungen, etwaiger Besonderer Verkaufsbedingungen oder etwaiger anderer geltender vertraglicher Vereinbarungen der Verkäufer verpflichtet, das Eigentum an dem Fahrzeug an Fleequid zu übertragen, und der Käufer ist verpflichtet, dasselbe Fahrzeug gemäß den sich aus der Verbindlichen Vereinbarung ergebenden Bedingungen von Fleequid zu kaufen. Beschränkt auf den Weiterverkauf ermächtigen die Nutzer Fleequid ausdrücklich zum Abschluss von Kaufverträgen gemäß Art. 1395 des italienischen Zivilgesetzbuches und nehmen zur Kenntnis und akzeptieren, dass Fleequid auf die Festlegung des wirtschaftlichen Inhalts des jeweils zustande gekommenen Kaufvertrags keinen Einfluss hat, da der MVP jedes Fahrzeugs ausschließlich vom Verkäufer festgelegt wird, während der Reservepreis, soweit er für die jeweilige Art der Verkaufsveranstaltung vorgesehen ist, von Fleequid in Folge auf der Grundlage des MVP und der vertraglich vom Verkäufer zu tragenden, auf die jeweilige Transaktion anwendbaren Provisionen festgelegt wird, um dem Verkäufer bei Erreichen des Reservepreises einen Nettoerlös zu sichern, der mindestens dem MVP entspricht; der Verkaufspreis gegenüber dem Käufer bildet sich im Bieterwettbewerb der Versteigerung durch die Abgabe der Gebote und der etwaigen Gebotserhöhungen oder nach der gemäß Art. 9.4 anwendbaren weiteren Modalität der Verkaufsveranstaltung. In Anbetracht des Vorstehenden erkennen die Parteien ausdrücklich an und akzeptieren, dass die konkrete Funktionsweise der Plattform Marketplace und das damit verbundene Verkaufsverfahren angemessene und ausreichende Bedingungen, ähnlich den im dritten Absatz von Art. 1515 des italienischen Zivilgesetzbuches genannten, für die selbständige und unabhängige Bestimmung des wesentlichen Inhalts des Kaufvertrags darstellen, wobei jeglicher Interessenkonflikt seitens Fleequid ausgeschlossen ist. Art. 9.4 Buchst. d) bleibt in Bezug auf die 1-Euro-Auktionen und die entsprechenden Besonderen Verkaufsbedingungen unberührt.
2.6 Im Rahmen des Kommissionsverkaufs kann Fleequid nach eigenem Ermessen beschließen, den Weiterverkauf nicht durchzuführen und das beauftragte Verkaufsgeschäft als reiner Vermittler auszuführen, wobei Fleequid ermöglicht, dass die Übertragung des Fahrzeugs und die entsprechende Rechnungsstellung direkt vom Verkäufer an den Käufer erfolgen. In diesem Fall wird der Kauf und Verkauf des Fahrzeugs direkt zwischen dem Verkäufer und dem Käufer abgeschlossen; Fleequid schließt ihn weder im eigenen Namen noch als Partei ab, erwirbt das Fahrzeug nicht, auch nicht vorübergehend, erlangt nicht die Eigenschaft des Verkäufers, auch nicht des formellen Verkäufers, und der Preis des Fahrzeugs wird vom Käufer direkt an den Verkäufer gezahlt; Fleequid behält den Anspruch auf die von beiden Parteien geschuldeten Provisionen und auf die Gebühren nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Tätigkeit als reiner Vermittler stellt eine interne Ausführungsmodalität des Kommissionsverkaufs gemäß Art. 2.3 und kein eigenständiges Verkaufsmodell dar. Das in diesem Absatz vorgesehene Wahlrecht wird nach Maßgabe der Art. 3.2, 3.5 und 17.1 ausgeübt, gemäß Art. 3.2 Buchst. a) vorab erkennbar gemacht und durch die Zustimmung zu diesen AGB akzeptiert.
2.7 Beim Verkaufsmodell Dealer Sales erwirbt Fleequid das Fahrzeug im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vom Verkäufer und veräußert es, ebenfalls im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, an den Käufer weiter, wobei Fleequid die Eigenschaft der eigentlichen Partei beider Verträge erlangt, und zwar als kaufende Partei im ersten und als verkaufende Partei im zweiten. Die beiden Kaufverhältnisse sind getrennt und eigenständig. Bei diesem Verkaufsmodell handelt Fleequid nicht als Beauftragter oder Kommissionär des Verkäufers oder des Käufers, und die dem Kommissionsverkauf eigenen Provisionen werden nicht geschuldet; die etwaige Differenz zwischen dem Ankaufspreis und dem Verkaufspreis gegenüber dem Käufer stellt das wirtschaftliche Ergebnis der von Fleequid ausgeübten Kauf- und Verkaufstätigkeit und keine Provision dar. Die Rechtsverhältnisse des Ankaufs und der anschließenden Weiterveräußerung sind in Art. 18 und in den weiteren anwendbaren Bestimmungen geregelt.
2.8 Keines der Verkaufsmodelle kennzeichnet die Tätigkeit von Fleequid allgemein und ausschließlich. Die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die auf ein bestimmtes Verkaufsmodell zugeschnitten sind, gelten ausschließlich für die Transaktionen, die gemäß Art. 3 als solche eingestuft sind. Der Umstand, dass die Transaktion über die Plattform Marketplace organisiert oder operativ abgewickelt wird, macht Dealer Sales nicht zu einer bloßen Vermittlungstätigkeit; umgekehrt erstreckt sich die von Fleequid bei Dealer Sales erlangte Eigenschaft des eigentlichen Verkäufers weder auf die anderen Verkaufsmodelle noch auf die Ausführungsmodalitäten des Kommissionsverkaufs.
2.9 Die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelten Transaktionen können außer von Adorea S.r.l. auch von anderen juristischen Personen ausgeführt werden, die mit dieser verbunden sind oder von ihr mit dem Kauf und Verkauf von Fahrzeugen beauftragt wurden. Die Nutzer akzeptieren, dass eine solche Betriebsstruktur beispielsweise Tochtergesellschaften, verbundene Unternehmen oder andere Unternehmen umfassen kann, die formell gegründet wurden und auf Fleequid zurückzuführen sind, einschließlich solcher mit Sitz im Ausland, und dass die Verkäufe den Steuergesetzen des Landes unterliegen, in dem die an der jeweiligen Transaktion beteiligte juristische Person ihren Sitz hat. Erfolgt ein Verkauf über eine andere juristische Person als Adorea S.r.l., teilt Fleequid den Nutzern in den entsprechenden vertraglichen und steuerrechtlichen Unterlagen die Identifikationsdaten der beteiligten juristischen Person mit; diese Daten können im Voraus bekannt gegeben werden, indem sie dem Verkäufer bei der Annahme des Verkaufsangebots und dem Bietenden im Inserat mitgeteilt werden, oder, wenn Fleequid bei der jeweiligen Transaktion nicht die Eigenschaft des Verkäufers, des Käufers oder des Vertragspartners erlangt, spätestens mit der Proforma, von der die anwendbare Mehrwertsteuerregelung und die Zahlungsdaten abhängen. Dieser Absatz berührt nicht die Bestimmung des Verkaufsmodells gemäß Art. 3.
3. Bestimmung und Erkennbarkeit des Verkaufsmodells.
3.1 Die Nutzer nehmen zur Kenntnis und akzeptieren, dass das auf die einzelne Transaktion anwendbare Verkaufsmodell von Fleequid im Rahmen der Organisation und Steuerung des Vermarktungsprozesses für das Fahrzeug bestimmt wird. Diese Wahl wird in jedem Fall getroffen, bevor der Bietende das Gebot abgeben kann. Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung in einem Einzelvertrag obliegt die Bestimmung des Verkaufsmodells ausschließlich Fleequid.
3.2 Das gemäß dem vorstehenden Absatz bestimmte Verkaufsmodell wird dem Bietenden vor Abgabe des Gebots erkennbar gemacht. Zu diesem Zweck gibt das Inserat das anwendbare Verkaufsmodell an, auch mittels einer entsprechenden Bezeichnung, eines Badges, eines Kennzeichnungsetiketts, eines Symbols, eines Vermerks oder eines sonstigen grafischen oder textlichen Elements, das geeignet ist, es klar und eindeutig zu kennzeichnen. Sieht die jeweilige Transaktion nicht die Veröffentlichung eines Inserats vor, wird das Verkaufsmodell in der Mitteilung angegeben, mit der Fleequid dem Bietenden die Abgabe des Gebots ermöglicht. In jedem Fall macht Fleequid dem Bietenden stets mindestens Folgendes erkennbar:
a) das anwendbare Verkaufsmodell und folglich die Eigenschaft, in der Fleequid an der jeweiligen Transaktion beteiligt ist, unter Angabe, ob Fleequid im Auftrag der Nutzer im Rahmen des Kommissionsverkaufs oder als Käufer und anschließender Verkäufer auf eigene Rechnung bei Dealer Sales tätig wird; beim Kommissionsverkauf wird zudem erkennbar gemacht, dass die Transaktion alternativ mittels Weiterverkauf, bei dem Fleequid gemäß Art. 2.5 als Kommissionär im eigenen Namen handelt, oder als reiner Vermittler ausgeführt werden kann, wobei der Kauf und Verkauf in diesem Fall gemäß Art. 2.6 direkt zwischen dem Verkäufer und dem Käufer abgeschlossen wird, und dass die konkret gewählte Modalität gemäß Art. 17.1 in der Proforma festgeschrieben wird;
b) die Provisionen, die Gebühren und die etwaigen weiteren Beträge, die nach dem Gebührenverzeichnis Fleequid, den Besonderen Verkaufsbedingungen oder den sonstigen auf die jeweilige Transaktion anwendbaren Bedingungen vom Bietenden zu tragen sind;
c) die etwaige Pflicht zur Hinterlegung der Kaution und deren Höhe nach Maßgabe von Art. 6;
d) die etwaige Verfügbarkeit von Finanzierungslösungen und, soweit in der entsprechenden Regelung vorgesehen, die Möglichkeit, dass der Finanzierungsgeber die Eigenschaft des Käufers erlangt.
3.3 Die Angaben zum Verkaufsmodell, zur alternativen Ausführung beim Kommissionsverkauf und zu den vom Bietenden zu tragenden Beträgen gemäß dem vorstehenden Art. 3.2 Buchst. a), b) und c) sind für Fleequid bei der jeweiligen Transaktion verbindlich und unterliegen nicht dem in Art. 9.3 vorgesehenen rein indikativen Charakter. Unberührt bleibt, dass die etwaige Verfügbarkeit der Finanzierungslösungen den in der entsprechenden Regelung vorgesehenen Bedingungen unterliegt.
3.4 Die Erkennbarkeit des Verkaufsmodells erfordert weder eine besondere gesonderte Erklärung noch die Einhaltung einer bestimmten Form, sofern das auf die jeweilige Transaktion anwendbare Modell für den Bietenden vor Abgabe des Gebots klar bestimmbar ist. Das etwaige Fehlen einer besonderen Bezeichnung, eines Badges, eines Kennzeichnungsetiketts, eines Symbols oder eines Vermerks beeinträchtigt die Bestimmung des Modells nicht, sofern dieses aus der Gesamtheit der dem Bietenden zur Verfügung gestellten Informationen dennoch klar erkennbar ist.
3.5 Bis zur Abgabe eines Gebots kann Fleequid das auf die jeweilige Transaktion anwendbare Verkaufsmodell ändern, wobei das neue Modell und die entsprechenden Bedingungen, bevor Gebote nach dem neuen Modell abgegeben werden können, dem Verkäufer gemäß Art. 3.7 und den Bietenden gemäß Art. 3.2 erkennbar gemacht werden. Nach Abgabe eines Gebots kann das auf die betreffende Transaktion anwendbare Verkaufsmodell von Fleequid nicht einseitig geändert werden, weder im Verhältnis zum Verkäufer noch gegenüber dem Bietenden. Unberührt bleibt das Recht von Fleequid, im Rahmen einer späteren Transaktion oder einer neuen Verkaufsveranstaltung für dasselbe Fahrzeug ein anderes Verkaufsmodell anzuwenden, nach Maßgabe der Art. 8.6 und 8.8. Im Rahmen des Kommissionsverkaufs stellt die Entscheidung von Fleequid, den Weiterverkauf gemäß Art. 2.6 durchzuführen oder nicht durchzuführen, keine Änderung des Verkaufsmodells dar und ist in Art. 17.1 geregelt.
3.6 Das auf jede Transaktion anwendbare Verkaufsmodell ist dasjenige, das von Fleequid bestimmt und nach Maßgabe der vorstehenden Absätze erkennbar gemacht wurde; kein Verkaufsmodell gilt automatisch oder subsidiär als anwendbar. Etwaige Abweichungen, Ungenauigkeiten oder Auslassungen in einzelnen Mitteilungen oder Dokumenten zur Transaktion bewirken für sich genommen keine Änderung des für die jeweilige Transaktion bestimmten Verkaufsmodells.
3.7 Das auf die jeweilige Transaktion anwendbare Verkaufsmodell wird zusammen mit den den Verkäufer betreffenden wirtschaftlichen Bedingungen auch dem Verkäufer erkennbar gemacht, bevor die Transaktion für die Abgabe von Geboten geöffnet wird. Zu diesem Zweck können sich diese Informationen aus dem Inserat oder aus den auf der Plattform Marketplace vorhandenen Informationen zum Fahrzeug oder zur Verkaufsveranstaltung ergeben, auch mittels einer entsprechenden Bezeichnung, eines Badges, eines Kennzeichnungsetiketts, eines Symbols, eines Vermerks oder eines sonstigen grafischen oder textlichen Elements, das geeignet ist, sie klar zu kennzeichnen, oder per E-Mail oder über die anderen im Verhältnis zum Verkäufer üblicherweise genutzten Kanäle zur Verfügung gestellt werden. Eine gesonderte oder eigenständige Mitteilung ist nicht erforderlich, sofern die entsprechenden Informationen dem Verkäufer auf eine der vorstehend genannten Arten erkennbar gemacht werden. Insbesondere wird dem Verkäufer Folgendes erkennbar gemacht:
a) beim Kommissionsverkauf die Anwendung dieses Verkaufsmodells, die von ihm zu tragenden Provisionen und Gebühren sowie der MVP und der entsprechende wirtschaftliche Mechanismus, nach Maßgabe des Gebührenverzeichnisses Fleequid und der weiteren auf die jeweilige Transaktion anwendbaren Bedingungen, sowie der Umstand, dass die Transaktion mittels Weiterverkauf oder als reiner Vermittler ausgeführt werden kann;
b) bei Dealer Sales die Anwendung dieses Verkaufsmodells und der Umstand, dass Fleequid das Fahrzeug auf eigene Rechnung vom Verkäufer erwirbt, ohne Anwendung der für den Kommissionsverkauf vorgesehenen Provisionen, zum Ankaufspreis oder nach dem vom Verkäufer bereits akzeptierten wirtschaftlichen Kriterium, das dessen Bestimmung ermöglicht, sowie die weiteren mit dem Verkäufer vereinbarten Bedingungen.
3.8 Die in den vorstehenden Absätzen vorgesehene Erkennbarkeit der wirtschaftlichen Elemente betrifft deren Bestimmung; die entsprechenden Voraussetzungen für Entstehen, Fälligkeit und Zahlung bleiben, soweit anwendbar, in den weiteren Bestimmungen dieser AGB und insbesondere in Art. 12.4 geregelt.
4. Vertragsgrundlagen, Inserat und auf die jeweilige Transaktion anwendbare Bedingungen.
4.1 Mit der Registrierung oder der einfachen Nutzung der Plattform Marketplace akzeptieren die Nutzer ausdrücklich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die etwaigen anwendbaren Besonderen Geschäftsbedingungen und Besonderen Verkaufsbedingungen und erklären sich damit einverstanden, an diese gebunden zu sein. Diese Bedingungen finden auch dann Anwendung, wenn sie in den einzelnen Inseraten nicht vollständig wiedergegeben sind, sofern sie nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen anwendbar und erkennbar gemacht wurden. Vorbehaltlich einer abweichenden ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung mit Fleequid werden die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelten Rechtsverhältnisse ausschließlich durch die von Fleequid erstellten Vertragsgrundlagen nach der Rangfolge gemäß Art. 4.3 geregelt. Die von den Nutzern gegebenenfalls erstellten oder vorgeschlagenen allgemeinen oder besonderen Vertrags-, Liefer-, Einkaufs- oder sonstigen Bedingungen werden von Fleequid nicht als angenommen angesehen, auch wenn in Bestellungen, Bestätigungen, Korrespondenz oder anderen Dokumenten des Nutzers auf sie Bezug genommen wird. Sie sind gegenüber Fleequid nur dann gültig und verbindlich, wenn sie von Fleequid nach der Annahme dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, unter klarer und spezifischer Angabe des Willens, ganz oder teilweise von diesen abzuweichen.
4.2 Fleequid behält sich das Recht vor, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und das Gebührenverzeichnis Fleequid jederzeit nach eigenem Ermessen einseitig zu ändern, auch um neue Produkte oder Dienstleistungen einzuführen, die Funktionsweise der Plattform Marketplace anzupassen oder um gesetzliche oder regulatorische Bestimmungen oder Anordnungen der zuständigen Behörden zu erfüllen. Die Änderungen werden den Nutzern mindestens 30 (dreißig) Kalendertage vor ihrem Inkrafttreten klar und verständlich mitgeteilt, es sei denn, der Nutzer hat ihnen vor Ablauf dieser Frist ausdrücklich zugestimmt. Fleequid führt ein Archiv mit früheren Versionen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und des Gebührenverzeichnisses Fleequid, auf das über den Kundendienst zugegriffen werden kann. Die Änderungen können mit einem oder mehreren der folgenden Mittel mitgeteilt werden: a) E-Mail an die mit dem Profil des Nutzers verknüpfte E-Mail-Adresse, die eine Zusammenfassung der Änderungen und einen Link zu den aktualisierten Texten enthält; b) Benachrichtigung, die bei der nächsten Anmeldung des Nutzers auf der Plattform Marketplace angezeigt wird; c) Veröffentlichung einer Ankündigung auf der Homepage der Fleequid-Website mit Link zu den aktualisierten Texten. Der Nutzer, der die Änderungen nicht akzeptieren möchte, kann das Vertragsverhältnis ohne Vertragsstrafen innerhalb von 30 (dreißig) Kalendertagen nach der Mitteilung und in jedem Fall ab Veröffentlichung der aktualisierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der Plattform Marketplace durch schriftliche Mitteilung an die E-Mail-Adresse withdrawal@fleequid.com kündigen. Die Änderungen finden auf die Verkaufsveranstaltungen und Transaktionen Anwendung, die nach ihrem Inkrafttreten eingeleitet werden; auf die bereits laufenden Verkaufsveranstaltungen und Transaktionen sowie auf diejenigen, für die die Verbindliche Vereinbarung bereits zustande gekommen ist, finden bis zu ihrem Abschluss weiterhin die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und das Gebührenverzeichnis Fleequid Anwendung, die zum Zeitpunkt der Einleitung der betreffenden Verkaufsveranstaltung oder der betreffenden Transaktion galten, vorbehaltlich Art. 4.9. Nach Erhalt der Kündigungserklärung löscht Fleequid das Profil des Nutzers nach Maßgabe von Art. 5.11. Die Nutzer sind verpflichtet, vor der Abgabe eines Gebots die jeweils aktuelle Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und des Gebührenverzeichnisses Fleequid im entsprechenden Abschnitt der Plattform Marketplace einzusehen. Nach Ablauf der Ankündigungsfrist gilt die Fortsetzung der Nutzung der Plattform Marketplace oder der Dienstleistungen von Fleequid als Zustimmung zu den in Kraft getretenen Änderungen. Im Falle eines Streits über die Fassung oder Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf den Vertrag müssen die Nutzer nachweisen können, dass sie trotz aller angemessenen Bemühungen keine Möglichkeit hatten, die geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen einzusehen, obwohl sie den entsprechenden Abschnitt der Plattform Marketplace konsultiert und rechtzeitig eine schriftliche Anfrage an Fleequid gestellt haben, bevor sie diesbezüglich Einwände, Fragen oder Beschwerden erheben.
4.3 Die Besonderen Geschäftsbedingungen, die Besonderen Verkaufsbedingungen und die etwaigen Einzelverträge können die Beziehung zwischen Fleequid und bestimmten Nutzern oder zwischen den Nutzern selbst in Bezug auf ein oder mehrere Fahrzeuge, Verkaufsveranstaltungen oder Dienstleistungen ergänzen oder regeln, auch in Abweichung von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sind auf dieselbe Transaktion oder dasselbe Rechtsverhältnis mehrere Vertragsgrundlagen anwendbar, erkennen die Nutzer für den Fall eines Widerspruchs die folgende Rangfolge an: 1) Einzelvertrag, sofern er schriftlich niedergelegt und von Fleequid genehmigt wurde, soweit er ausdrücklich Regelungen trifft oder Abweichungen vorsieht, und beschränkt auf die Rechtsverhältnisse mit den Nutzern, die Parteien dieses Vertrags sind; 2) Besondere Geschäftsbedingungen, für die besondere, standardisierte und wiederkehrende Regelung bestimmter Dienstleistungen, Produkte, Kategorien von Fahrzeugen oder Sachgebiete, wie beispielhaft und nicht abschließend Fleequid Care, die Finanzierungslösungen und die weiteren Dienstleistungen oder Geschäftsprogramme, für die Fleequid eine eigene vertragliche Regelung vorsieht; 3) Besondere Verkaufsbedingungen, für die Parameter, die Bedingungen und die ausdrücklichen Abweichungen der einzelnen Transaktion oder der einzelnen Verkaufsveranstaltung, wie beispielhaft und nicht abschließend die auf die 1-Euro-Auktionen anwendbaren Bedingungen, die besonderen Bedingungen für die Transaktionen gemäß Art. 13 sowie etwaige besondere Bedingungen in Bezug auf die Verkaufsmodalitäten, die Teilnahmevoraussetzungen, die Preisbestimmung, die Provisionen, die Gebühren, die speziell für die Transaktion vorgesehenen Garantien oder die Lieferung; 4) Allgemeine Geschäftsbedingungen, allgemein und subsidiär.
4.4 Die in Art. 4.3 vorgesehene Rangfolge gilt ausschließlich im Fall eines Widerspruchs zwischen Vertragsgrundlagen, die dasselbe Sachgebiet regeln. Jede Vertragsgrundlage hat nur für die Sachgebiete Vorrang, die sie regelt; besteht keine Unvereinbarkeit, ergänzen sich die Vertragsgrundlagen gegenseitig. Die Besonderen Verkaufsbedingungen können von den Besonderen Geschäftsbedingungen nur ausdrücklich, klar und unter Bezugnahme auf das konkrete Sachgebiet oder die konkrete Bestimmung, von der abgewichen wird, abweichen; fehlt eine solche ausdrückliche Abweichung, haben die Besonderen Geschäftsbedingungen für die von ihnen geregelten Sachgebiete Vorrang. Insbesondere können die Besonderen Geschäftsbedingungen für die Finanzierungslösungen besondere Regeln in Bezug auf Zahlung, Rechnungsstellung, Umschreibung, Eigentumsübertragung, Verfügbarkeit und Lieferung des Fahrzeugs vorsehen, nach Maßgabe von Art. 22.
4.5 Die auf die jeweilige Transaktion oder die einzelne Verkaufsveranstaltung anwendbaren Besonderen Verkaufsbedingungen können unmittelbar im Inserat wiedergegeben, durch Link oder Verweis auf ein Dokument oder einen entsprechenden Abschnitt der Plattform Marketplace in Bezug genommen oder mittels Badges, Kennzeichnungsetiketten, Vermerken oder sonstiger grafischer oder textlicher Elemente bezeichnet werden, die geeignet sind, ihre Anwendung klar erkennbar zu machen. Wird der entsprechende Text vor Abgabe des Gebots zugänglich und einsehbar gemacht, finden diese Besonderen Verkaufsbedingungen auf die Transaktion Anwendung und sind für die Nutzer verbindlich, ohne dass es einer gesonderten Annahme bedarf.
4.6 Das Inserat erfüllt die doppelte Funktion, das Fahrzeug und die Merkmale der jeweiligen Transaktion zu beschreiben und die gegebenenfalls anwendbaren Besonderen Verkaufsbedingungen zu enthalten, zu bezeichnen oder in Bezug zu nehmen. Nicht alle im Inserat enthaltenen oder in Bezug genommenen Informationen stellen daher Besondere Verkaufsbedingungen dar: Die beschreibenden Daten des Fahrzeugs, die Bilder, der Kilometerstand, der TrustReport, die Technischen Spezifikationen und die weiteren Informationen zum Fahrzeug behalten die ihnen eigene Funktion. Besondere Verkaufsbedingungen sind die Bestimmungen, die dazu bestimmt sind, die jeweilige Transaktion oder die betreffende Verkaufsveranstaltung zu regeln, und die nach den in Art. 4.5 vorgesehenen Modalitäten als solche erkennbar gemacht wurden.
4.7 Die Proforma, die Rechnungen und die Mitteilungen zur Abwicklungsphase der Transaktion stellen keine eigenständigen rechtsgeschäftlichen Grundlagen dar und können weder die auf die jeweilige Transaktion anwendbaren Vertragsbedingungen einseitig ändern noch neue Pflichten begründen. Der in der Proforma angegebene Betrag stellt, vorbehaltlich offenbarer Unrichtigkeiten, den vom Käufer Geschuldeten Gesamtbetrag dar. Die in Bezug auf die Transaktion ausgestellten Rechnungen dokumentieren je nach anwendbarem Verkaufsmodell und den Modalitäten, nach denen der Kauf und Verkauf ausgeführt wird, die jeweiligen wirtschaftlichen und steuerlichen Verhältnisse, ohne für sich genommen den vom Käufer insgesamt geschuldeten Betrag zu ändern. Die Bereitstellung der Proforma setzt die Zahlungsfrist nach Maßgabe von Art. 11 in Gang, ohne dass sie deshalb den Charakter einer rechtsgeschäftlichen Grundlage annimmt.
4.8 Solange keine Gebote abgegeben wurden, kann Fleequid die auf die jeweilige Transaktion oder die einzelne Verkaufsveranstaltung anwendbaren Bedingungen ändern, wobei Fleequid die anwendbare Fassung nach Maßgabe der Art. 3.2, 3.7, 4.5 und 9.2 erkennbar macht. Wurden bereits Gebote abgegeben, findet eine wesentliche Änderung der anwendbaren Bedingungen auf die bereits abgegebenen Gebote keine Anwendung: Fleequid neutralisiert, sofern Fleequid die Änderung anwenden will, die betroffenen Gebote, macht die neue Fassung der Bedingungen erkennbar und ermöglicht den Nutzern eine neue Willensbekundung. Rein redaktionelle oder formale Berichtigungen ohne wirtschaftliche oder rechtliche Auswirkung können vorgenommen werden, ohne dass die bereits abgegebenen Gebote neutralisiert werden müssen. Ist die Verbindliche Vereinbarung zustande gekommen, ist keine einseitige Änderung der anwendbaren Bedingungen zulässig, vorbehaltlich einer ausdrücklichen Vereinbarung der betroffenen Parteien, bereits vorab vereinbarter und erkennbar gemachter Mechanismen oder zwingender Anpassungen gemäß Art. 4.9. Art. 9.7 über offenbare Unrichtigkeiten bleibt unberührt.
4.9 Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, des Gebührenverzeichnisses Fleequid oder der weiteren anwendbaren Bedingungen, die durch ein Gesetz, eine Verordnung oder eine verbindliche Anordnung der zuständigen Behörde vorgeschrieben sind, gelten ab dem Zeitpunkt und in dem Umfang, die von der übergeordneten Rechtsquelle verlangt werden, soweit erforderlich auch für laufende Rechtsverhältnisse, ohne dass sich daraus eine allgemeine vertragliche Rückwirkung ergibt. Bereits endgültig eingetretene Wirkungen bleiben unberührt, vorbehaltlich abweichender zwingender Bestimmungen. In denselben Fällen kann Fleequid die Funktionsweise der Plattform Marketplace und der Transaktionen anpassen, von den Nutzern weitere Unterlagen und Handlungen verlangen, die Ausführung aussetzen, nicht mehr zulässige Tätigkeiten unterbinden und die Stornierung des Verkaufs gemäß Art. 14 vornehmen, wenn die Fortsetzung der Transaktion rechtswidrig oder mit den nachträglich in Kraft getretenen Vorschriften unvereinbar ist.
5. Registrierung und zulässige Nutzung der Plattform Marketplace.
5.1 Nutzer, die die von Fleequid angebotenen Dienstleistungen in Anspruch nehmen möchten, müssen sich auf der Plattform Marketplace registrieren. Die Registrierung ist kostenlos und birgt keine Verpflichtung zum Kauf oder Verkauf von Fahrzeugen. Mit der Registrierung auf der Plattform Marketplace erklärt und garantiert der Nutzer, dass er Gewerbetreibender ist und dass die natürliche Person, die die Registrierung vornimmt, volljährig ist und über die erforderlichen Befugnisse verfügt, um diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzunehmen und den Nutzer zu verpflichten.
5.2 Die Teilnahme an den Verkaufsveranstaltungen ist den Nutzern vorbehalten, die das Registrierungsverfahren auf der Plattform Marketplace abgeschlossen, die erforderlichen Daten vollständig und wahrheitsgemäß eingegeben und die von Fleequid gegebenenfalls gemäß diesem Absatz angeforderten Unterlagen übermittelt haben. Fleequid kann, auch nach der Registrierung und jederzeit, wenn dies im Hinblick auf die Aktivitäten des Nutzers oder die jeweilige Transaktion erforderlich ist, Folgendes verlangen:
a) aktuellen Handelskammerauszug oder eine gleichwertige Bescheinigung mit genauer Angabe der Befugnisse des gesetzlichen Vertreters;
b) Ausweisdokument des Einzelunternehmers oder des gesetzlichen Vertreters des Unternehmens und zugehörige Steuernummer;
c) Bescheinigung über die Zuweisung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder ein anderes gleichwertiges nationales Dokument;
d) jedes andere Dokument, das von Fleequid vernünftigerweise angefordert wird, um den Nutzer zu identifizieren, seinen Status als Gewerbetreibender festzustellen oder, in Bezug auf bestimmte Kategorien von Verkaufsveranstaltungen, den Besitz bestimmter Genehmigungen, Qualifikationen oder sonstiger gesetzlich vorgeschriebener oder anderweitig für die Teilnahme erforderlicher technischer und beruflicher Voraussetzungen zu überprüfen.
Fleequid kann nach eigenem Ermessen den Zugang zur Plattform Marketplace oder die Teilnahme an einer oder mehreren Verkaufsveranstaltungen auch vor Abschluss der Übermittlung der Unterlagen ermöglichen und behält sich in diesem Fall das Recht vor, jederzeit die fehlenden oder aktualisierten Unterlagen zu verlangen und bei Nichtübermittlung den Zugang oder die Aktivitäten des Nutzers zu beschränken, auszusetzen oder zu widerrufen.
5.3 Die Registrierung auf der Plattform Marketplace beinhaltet die Verpflichtung, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu akzeptieren. Fleequid behält sich das Recht vor, nach eigenem Ermessen und zu jeder Zeit eine Genehmigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Papierform oder ein aktualisiertes offizielles Dokument zu verlangen, um den Status des Nutzers als Gewerbetreibender bzw. den fortbestehenden Besitz der für bestimmte Kategorien von Verkaufsveranstaltungen erforderlichen technischen und beruflichen Voraussetzungen nachzuweisen. Die Gültigkeit und Wirksamkeit der Registrierung unterliegen der Genehmigung durch Fleequid. Fleequid behält sich außerdem das Recht vor, jederzeit und nach eigenem Ermessen den Zugang der registrierten Nutzer zur Plattform Marketplace oder zu einzelnen ihrer Funktionen zu gewähren, zu beschränken, auszusetzen oder auszuschließen sowie deren Aktivitäten auf diejenigen Kategorien von Verkaufsveranstaltungen zu beschränken, für die sie den Besitz der vorgeschriebenen technischen und beruflichen Voraussetzungen nachgewiesen haben, oder nach Maßgabe der Nutzereinstufung gemäß Art. 6. Jeder Nutzer darf nur über ein einziges Profil verfügen, dem ein oder mehrere Ansprechpartner des Unternehmens zugeordnet werden können, die berechtigt sind, auf der Plattform Marketplace tätig zu werden. Das Nutzerprofil ist nicht an Dritte übertragbar. Es ist verboten, sich unter falscher Identität auf der Plattform Marketplace zu registrieren.
5.4 Nach Abschluss der Registrierung stellt Fleequid dem Nutzer die Zugangsdaten zur Plattform Marketplace für die mit dem Profil verbundenen Ansprechpartner des Unternehmens zur Verfügung. Der Nutzer verpflichtet sich, diese streng vertraulich zu behandeln, für ihre regelmäßige Aktualisierung zu sorgen und die Liste der Ansprechpartner des Unternehmens, die berechtigt sind, in seinem Namen tätig zu werden, stets auf dem aktuellen Stand zu halten. Der Nutzer ist für die Verwendung der mit seinem Profil verbundenen Zugangsdaten und für die über die von ihm ermächtigten Ansprechpartner des Unternehmens vorgenommenen Handlungen sowie für den rechtzeitigen Widerruf der entsprechenden Berechtigungen bei Wegfall ihrer Voraussetzungen verantwortlich und stellt Fleequid, soweit dies gesetzlich zulässig ist, von jeder Haftung frei, die sich aus einer missbräuchlichen oder unbefugten Verwendung der Zugangsdaten ergibt, die dem Nutzer oder den seiner Sphäre zuzuordnenden Personen zuzurechnen ist. Der Nutzer ist ferner verpflichtet, die Kontaktdaten und sonstigen Informationen, die Fleequid für die Zwecke der in Art. 24 vorgesehenen Mitteilungen mitgeteilt wurden, auf dem aktuellen Stand zu halten.
5.5 Registrierte Nutzer können im Rahmen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen Verkaufsangebote unterbreiten, an den Verkaufsveranstaltungen teilnehmen, Gebote abgeben und die weiteren über die Plattform Marketplace bereitgestellten Dienstleistungen nutzen. Für die Teilnahme an den Verkaufsveranstaltungen und die Abgabe von Geboten ist in der Regel die Hinterlegung der Kaution gemäß Art. 6 erforderlich; soweit sie geschuldet ist, schließt die unterbliebene Hinterlegung der Kaution die Abgabe des Gebots aus. Die zulässige Nutzung der Plattform Marketplace beschränkt sich auf die Einsichtnahme in die vorhandenen Verkaufsveranstaltungen und Verkaufsankündigungen, die Einstellung von Verkaufsangeboten, die Abgabe von Geboten und die Nutzung der weiteren von Fleequid bereitgestellten Dienstleistungen, jeweils in der Art und Weise und zu den Zwecken, die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, den Besonderen Geschäftsbedingungen, den Besonderen Verkaufsbedingungen und den gegebenenfalls anwendbaren Einzelverträgen vorgesehen sind. Jede andere Nutzung der Plattform Marketplace ist ausdrücklich untersagt. Unzulässig sind insbesondere Aktivitäten, die darauf abzielen, die Plattform Marketplace funktionsuntüchtig zu machen, ihren Betrieb zu beeinträchtigen oder ihre Nutzung durch die anderen Nutzer zu erschweren. Ohne vorherige Genehmigung von Fleequid dürfen die Daten auf der Plattform Marketplace nicht zum Aufbau von Datenbanken verwendet, systematisch überwacht oder für andere als die erlaubten Zwecke genutzt werden. Die Nutzer dürfen keine Data-Mining-Programme, Roboter oder andere Programme zum Sammeln oder Weitergeben von Daten verwenden. Jeder Nutzer erkennt an und erklärt sich damit einverstanden, die Plattform Marketplace nicht zu nutzen, um andere Nutzer zu dem Zweck zu kontaktieren, Informationen oder Dokumente in Bezug auf die auf der Plattform Marketplace angebotenen Fahrzeuge anzufordern, oder um unmittelbar Transaktionen abzuschließen, die auf die Umgehung von Fleequid gerichtet sind. Der Nutzer, der als potenzieller Erwerber handelt, einschließlich des Bietenden und des Käufers, verpflichtet sich ferner, für die Dauer von 24 (vierundzwanzig) Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem er erstmals über Fleequid Zugang zu Informationen oder Kontakten in Bezug auf das jeweilige Fahrzeug oder den betreffenden Verkäufer erhalten hat, diese Informationen, Kontakte oder Geschäftsmöglichkeiten nicht zu nutzen, um unmittelbar oder mittelbar Transaktionen in Bezug auf das Fahrzeug unter Umgehung der Mitwirkung von Fleequid abzuschließen. Im Falle des Abschlusses einer Umgehungstransaktion oder eines objektiv und unmissverständlich auf deren Abschluss gerichteten Verhaltens, auch wenn die Transaktion anschließend nicht zustande kommt, ist der Nutzer verpflichtet, an Fleequid als Vertragsstrafe einen Betrag in Höhe des Dreifachen der Provisionen zu zahlen, die der Käufer für die jeweilige Transaktion nach dem anwendbaren Gebührenverzeichnis Fleequid geschuldet hätte, unbeschadet des Ersatzes weiterer Schäden. Kommt die Umgehungstransaktion nicht zustande und ist daher kein Verkaufspreis gegenüber dem Käufer bestimmt, werden die für diese Vertragsstrafe maßgeblichen Provisionen berechnet, indem in nachstehender Reihenfolge zugrunde gelegt wird: a) der Preis oder Betrag, der im Rahmen des Umgehungsverhaltens vorgeschlagen, vereinbart oder jedenfalls objektiv feststellbar ist; b) in Ermangelung dessen der Reservepreis, der dem jeweiligen Fahrzeug oder der jeweiligen Transaktion zuzuordnen ist; c) in weiterer Ermangelung, beim Kommissionsverkauf, der MVP für die jeweilige Transaktion; d) bei Dealer Sales, wenn auch die Parameter gemäß Buchst. a) und b) fehlen, der Ankaufspreis. Für die Zwecke dieser Vertragsstrafe ist in jedem Fall das Gebührenverzeichnis Fleequid maßgeblich, das zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem der Nutzer erstmals über Fleequid Zugang zu den Informationen oder Kontakten in Bezug auf das jeweilige Fahrzeug oder den betreffenden Verkäufer erhalten hat; spätere Änderungen des Gebührenverzeichnisses wirken sich nicht auf die Bemessung der Vertragsstrafe aus. Neutrale, gelegentliche oder keinen objektiven Umgehungszweck verfolgende Kontakte stellen keinen Verstoß dar. Ist die jeweilige Transaktion nach dem Verkaufsmodell Dealer Sales strukturiert, ist das Gebührenverzeichnis Fleequid hinsichtlich der vom Käufer zu tragenden Provisionen ausschließlich als vereinbarter Parameter für die Bemessung der Vertragsstrafe maßgeblich und führt nicht zum Entstehen von Provisionen. Diese Vertragsstrafe wird mit den weiteren in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen Vertragsstrafen nach Maßgabe von Art. 15.8 koordiniert. Fleequid behält sich das Recht vor, den Zugang zur Plattform Marketplace oder die Teilnahme an einer oder mehreren Verkaufsveranstaltungen vorübergehend oder dauerhaft zu sperren oder auszusetzen, wenn nach alleinigem Ermessen von Fleequid der Verdacht besteht, dass die vom Nutzer bereitgestellten Daten rechtswidrig, unwahr, unvollständig, unkorrekt, veraltet oder falsch sind; dass die Fahrzeuge, die Gegenstand des Verkaufsangebots sind, verdächtiger Herkunft sind; dass die abgegebenen Gebote verdächtig, anormal, rechtswidrig oder missbräuchlich sind; dass der Nutzer die Fleequid geschuldeten Beträge nicht gezahlt hat; dass Dritte die bereitgestellten Daten beanstanden; dass anormale Zugriffe auf das Profil des Nutzers festgestellt wurden; dass Dritte in den Besitz der Zugangsdaten gelangt sind; oder dass die Plattform Marketplace oder die darin enthaltenen Daten für rechtswidrige oder jedenfalls nicht mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Einklang stehende Zwecke verwendet wurden.
5.6 Fleequid wird dem Nutzer die gemäß dem vorstehenden Art. 5.5 ergriffenen Maßnahmen unter Angabe der entsprechenden Gründe unverzüglich schriftlich mitteilen. Je nach Art und Schwere der festgestellten Umstände kann Fleequid unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die beanstandete Situation zu beenden oder einzudämmen, oder den Nutzer auffordern, innerhalb einer Frist von 30 (dreißig) Tagen Abhilfe zu schaffen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist kann Fleequid das Profil des Nutzers, auch auf unbestimmte Zeit, aussetzen oder sperren oder dessen Zugang zur Plattform Marketplace und zu den entsprechenden Dienstleistungen beschränken. Die vorgenannte Frist gilt nicht, wenn: a) Fleequid einer gesetzlichen oder behördlichen Verpflichtung oder einer Anordnung der zuständigen Behörde nachkommen muss, die die sofortige Beendigung oder Beschränkung der Bereitstellung von Fahrzeugen oder Dienstleistungen an den Nutzer erfordert; b) die Voraussetzungen für die sofortige Auflösung des Vertrags nach dem Gesetz oder nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorliegen; c) der Nutzer wiederholt gegen die Regeln zur Nutzung der Plattform Marketplace verstoßen hat; d) die dem Nutzer zuzurechnenden Daten oder Inhalte rechtswidrig oder unangemessen sind oder sein Verhalten die Sicherheit oder das ordnungsgemäße Funktionieren der Plattform Marketplace, von Fleequid oder der anderen Nutzer beeinträchtigen kann; e) das Verhalten mit Betrug, Fälschungen, Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten, Spamming oder anderen rechtswidrigen oder missbräuchlichen Aktivitäten zusammenhängt. In diesen Fällen kann Fleequid die Maßnahme ohne vorherige Abmahnung ergreifen, teilt dem Nutzer jedoch in jedem Fall die entsprechende Begründung mit. Die Nutzereinstufung gemäß Art. 6 stellt keine Maßnahme im Sinne dieses Absatzes dar und unterliegt nicht dem hier vorgesehenen Verfahren. Ebenso stellt die Beschränkung oder Aussetzung der Nutzbarkeit des Profils, die gemäß Art. 12.10 gegenüber dem Käufer angeordnet wird, der sich in Verzug befindet oder seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, eine eigenständige, durch diese Bestimmung geregelte Maßnahme dar, die nicht in dem in diesem Absatz vorgesehenen Verfahren aufgeht und nicht dessen Voraussetzungen und Fristen unterliegt.
5.7 Bei zwei oder mehr Verstößen des Nutzers gegen die in Art. 5.5 vorgesehenen Pflichten oder Verbote kann Fleequid dem Nutzer den Zugang zur Plattform Marketplace dauerhaft sperren, dessen Profil deaktivieren und die mit dem betreffenden Nutzer laufenden Verträge gemäß Art. 1456 des italienischen Zivilgesetzbuches durch schriftliche Mitteilung auflösen, mit der Fleequid erklärt, von dieser ausdrücklichen Auflösungsklausel Gebrauch machen zu wollen; hiervon ausgenommen sind die Kaufverträge im Zusammenhang mit Verkäufen, für die die Verbindliche Vereinbarung bereits zustande gekommen ist und die weiterhin dem nachstehenden Satz unterliegen; bereits entstandene Rechte und Verpflichtungen bleiben unberührt. Die in diesem Absatz vorgesehene Auflösung hindert den Nutzer an der Einleitung neuer Transaktionen und kann zur Beendigung der allgemeinen Geschäftsbeziehungen mit Fleequid führen, hat jedoch für sich genommen nicht die Stornierung der Verkäufe zur Folge, für die die Verbindliche Vereinbarung bereits zustande gekommen ist, einschließlich derjenigen über Fahrzeuge im Status Optioniert: In Bezug auf diese Transaktionen bestehen die Verpflichtungen der Parteien bis zu ihrer Erledigung fort, und die Stornierung des Verkaufs kann nur bei Vorliegen eines in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen besonderen Grundes erklärt werden. Die Verzögerung bei der Zahlung oder die Nichtzahlung von vom Nutzer geschuldeten Beträgen stellt für sich genommen keinen Verstoß dar, der für die in diesem Absatz vorgesehene Wiederholung maßgeblich ist, und unterliegt weiterhin den in Art. 12 vorgesehenen besonderen Folgen, einschließlich der Maßnahme gemäß Art. 12.10; unberührt bleibt der Fall, dass das Verhalten des Nutzers eigenständig einen der in Art. 5.5 vorgesehenen Verstöße darstellt.
5.8 Macht Fleequid von dem im vorstehenden Art. 5.7 vorgesehenen Auflösungsrecht Gebrauch, ist der Nutzer verpflichtet, an Fleequid als Vertragsstrafe den Betrag von 3.000,00 € (dreitausend/00 Euro) zu zahlen, in jedem Fall unbeschadet des Ersatzes weiterer Schäden. Diese Vertragsstrafe ist gegenüber den für die einzelnen Verstöße gegen Art. 5.5 gegebenenfalls geschuldeten Vertragsstrafen eigenständig, tritt zu diesen hinzu und ist für jede gemäß Art. 5.7 erklärte Auflösung nur einmal geschuldet.
5.9 Das unternehmenseigene System für Beschwerdemanagement von Fleequid ist über die auf der Plattform Marketplace angegebenen Kontaktdaten sowie durch Mitteilung an die E-Mail-Adresse claims@fleequid.com zugänglich. Dieses System ist gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/1150 aufgebaut, die Fleequid auch freiwillig anwendet, soweit sie nicht unmittelbar anwendbar ist. Gemäß Artikel 12 der oben genannten Verordnung werden die Streitigkeiten über den Zugang zur Plattform Marketplace, deren Nutzung und die von Fleequid gemäß diesem Artikel ergriffenen Maßnahmen zur Beschränkung, Aussetzung oder Beendigung des Zugangs oder der Aktivitäten des Nutzers einem Schlichtungsversuch durch die Schlichtungsstelle der Handelskammer Como unterzogen, wobei Fleequid die Absicht erklärt, mit dieser Schlichtungsstelle zusammenarbeiten zu wollen. Dieser Schlichtungsversuch wird von einer vermittelnden natürlichen Person durchgeführt, die gemäß den Bestimmungen der Schlichtungsverordnung der genannten Handelskammer benannt wird und vorgeht, wobei der Nutzer diese Schlichtungsverordnung im entsprechenden Bereich der offiziellen Website der Handelskammer einsehen kann. Die Regelung des Reklamationsverfahrens in Bezug auf die Fahrzeuge gemäß Art. 20 bleibt unberührt und eigenständig; auf dieses findet der Schlichtungsversuch gemäß diesem Absatz keine Anwendung, es sei denn, die Streitigkeit betrifft eigenständig auch eine der vorstehend genannten Angelegenheiten.
5.10 Der Nutzer erkennt an und akzeptiert, dass das Recht zur Nutzung der Plattform Marketplace den Grenzen unterliegt, die den verfügbaren Informationstechnologien und Kommunikationssystemen eigen sind, und dass Fleequid die ständige und ununterbrochene Verfügbarkeit der Plattform Marketplace, ihre Funktionstüchtigkeit oder ihre Nutzung ohne Fehler, Unterbrechungen oder technische Defekte nicht gewährleisten kann. Im gesetzlich höchstzulässigen Umfang erfolgen die Nutzung und die Inanspruchnahme der von Fleequid über die Plattform Marketplace bereitgestellten Dienstleistungen und Funktionen auf eigenes Risiko des Nutzers; diese Bestimmung stellt eine Regelung der Risikoverteilung dar und bewirkt keinen Haftungsausschluss für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Fleequid. In demselben Umfang haftet Fleequid nicht für Schäden oder Folgen, die sich aus Defekten, Funktionsstörungen, Unterbrechungen oder Betriebsstörungen der Plattform Marketplace ergeben, noch für Anomalien bei der Durchführung der Verkaufsveranstaltungen, die auf technische Probleme, Programmierprobleme, Probleme bei der Verbindung mit Computernetzwerken oder auf den Betrieb von Systemen und Diensten Dritter zurückzuführen sind, außer im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Fleequid. Dieselbe Beschränkung gilt, soweit gesetzlich zulässig, für die Mitarbeiter, Vertreter, Beauftragten und Bevollmächtigten von Fleequid. Unberührt bleiben die Befugnis von Fleequid, gemäß Art. 11.7 eine Verlängerung der Zahlungsfrist zu gewähren, wenn eine Betriebsstörung die rechtzeitige Erfüllung konkret verhindert oder erschwert hat, sowie die Bestimmungen von Art. 6.5 über die Zurechenbarkeit für die Zwecke der Nutzereinstufung.
5.11 Der Nutzer kann jederzeit die Löschung oder Berichtigung seines Profils auf der Plattform Marketplace unter Einhaltung der anwendbaren Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten verlangen, indem er den Kundendienst von Fleequid über die auf der Plattform Marketplace angegebenen Kontaktdaten kontaktiert oder den Anweisungen im entsprechenden Abschnitt folgt. Vor der Bearbeitung kann Fleequid zusätzliche Informationen anfordern, um die Identität des Nutzers zu überprüfen. Nach Abschluss der Löschung werden die mit dem Profil des Nutzers verknüpften Informationen aus dem System entfernt, mit Ausnahme der Informationen, die zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen oder für Sicherheitszwecke, zur Betrugsprävention und zu anderen Zwecken im Einklang mit den Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten erforderlich sind. Fleequid löscht das Profil auch nach Erhalt einer Kündigungserklärung des Nutzers gemäß Art. 4.2. Ist der Nutzer zum Zeitpunkt des Löschungsantrags oder der Kündigung an einer Verkaufsveranstaltung beteiligt, hat er ein Verkaufsangebot oder ein Gebot abgegeben, ist er Partei einer Transaktion, für die die Verbindliche Vereinbarung bereits zustande gekommen ist, oder hat er sonstige noch offene Verpflichtungen gegenüber Fleequid oder anderen Nutzern, kann Fleequid die Löschung des Profils bis zum Abschluss der entsprechenden Rechtsverhältnisse und bis zur Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen aufschieben oder beschränken.
5.12 Nach der Registrierung auf der Plattform Marketplace und der Ausführung mindestens einer der folgenden Tätigkeiten durch den Nutzer: (i) der Abgabe mindestens eines Gebots im Rahmen einer Verkaufsveranstaltung; oder (ii) der Veröffentlichung mindestens eines Fahrzeugs durch Einreichung eines Verkaufsangebots, gewährt der Nutzer Fleequid gemäß und für die Zwecke der einschlägigen Rechtsvorschriften über das gewerbliche Eigentum eine nicht ausschließliche, unentgeltliche, widerrufliche, nicht unterlizenzierbare und zeitlich auf die Dauer des Vertragsverhältnisses sowie nach dessen Beendigung aus welchem Grund auch immer für einen weiteren Zeitraum von 24 (vierundzwanzig) Monaten begrenzte Nutzungslizenz an der Firma, der Marke, dem Logo und den sonstigen Kennzeichen des Nutzers (die „Kennzeichen“), ausschließlich zu Zwecken der institutionellen und kommerziellen Kommunikation, des Marketings und der Bewerbung der Plattform Marketplace und der von Fleequid angebotenen Dienstleistungen. In diesem Rahmen ist Fleequid ausdrücklich befugt, den Nutzer als auf der Plattform Marketplace registrierte Person oder als Nutzer der Dienstleistungen zu erwähnen, einschließlich mit Bezug auf Verkaufs- oder Kauftätigkeiten oder die Teilnahme an Verkaufsveranstaltungen, und die entsprechenden Kennzeichen zu verwenden, einschließlich durch Vervielfältigung und Veröffentlichung auf Websites, digitalen Plattformen, kommerziellen Präsentationen, Werbematerialien, Mitteilungen an Kunden oder potenzielle Kunden sowie über soziale Netzwerke und andere Kommunikationsmittel, unter Wahrung der in diesem Absatz festgelegten Grenzen. Die Verwendung der Kennzeichen durch Fleequid hat unter Wahrung der Grundsätze der berufsständischen Lauterkeit und der Unterscheidungs- und Reputationsfunktion derselben zu erfolgen und darf in keinem Fall geeignet sein, beim Publikum Verwechslungen über das Bestehen von Beherrschungs-, Tochterunternehmens-, Partnerschafts-, Joint-Venture-, Sponsoring- oder Befürwortungsverhältnissen zwischen Fleequid und dem Nutzer hervorzurufen, die über den bloßen objektiven Umstand der Registrierung oder Nutzung der Dienstleistungen hinausgehen. Ausgeschlossen ist in jedem Fall jede Verwendung der Kennzeichen des Nutzers, die herabsetzend, irreführend oder anderweitig das Ansehen, die Reputation oder die kommerzielle Positionierung des Nutzers beeinträchtigen könnte, sowie jede Verwendung, die über die rein informativen und werblichen Zwecke der Plattform Marketplace hinausgeht. In Bezug auf den Zeitraum nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ist die Verwendung der Kennzeichen ausschließlich im Zusammenhang mit Informations-, Werbe- und Vertriebsmaterialien zulässig, die zum Zeitpunkt der Beendigung bereits erstellt wurden oder sich in der Verbreitung befinden, sowie für Zwecke der historischen Referenz und des kommerziellen Portfolios, unter Ausschluss jeder neuen aktiven Verwendung, die den Nutzer als aktuellen Kunden von Fleequid erscheinen lassen könnte. Diese Genehmigung umfasst keinerlei Übertragung, Einräumung oder Anerkennung weitergehender Rechte an den Kennzeichen des Nutzers, die im ausschließlichen Eigentum des Nutzers verbleiben, noch räumt sie Fleequid Rechte zur Eintragung, Hinterlegung oder eigenständigen Verwertung derselben ein. Der Nutzer kann jederzeit aus gerechtfertigten Gründen der Verwendung seiner Kennzeichen oder der Erwähnung seines Namens als Kunde von Fleequid durch schriftliche Mitteilung an die in Art. 24 angegebenen Kontaktdaten widersprechen; in diesem Fall verpflichtet sich Fleequid, eine solche Verwendung innerhalb einer angemessenen Frist nach Eingang der Aufforderung einzustellen, vorbehaltlich bereits veröffentlichter Materialien, die mit gewöhnlichen Mitteln nicht geändert oder entfernt werden können.
6. Nutzereinstufung und Kaution.
6.1 In der Regel setzt die Abgabe eines Gebots die Hinterlegung der Kaution voraus. Fleequid kann jedoch für bestimmte Kategorien von Nutzern, Fahrzeugen oder Verkaufsveranstaltungen Befreiungen, unterschiedliche Beträge oder abweichende Hinterlegungsbedingungen vorsehen, auch unter Berücksichtigung der Nutzereinstufung. In jedem Fall werden die etwaige Pflicht zur Hinterlegung der Kaution und deren Höhe dem Bietenden vor der Abgabe des Gebots über die Plattform Marketplace oder über den für die jeweilige Transaktion genutzten anderen Kanal gemäß Art. 3.2 Buchst. c) erkennbar gemacht. Soweit sie geschuldet ist, schließt die unterbliebene Hinterlegung der Kaution die Abgabe des Gebots aus.
6.2 Die Höhe der Kaution wird von Fleequid nach Maßgabe der Verkaufsveranstaltung, der Merkmale und des wirtschaftlichen Werts des Fahrzeugs, des mit der jeweiligen Transaktion verbundenen Risikos und, soweit anwendbar, der Nutzereinstufung festgelegt. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen legen keinen starren und einheitlichen Standardbetrag fest. Unbeschadet der üblicherweise angewandten Bedingungen und der etwaigen von Fleequid gewährten Vorzugsbedingungen oder Befreiungen kann die Nutzereinstufung die Anwendung unterschiedlicher Kautionsregelungen zur Folge haben, die nach Art des Fahrzeugs und der Verkaufsveranstaltung gegliedert und in der Regel wie folgt aufgebaut sind: (i) Kautionsregelung der ersten Stufe: 2.000,00 € für zur Verschrottung bestimmte Fahrzeuge; 1.000,00 € für 1-Euro-Auktionen; 1.000,00 € für Fahrzeuge mit einem Reservepreis bis 50.000,00 €; 2.000,00 € für Fahrzeuge mit einem Reservepreis über 50.000,00 €; (ii) Kautionsregelung der zweiten Stufe: 2.000,00 € für jede Verkaufsveranstaltung. Die Anwendung einer der vorgenannten Regelungen oder eines gemäß dem ersten Satz festgelegten anderen Betrags erfordert nicht, dass dem Nutzer eine bestimmte Kategorie oder Bezeichnung zugewiesen oder mitgeteilt wird, unbeschadet der Bestimmungen von Art. 6.1 über die vorherige Erkennbarkeit der Hinterlegungspflicht und des entsprechenden Betrags; die Pflicht und der Betrag, die dem Bietenden gemäß Art. 6.1 konkret erkennbar gemacht wurden, gehen in jedem Fall den üblicherweise angewandten Werten vor.
6.3 Die Kaution dient der Sicherung der Erfüllung der vom Bietenden übernommenen Verpflichtungen und der Fleequid im Zusammenhang mit der jeweiligen Transaktion gegebenenfalls zustehenden Forderungen und stellt weder eine Vertragsstrafe noch einen eigenständigen Rechtsgrund für die Inrechnungstellung von Beträgen dar. Wird der Bietende nicht Käufer, wird die Kaution innerhalb von 3 (drei) Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem das Gebot nicht mehr verbindlich ist, in voller Höhe und zinslos zurückerstattet. Wird der Bietende Käufer, wird die Kaution innerhalb von 3 (drei) Tagen, nachdem Fleequid die vollständige Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen aus der Transaktion festgestellt hat, in voller Höhe und zinslos zurückerstattet. Im Falle der Stornierung des Verkaufs aus einem dem Käufer zuzurechnenden Grund oder in den anderen Fällen, in denen Fleequid nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Beträge geschuldet werden, kann Fleequid die Kaution einbehalten und sie ganz oder teilweise auf die Zahlung von Vertragsstrafen, Zinsen und allen sonstigen vertraglich geschuldeten Beträgen anrechnen; ein etwaiger Überschuss wird dem Nutzer innerhalb von 3 (drei) Tagen ab der Feststellung der geschuldeten Beträge zinslos zurückerstattet. Die Kaution ist von der Anzahlung gemäß Art. 13 sowie von etwaigen Abschlagszahlungen auf den Preis oder von sonstigen im Rahmen der jeweiligen Transaktion geschuldeten Zahlungen zu unterscheiden.
6.4 Die Nutzereinstufung ist ein interner, operativer und dynamischer Status, der von Fleequid anhand objektiver Elemente zugewiesen wird, die die Historie des Nutzers und sein Verhalten bei der Nutzung der Plattform Marketplace und bei der Durchführung der früheren Transaktionen betreffen, darunter insbesondere: die Erfüllungshistorie; die dem Nutzer zuzurechnenden Stornierungen des Verkaufs; das Verhalten auf der Plattform Marketplace; der Gesamtverlauf der abgeschlossenen Transaktionen; jedes andere für dieselben Zwecke objektiv maßgebliche Element. Die Nutzereinstufung kann von Fleequid sowohl verbessert als auch verschlechtert werden, dient ausschließlich operativen Zwecken und hat weder die Zuweisung einer Bezeichnung oder Kategorie an den Nutzer noch ihre Mitteilung an den Nutzer zur Folge. Die Nutzereinstufung bezieht sich auf die registrierte Person in ihrer Gesamtheit und gilt unabhängig davon, welcher Ansprechpartner des Unternehmens jeweils in deren Namen auf der Plattform Marketplace tätig ist.
6.5 Für die Zwecke der Nutzereinstufung kommt der Stornierung des Verkaufs infolge einer dem Käufer zuzurechnenden Nichtzahlung besondere Bedeutung zu. Die bloße Überschreitung der Zahlungsfrist führt, sofern die Zahlung vor der Stornierung des Verkaufs erfolgt, für sich genommen nicht zur Anwendung einer strengeren Kautionsregelung. Für die Zwecke einer Verschlechterung der Nutzereinstufung bleiben ferner Stornierungen oder das Nichtzustandekommen der Transaktion unberücksichtigt, die auf ein Verhalten des Verkäufers, auf Betriebsstörungen der Plattform Marketplace oder auf andere dem Käufer nicht zuzurechnende Ursachen zurückzuführen sind.
6.6 Die Nutzereinstufung kann neben der Anwendung der in Art. 6.2 vorgesehenen Kautionsregelungen die Änderung oder den Widerruf etwaiger von Fleequid nach eigenem Ermessen gewährter Vorzugsbedingungen zur Folge haben. Die Nutzereinstufung kann sich auf die Kaution auswirken, ist jedoch nicht mit ihr gleichzusetzen und stellt keine notwendige Voraussetzung für sie dar. Die Nutzereinstufung hat für sich genommen weder die Aussetzung oder Sperrung des Zugangs zur Plattform Marketplace, die weiterhin in Art. 5 geregelt sind, noch die in Art. 12.10 vorgesehene Beschränkung der Nutzbarkeit des Profils zur Folge, die eine gesonderte und eigenständige Maßnahme darstellt; die vorgenannten Maßnahmen können, sofern ihre jeweiligen Voraussetzungen vorliegen, nebeneinander angewandt werden. In jedem Fall muss der Nutzer vor der Abgabe des Gebots die konkreten Auswirkungen der Nutzereinstufung auf die jeweilige Transaktion, insbesondere auf die Pflicht zur Hinterlegung und die Höhe der Kaution, gemäß den Art. 3.2 Buchst. c) und 6.1 erkennen können.
7. Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Nutzer.
7.1 Bei der Registrierung auf der Plattform Marketplace von Fleequid erklärt der registrierte Nutzer, dass er die Datenschutzrichtlinie, die unter der folgenden Adresse eingesehen werden kann: https://fleequid.com/de/privacy-policy, gemäß den geltenden Gesetzen und den Anforderungen von Artikel 13 der DSGVO (EU) 2016/679 gelesen hat. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt unter Einhaltung aller Vorsichtsmaßnahmen, die ihre Sicherheit und Vertraulichkeit gewährleisten, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der DSGVO für die in dieser Datenschutzrichtlinie angegebenen Zwecke, in der auch die Rechte und Verfahren angegeben und erläutert werden, die die betroffene Person in Bezug auf ihre personenbezogenen Daten geltend machen kann.
7.2 Beantragt der Nutzer den Zugang zu einer Finanzierungslösung gemäß Art. 22, können die personenbezogenen Daten der vom Nutzer angegebenen Ansprechpartner den Finanzierungsgebern und den anderen an dem betreffenden Antrag beteiligten Personen in den Grenzen, zu den Zwecken und auf der Rechtsgrundlage mitgeteilt werden, die in der Datenschutzrichtlinie und in den im entsprechenden Antragsverfahren bereitgestellten Informationen angegeben sind. Die Einzelheiten der Verarbeitung der personenbezogenen Daten richten sich weiterhin nach der Datenschutzrichtlinie und den gegebenenfalls anwendbaren Besonderen Geschäftsbedingungen.
7.3 Registrierte Nutzer können sich für den Fleequid-Newsletter anmelden. Die Nutzer können den Newsletter jederzeit abbestellen, indem sie im Newsletter, den sie erhalten, die entsprechende Option auswählen. Durch die Zustimmung zum Erhalt des Newsletters erklären sich die Nutzer damit einverstanden, gemäß der Datenschutzrichtlinie über neue Verkaufsveranstaltungen, neue Initiativen oder neue von der Plattform Marketplace bereitgestellte Dienstleistungen informiert zu werden.
8. Verkaufsangebot für Fahrzeuge im Zuge einer Versteigerung und Pflichten des Verkäufers.
8.1 Registrierte Nutzer haben das Recht, aber nicht die Pflicht, Fahrzeuge zum Verkauf anzubieten. Die Verkaufsangebote können vom Verkäufer selbständig unter Verwendung der von Fleequid zur Verfügung gestellten Instrumente und Kanäle auf die Plattform Marketplace gestellt oder außerhalb derselben unter Verwendung aller von Fleequid zur Verfügung gestellten oder jedenfalls akzeptierten Instrumente und Kanäle oder mit Unterstützung von Fleequid selbst abgegeben werden. Das Verkaufsangebot kann mit jedem Mittel abgegeben werden, das geeignet ist, den Verkaufswillen unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen, und muss die Identifizierung der Fahrzeuge, auch anhand der VIN oder gleichwertiger Daten, sowie die Angabe des MVP ermöglichen. Mit dem Verkaufsangebot übernimmt der Verkäufer die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen Pflichten, bindet sich an die angegebenen wirtschaftlichen Parameter und akzeptiert, dass Fleequid die jeweilige Transaktion nach eigenem Ermessen nach einem der Verkaufsmodelle gemäß den Art. 3 und 8.6 strukturiert. Das Verkaufsangebot ist ab dem Zeitpunkt seiner Abgabe oder Bestätigung gültig und wirksam und bindet den Verkäufer, auch wenn das Inserat noch nicht veröffentlicht oder das technische Dossier noch nicht erstellt wurde.
8.2 Nach Eingang des Verkaufsangebots, das gemäß diesen AGB bereits gültig und wirksam ist, benötigt Fleequid vom Verkäufer für die Zwecke des Inserats und der Einleitung der Verkaufsveranstaltung eine wahrheitsgemäße und zuverlässige Beschreibung der Technischen Spezifikationen des Fahrzeugs. Der Verkäufer ist verpflichtet, alle technischen und verwaltungstechnischen Informationen über das Fahrzeug zusammen mit echten Fotoaufnahmen genau und vollständig anzugeben. In der Fahrzeugbeschreibung und in den eingestellten Bildern oder sonstigen Inhalten dürfen keine externen Links, Telefonnummern oder E-Mail-Adressen enthalten sein. Fleequid behält sich das Recht vor, Bilder oder Dokumente zu anonymisieren, die die Identifizierung des aktuellen oder der früheren Eigentümer des Fahrzeugs ermöglichen könnten. Die Nutzer nehmen zur Kenntnis und akzeptieren, dass Fleequid bis zum Zustandekommen der Verbindlichen Vereinbarung und in den durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen Grenzen ein Verkaufsangebot, einen Kaufversuch, ein Gebot oder eine Annahme ohne Pflicht zur Angabe von Gründen ablehnen sowie ein Fahrzeug einer anderen als der vom Verkäufer angegebenen Kategorie oder Produktgruppe zuordnen kann. Bei der Festlegung von Terminen oder Fristen sind das Datum und die Uhrzeit maßgebend, die sich aus den Computersystemen von Fleequid ergeben. Um die Vermarktung der Fahrzeuge zu erleichtern, kann Fleequid dem Verkäufer, soweit verfügbar, die Erstellung eines technischen Dossiers oder eines TrustReport anbieten; die Durchführung dieser Tätigkeiten unterliegt – auch auf Anfrage des Verkäufers – der Zustimmung von Fleequid und den gegebenenfalls anwendbaren Gebühren. Werden diese Dienstleistungen bereitgestellt, verpflichtet sich der Verkäufer, die Fahrzeuge und die entsprechenden verwaltungsrechtlichen und technischen Unterlagen dem von Fleequid beauftragten Personal zur Verfügung zu stellen und durch das von ihm beauftragte technische Personal Unterstützung bei der Inspektion zu leisten. Darüber hinaus ermächtigt der Verkäufer Fleequid, die Fahrzeuge zu besichtigen, zu testen und zu fotografieren sowie die für ihre Vermarktung erforderlichen Inspektionen durchzuführen. Auf Anfrage und nach Genehmigung seitens Fleequid kann Fleequid außerdem die logistische Verwaltung der Fahrzeuge übernehmen, verwaltungstechnische Untersuchungen durchführen oder zusätzliche technische Unterlagen beschaffen, je nach Verfügbarkeit und unter Anwendung der gegebenenfalls vorgesehenen Gebühren. Das von Fleequid erstellte technische Dossier muss vom Verkäufer überprüft und bestätigt werden, der unverzüglich auf eventuelle Mängel oder Ungenauigkeiten hinzuweisen hat. Es liegt in der alleinigen Verantwortung des Verkäufers, zu überprüfen, ob das mit dem Inserat zur Einsicht bereitgestellte technische Dossier mit den tatsächlichen Technischen Spezifikationen des Fahrzeugs übereinstimmt. Die Veröffentlichung des technischen Dossiers auf der Plattform Marketplace gilt, sofern der Verkäufer etwaige Fehler oder Ungenauigkeiten nicht unverzüglich meldet, als stillschweigende Genehmigung des Dossiers durch den Verkäufer, außer in Fällen von Vorsatz. Die Bestimmungen dieses Absatzes über die Überprüfung, die Genehmigung und die Verantwortung des Verkäufers gelten, soweit vereinbar, für das gesamte Inserat, auch wenn dieses von Fleequid im Auftrag des Verkäufers auf der Grundlage der von diesem bereitgestellten oder ihm jedenfalls zur Verfügung stehenden Informationen erstellt wird. Die Erstellung des technischen Dossiers oder des TrustReport oder die Durchführung sonstiger Überprüfungs- oder Inspektionstätigkeiten durch Fleequid befreit den Verkäufer nicht von der Verantwortung für den Wahrheitsgehalt, die Vollständigkeit und die Richtigkeit der Informationen und Unterlagen zum Fahrzeug gemäß den Art. 8.13 und 19.6.
8.3 Mit der Einreichung des Verkaufsangebots und im Zusammenhang mit der nachfolgenden Vermarktung sichert der Verkäufer Fleequid und den Bietenden zu und gewährleistet, dass das Fahrzeug gegenwärtig und zum Zeitpunkt der Eigentumsübertragung vollständiges Eigentum des Verkäufers und frei von jeglichen Belastungen ist. In Ausnahmefällen kann Fleequid die Vermarktung von mit Belastungen behafteten Fahrzeugen genehmigen, sofern der Verkäufer deren Bestehen bereits im Verkaufsangebot erklärt und Fleequid rechtzeitig und schriftlich deren Art und Umfang, die zu ihrer Aufhebung erforderlichen Verfahren sowie die damit verbundenen Kosten mitteilt. Soweit nicht schriftlich anderweitig vereinbart oder in den Besonderen Verkaufsbedingungen anders vorgesehen, geht die Aufhebung der Belastungen ausschließlich zulasten und auf Kosten des Verkäufers und muss innerhalb von 3 (drei) Tagen ab der Aufforderung durch Fleequid und in jedem Fall vor der Übertragung des Eigentums am Fahrzeug abgeschlossen sein. Die nicht fristgerechte Aufhebung der Belastungen berechtigt Fleequid, den betroffenen Vertrag gemäß Art. 17.8 oder, wenn Fleequid als reiner Vermittler handelt, gemäß Art. 17.14 aufzulösen und gegenüber dem Verkäufer eine Vertragsstrafe von 2.000,00 € (zweitausend/00 Euro) für jedes von der Belastung betroffene Fahrzeug anzuwenden, unabhängig von der Anzahl der auf demselben Fahrzeug lastenden Belastungen, unbeschadet des Ersatzes weiterer Schäden. Betrifft das Verkaufsangebot Fahrzeuge, die ausschließlich zur Verschrottung bestimmt oder jedenfalls als Altfahrzeuge einzustufen sind, hat der Verkäufer Fleequid unverzüglich darüber zu informieren, alle Informationen und Unterlagen bereitzustellen, die zur Überprüfung ihrer Einstufung, ihrer Herkunft und ihres rechtmäßigen Besitzes erforderlich sind, und im Rahmen seiner Zuständigkeit die Einhaltung der anwendbaren umweltrechtlichen Pflichten sicherzustellen, damit Fleequid die Teilnahme an der betreffenden Verkaufsveranstaltung auf Nutzer beschränken kann, die die nach den anwendbaren Rechtsvorschriften vorgeschriebenen beruflichen Voraussetzungen erfüllen, und die weiteren in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen Maßnahmen ergreifen kann, auch in Bezug auf das verwendbare Verkaufsmodell und die verwendbare Ausführungsmodalität. Die Regelung der Abwicklung bei Fahrzeugen, die als Altfahrzeuge einzustufen sind, ist in Art. 16.13 enthalten.
8.4 Sind das Verkaufsangebot oder die Informationen, Daten oder Inhalte zum Inserat unvollständig, unrichtig oder nicht aktuell oder bedürfen sie jedenfalls der Ergänzung oder Berichtigung, hat Fleequid das Recht, vom Verkäufer jederzeit die erforderlichen Informationen und Unterlagen anzufordern, auch nach der Annahme des Verkaufsangebots und nach der Erstellung und Veröffentlichung des Inserats. Der Verkäufer verpflichtet sich, das Angeforderte innerhalb von 3 (drei) Tagen nach der entsprechenden Anfrage zur Verfügung zu stellen.
8.5 Der Verkäufer ist verpflichtet, Fleequid seine Identifikations-, Steuer- und Rechnungsdaten, seine Bankverbindung sowie alle sonstigen Informationen, die für die Durchführung der Transaktionen und die Erfüllung der in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen Pflichten erforderlich sind, unverzüglich mitzuteilen und stets auf dem aktuellen Stand zu halten; dies gilt auch für die Pflichten in Bezug auf die Rechnungsstellung, die Zahlung der ihm zustehenden Beträge und, bei einem als reiner Vermittler ausgeführten Kommissionsverkauf, die Mitteilung seiner Daten an den Käufer gemäß Art. 11.4. Die in diesem Absatz vorgesehene Pflicht hat allgemeinen und dauerhaften Charakter und besteht während der gesamten Dauer des Verhältnisses und bis zum Abschluss der laufenden Transaktionen fort. Der Verkäufer haftet für Verzögerungen, Fehler und Folgen, die sich aus fehlenden, unrichtigen, unvollständigen oder nicht aktuellen Daten ergeben, einschließlich der Verzögerungen und Kosten, die daraus für Fleequid, für den Käufer oder für die Durchführung der Transaktion entstehen.
8.6 Nach der Annahme des Verkaufsangebots bestimmt Fleequid im Rahmen der Organisation des Vermarktungsprozesses des Fahrzeugs und gemäß Art. 3 das Verkaufsmodell, die Art der Verkaufsveranstaltung und die entsprechenden operativen Modalitäten. Ist es zweckmäßig, eine oder mehrere weitere Verkaufsveranstaltungen für dasselbe Fahrzeug durchzuführen, obliegt es Fleequid, deren Ansetzung, den entsprechenden zeitlichen Abstand und, in den durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen Grenzen, auch die etwaige Anwendung eines anderen Verkaufsmodells zu bestimmen. Beim Kommissionsverkauf werden die Dauer jeder Versteigerung, der Wert der etwaigen Gebotserhöhungen und das Mindestgebot von Fleequid in angemessener Weise festgelegt; unbeschadet der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der gegebenenfalls anwendbaren Besonderen Verkaufsbedingungen bestimmt Fleequid nach eigenem Ermessen die Art der Verkaufsveranstaltung, mit der der Verkauf versucht werden soll. In den Fällen, in denen ein Reservepreis vorgesehen ist, kann das Mindestgebot von Fleequid niedriger, gleich oder höher als der Reservepreis festgesetzt werden, wobei die Verbindliche Vereinbarung am Ende der Verkaufsveranstaltung nur bei Vorliegen der in Art. 10 vorgesehenen Voraussetzungen zustande kommt. In den Fällen, in denen aufgrund der gewählten Art der Verkaufsveranstaltung kein Reservepreis vorgesehen ist, führt das Ergebnis der Verkaufsveranstaltung zum Zustandekommen der Verbindlichen Vereinbarung zu dem sich aus dem Verfahren ergebenden Preis. Bei Dealer Sales kauft Fleequid das Fahrzeug vom Verkäufer zu dem Ankaufspreis und den Bedingungen, die mit diesem gemäß Art. 18.3 vereinbart wurden, und bestimmt eigenständig die Modalitäten der anschließenden Vermarktung und Weiterveräußerung des Fahrzeugs, auch im Wege einer oder mehrerer Verkaufsveranstaltungen.
8.7 Mit der Abgabe des Verkaufsangebots ermächtigt der Verkäufer Fleequid ausdrücklich dazu, das Inserat für das Fahrzeug zu erstellen, zu veröffentlichen und zu bewerben, sofern er dies nicht selbständig getan hat, sowie die Technischen Spezifikationen und die weiteren Informationen zum Fahrzeug den anderen Nutzern jederzeit, sowohl vor als auch während der Verkaufsveranstaltung, über die Plattform Marketplace oder andere Kommunikationskanäle zur Verfügung zu stellen, wie beispielsweise Anzeigen auf anderen Websites, Newsletter, Rubriken für kommende Verkaufsveranstaltungen und andere von Fleequid genutzte Werbemittel. Das Verkaufsangebot gilt zu dem Zeitpunkt als von Fleequid angenommen, zu dem Fleequid dessen Annahme, auch mittels elektronischer oder nicht elektronischer Mittel, bestätigt oder es jedenfalls durch Tätigkeiten ausführt, die eindeutig auf die Vermarktung des Fahrzeugs gerichtet sind, ohne dass die Erstellung oder die Veröffentlichung des Inserats notwendige Voraussetzungen für die Wirksamkeit oder die Verbindlichkeit des Verkaufsangebots darstellen. Die Erstellung und die Veröffentlichung des Inserats stellen bloße Ausführungshandlungen zum Verkaufsangebot dar und können von Fleequid ohne weitere Genehmigung vorgenommen werden. Der Verkäufer erklärt sich mit den etwaigen von Fleequid organisierten Besichtigungen an dem Ort, an dem die Fahrzeuge verwahrt werden, einverstanden und verpflichtet sich, erforderlichenfalls die Fahrer, die Techniker und die Unterstützung zur Verfügung zu stellen, die vernünftigerweise verlangt werden, um den am Kauf interessierten Nutzern die Besichtigung und die Erprobung der Fahrzeuge zu ermöglichen.
8.8 Zu dem Zeitpunkt, zu dem das Verkaufsangebot gemäß Art. 8.7 als von Fleequid angenommen gilt, kommt zwischen dem Verkäufer und Fleequid ein Vermarktungsverhältnis über das Fahrzeug zustande. Kraft dieses Verhältnisses verpflichtet sich der Verkäufer unwiderruflich, zu den in diesem Absatz vorgesehenen Bedingungen und für den darin vorgesehenen Zeitraum die Vermarktung und den Verkauf des Fahrzeugs über Fleequid zu ermöglichen; Fleequid ist ermächtigt, eine oder mehrere, auch aufeinanderfolgende, Verkaufsveranstaltungen zu organisieren und für jede Transaktion das anwendbare Verkaufsmodell gemäß den Art. 3 und 8.6 zu bestimmen. Die Annahme des Verkaufsangebots führt für sich genommen weder zum Abschluss eines Kommissionsvertrags über eine bestimmte Verkaufsveranstaltung noch zum Abschluss eines Kaufvertrags zwischen dem Verkäufer und Fleequid und begründet keine Pflicht von Fleequid zum Kauf des Fahrzeugs. Die Rechtsverhältnisse sowie die Kauf- und Übertragungspflichten in Bezug auf die einzelne Transaktion entstehen nach dem jeweils anwendbaren Verkaufsmodell und zu den in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen Bedingungen. Das Zustandekommen der Verbindlichen Vereinbarung führt für sich genommen weder zur sofortigen Übertragung des Eigentums am Fahrzeug noch zur Pflicht von Fleequid, es sofort vom Verkäufer zu kaufen. Beim Kommissionsverkauf bleibt der Verkäufer während der gesamten Dauer des Status Optioniert an den Verkauf gebunden, der Kauf des Fahrzeugs durch Fleequid zum Zwecke des Weiterverkaufs und die anschließende Übertragung an den Käufer erfolgen jedoch ausschließlich nach vollständiger Erfüllung der Zahlungspflicht des Käufers gemäß Art. 12.2 und nach Einleitung der Abwicklungsphase der Transaktion; beschließt Fleequid gemäß Art. 2.6, die Transaktion als reiner Vermittler auszuführen, erfolgt die Eigentumsübertragung unter denselben Voraussetzungen direkt vom Verkäufer auf den Käufer. Im Falle der Nichtzahlung durch den Käufer und der daraus folgenden Stornierung des Verkaufs ist Fleequid nicht verpflichtet, das Fahrzeug vom Verkäufer zu kaufen. Bei Dealer Sales, bei denen der Kauf des Fahrzeugs durch Fleequid mit dessen anschließendem Verkauf an einen bestimmten Käufer verbunden ist, kommt der Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer und Fleequid gemäß Art. 18.2 zustande, seine Wirkungen und die Pflicht zu seiner Erfüllung stehen jedoch unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Erfüllung der Zahlungspflicht des Käufers gemäß Art. 12.2; diese Bedingung ist im ausschließlichen Interesse von Fleequid vorgesehen, die auf sie verzichten und das Fahrzeug dennoch kaufen kann. Die vorgenannte Bedingung findet keine Anwendung, wenn Fleequid das Fahrzeug unabhängig von der vorherigen Bestimmung eines bestimmten Käufers gemäß Art. 18.2 kauft. Bei Vorliegen der für die Ausführung der jeweiligen Transaktion vorgesehenen Voraussetzungen ist der Verkäufer verpflichtet, das Fahrzeug an Fleequid oder, in den Fällen, in denen Fleequid als reiner Vermittler handelt, direkt an den Käufer zu übertragen. Unberührt bleibt in jedem Fall der wesentliche Charakter der Richtigkeit und Vollständigkeit der Technischen Spezifikationen und der im Verkaufsangebot und im Inserat enthaltenen Informationen sowie der Richtigkeit der vom Verkäufer bereitgestellten oder jedenfalls mit dem Fahrzeug verbundenen Dokumente, auch wenn das technische Dossier oder das Inserat von Fleequid oder von deren Beauftragten erstellt wurden. Der Verkäufer nimmt zur Kenntnis und akzeptiert, dass jede etwaige Aufforderung zur Rechnungsstellung durch Fleequid administrativen Charakter hat und für sich genommen keine Bestätigung des Eintritts der in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Ausführung des Kaufs vorgesehenen Voraussetzungen darstellt. Der Verkäufer erkennt ferner das Recht von Fleequid an, in den in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen Fällen, auch infolge der Verzögerung der Zahlung oder der Nichtzahlung durch den Käufer, die Stornierung des Verkaufs vorzunehmen oder den Vertrag aufzulösen, und verzichtet auf Ansprüche gegenüber Fleequid wegen der Wirkungen, die sich aus der rechtmäßigen Ausübung dieser Rechte ergeben. Die vom Verkäufer übernommene Verpflichtung zur Vermarktung und zum Verkauf gilt auf unbestimmte Zeit, mit einer Mindestlaufzeit von 60 (sechzig) Tagen ab dem Datum, an dem das Verkaufsangebot gemäß Art. 8.7 als angenommen gilt; während dieses Zeitraums darf der Verkäufer Fleequid den Auftrag nicht entziehen. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit kann der Verkäufer durch schriftliche Mitteilung an Fleequid unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens 15 (fünfzehn) Tagen kündigen. Die Kündigung wird wirksam: (i) nach Ablauf der Kündigungsfrist, wenn das Fahrzeug nicht Gegenstand einer laufenden Verkaufsveranstaltung ist; (ii) mit Abschluss der Verkaufsveranstaltung, wenn das Fahrzeug bei Ablauf der Kündigungsfrist noch in diese einbezogen ist und keine Verbindliche Vereinbarung zustande gekommen ist. Kommt eine Verbindliche Vereinbarung zustande, besteht die Verpflichtung des Verkäufers während der gesamten Dauer des Status Optioniert und jedenfalls für die Zeit fort, die zur Erfüllung der sich aus der Transaktion ergebenden Pflichten erforderlich ist, wobei nach Ausführung der Transaktion die zu deren Abschluss erforderlichen Pflichten unberührt bleiben. Im Falle der Stornierung des Verkaufs behält Fleequid außerdem für die 30 (dreißig) Tage nach der Mitteilung der Stornierung des Verkaufs das Recht, eine erneute Vermarktung des Fahrzeugs vorzunehmen, unbeschadet der Art. 3, 8.6 und 10.5.
8.9 Nach der Annahme des Verkaufsangebots erkennt der Verkäufer an und akzeptiert, dass Fleequid während der gesamten Dauer der gemäß Art. 8.8 übernommenen Verpflichtung das Exklusivrecht zur Bewerbung und Vermarktung des Fahrzeugs hat. Während dieses Zeitraums darf der Verkäufer das Fahrzeug nicht über andere als die von Fleequid betriebenen oder genutzten Kanäle anbieten, bewerben oder verkaufen, es sei denn, Fleequid hat dem zuvor schriftlich zugestimmt. Das Exklusivrecht besteht insbesondere während der Verkaufsveranstaltungen und, nach Zustandekommen der Verbindlichen Vereinbarung, solange sich das Fahrzeug im Status Optioniert befindet, einschließlich des etwaigen Zeitraums der Zahlungsverzögerung, ohne durch den Ablauf der Zahlungsfrist unterbrochen zu werden. Es erlischt, wenn das Fahrzeug im Rahmen der Transaktion endgültig übertragen wurde, wenn die Vermarktungsverpflichtung gemäß Art. 8.8 geendet hat oder wenn Fleequid dem Verkäufer schriftlich mitteilt, an der Vermarktung des Fahrzeugs nicht mehr interessiert zu sein. Der Verkäufer verpflichtet sich, jede Einmischung in den Vermarktungsprozess zu unterlassen und die während des Zeitraums des Exklusivrechts von am Fahrzeug interessierten Personen eingehenden Informations- oder Kaufanfragen an Fleequid weiterzuleiten, und informiert Fleequid unverzüglich über etwaige direkt eingegangene Kaufanfragen. Im Falle eines Verstoßes gegen die in diesem Absatz vorgesehenen Pflichten ist Fleequid berechtigt, gegenüber dem Verkäufer eine Vertragsstrafe in Höhe des Dreifachen der Provisionen anzuwenden, die der Verkäufer geschuldet hätte, wenn das Fahrzeug im Wege des Kommissionsverkaufs verkauft worden wäre, wobei als Bezugsgrößen der Reservepreis, der auf der Grundlage des im ersten Verkaufsangebot für das Fahrzeug angegebenen MVP bestimmt wird, und das bei Beginn der Vermarktung des Fahrzeugs über Fleequid geltende anwendbare Gebührenverzeichnis Fleequid herangezogen werden, dessen spätere Änderungen sich nicht auf die Bemessung der Vertragsstrafe auswirken, unbeschadet des Ersatzes weiterer Schäden. Dasselbe Kriterium für die Bemessung der Vertragsstrafe findet auch dann Anwendung, wenn die jeweilige Transaktion nach dem Verkaufsmodell Dealer Sales strukturiert ist; in diesem Fall ist die Bezugnahme auf die Provisionen ausschließlich als vereinbarter Parameter für die Bemessung der Vertragsstrafe maßgeblich und führt nicht zur Anwendung der für den Kommissionsverkauf vorgesehenen Provisionen auf den Verkäufer.
8.10 Führt eine Verkaufsveranstaltung nicht zum Zustandekommen einer Verbindlichen Vereinbarung, kann Fleequid dem Verkäufer im Hinblick auf einen weiteren Verkaufsversuch die Anpassung des MVP oder der sonstigen wirtschaftlichen Bedingungen vorschlagen, die das Verhältnis zum Verkäufer betreffen. Jede Senkung des MVP bedarf der ausdrücklichen Annahme durch den Verkäufer und entfaltet Wirkungen ausschließlich für die Transaktionen, die auf die entsprechende Annahme folgen. Soweit anwendbar, bestimmt Fleequid infolgedessen den Reservepreis oder die wirtschaftlichen Bedingungen des anschließenden Kaufs des Fahrzeugs bei Dealer Sales neu. Kommt keine Einigung zustande, bleibt der zuvor vereinbarte MVP unverändert. In jedem Fall unberührt bleiben für die Zwecke der Vertragsstrafen gemäß den Art. 8.9, 17.8 und 17.14 die jeweiligen in diesen Bestimmungen vorgesehenen Bemessungskriterien.
8.11 Nach Beendigung der gemäß Art. 8.8 übernommenen Vermarktungsverpflichtung kann der Verkäufer, sofern das Fahrzeug nicht verkauft wurde, dessen Verkauf selbständig über jeden anderen Kanal vornehmen, ohne Mindestpreisbindung und an jede beliebige Person, unbeschadet der Pflichten zur Übertragung des Fahrzeugs, die im Zusammenhang mit einer bestimmten Transaktion und insbesondere im Rahmen von Dealer Sales gegebenenfalls bereits entstanden oder noch offen sind. Unberührt bleibt die Pflicht des Verkäufers, über die Plattform Marketplace oder über Fleequid erlangte Informationen, Kontakte oder Geschäftsmöglichkeiten nicht zu dem Zweck zu nutzen, direkt oder indirekt Geschäfte abzuschließen, die darauf abzielen, die Einschaltung von Fleequid zu umgehen. Diese Pflicht besteht für 24 (vierundzwanzig) Monate ab der ersten Veröffentlichung des Inserats für das Fahrzeug auf der Plattform Marketplace oder, wenn die Veröffentlichung eines Inserats nicht vorgesehen ist, ab der ersten von Fleequid vorgenommenen Vermarktungshandlung für das Fahrzeug. Im Falle eines Verstoßes ist Fleequid berechtigt, gegenüber dem Verkäufer die nach dem in Art. 8.9 vorgesehenen Kriterium bemessene Vertragsstrafe anzuwenden. Verweigert der Verkäufer, wenn er nach dem anwendbaren Verkaufsmodell und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Übertragung des Fahrzeugs verpflichtet ist, ohne rechtfertigenden Grund die Übertragung des Eigentums daran: a) an Fleequid im Rahmen des mittels Weiterverkauf ausgeführten Kommissionsverkaufs, ist der Verkäufer verpflichtet, an diese eine Vertragsstrafe in Höhe von 30 % des Verkaufspreises gegenüber dem Käufer zu zahlen; b) an Fleequid im Rahmen von Dealer Sales, ist der Verkäufer verpflichtet, an diese eine Vertragsstrafe in Höhe von 30 % des von Fleequid dem Verkäufer geschuldeten Ankaufspreises zu zahlen; c) direkt an den Käufer, in den Fällen, in denen Fleequid gemäß Art. 2.6 als reiner Vermittler handelt, ist der Verkäufer verpflichtet, an Fleequid eine Vertragsstrafe in Höhe von 30 % des Verkaufspreises gegenüber dem Käufer zu zahlen. Für die Zwecke dieses Absatzes gilt die Verweigerung als gegeben, wenn sie sich aus einer Erklärung des Verkäufers oder aus einem Verhalten des Verkäufers ergibt, das mit der Erfüllung eindeutig unvereinbar ist, oder, in Ermangelung dessen, wenn der Verkäufer die betreffende Pflicht nicht innerhalb von 10 (zehn) Tagen ab der schriftlichen Abmahnung erfüllt, mit der Fleequid ihn zur Erfüllung aufgefordert hat. Unberührt bleiben das Recht von Fleequid auf Ersatz etwaiger weiterer Schäden sowie, in den Fällen, in denen der Kaufvertrag direkt zwischen Verkäufer und Käufer zustande kommt, sämtliche dem Käufer zustehenden Rechte und Rechtsbehelfe. Bei Dealer Sales umfasst der Fleequid zu ersetzende weitere Schaden auch die Beträge, die Fleequid infolge der Nichterfüllung des Verkäufers an ihren eigenen Käufer zu zahlen hat, sowie die entsprechenden Erstattungen, Vertragsstrafen, Kosten und Aufwendungen. Ebenfalls unberührt bleiben die weiteren in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen Rechtsbehelfe, einschließlich derjenigen gemäß den Art. 16.9 und 17.8 und, wenn Fleequid als reiner Vermittler handelt, gemäß Art. 17.14, unbeschadet der Koordinierung der entsprechenden Vertragsstrafen gemäß Art. 15.8. Insbesondere gilt: Erfüllt der Verkauf des Fahrzeugs an Dritte oder ein anderes gleichwertiges Verhalten während des Status Optioniert zugleich den Tatbestand der Verletzung des Exklusivrechts gemäß Art. 8.9, der in diesem Absatz geregelten Verweigerung der Eigentumsübertragung oder der unterbliebenen Bereitstellung oder Lieferung gemäß Art. 16.9, werden die entsprechenden Vertragsstrafen nicht kumuliert, wenn sie auf demselben tatsächlichen Sachverhalt beruhen und dasselbe Interesse schützen: Es findet ausschließlich eine einzige Vertragsstrafe Anwendung, die in Anwendung des Kriteriums gemäß Art. 15.8 in folgender Reihenfolge bestimmt wird: (i) die in diesem Absatz vorgesehene Vertragsstrafe, wenn das Verhalten nach den oben genannten Kriterien die Verweigerung der Eigentumsübertragung darstellt; (ii) in Ermangelung einer Verweigerung die in Art. 16.9 vorgesehenen Vertragsstrafen, wenn das Verhalten zur unterbliebenen Bereitstellung oder Lieferung des Fahrzeugs mit anschließender Stornierung des Verkaufs führt; (iii) in den übrigen Fällen die in Art. 8.9 für die Verletzung des Exklusivrechts vorgesehene Vertragsstrafe; unberührt bleiben die Folgen, die nicht die Natur einer Vertragsstrafe haben, und diejenigen, die sich aus tatsächlich verschiedenen Sachverhalten ergeben.
8.12 Das Fahrzeug verbleibt unter der Aufsicht und in der Verwahrung des Verkäufers bis zu dem Zeitpunkt, zu dem je nach dem anwendbaren Verkaufsmodell und den Ausführungsmodalitäten der jeweiligen Transaktion das Eigentum daran zu übertragen oder es an Fleequid oder den Käufer zu liefern ist. Während der gesamten Dauer des Vermarktungsverhältnisses und, nach Zustandekommen der Verbindlichen Vereinbarung, solange sich das Fahrzeug im Status Optioniert befindet, und bis zur Lieferung verpflichtet sich der Verkäufer, das Fahrzeug mit der gebotenen Sorgfalt zu verwahren, sicherzustellen, dass es weiterhin der Beschreibung, den zur Verfügung gestellten Unterlagen und den Technischen Spezifikationen entspricht, es nicht zu benutzen und jedes Verhalten zu unterlassen, das geeignet ist, seinen Zustand zu verändern, mit Ausnahme des in Art. 13 geregelten Falls, in dem ausdrücklich vereinbart ist, dass das Fahrzeug vorübergehend beim Verkäufer in Nutzung verbleibt. Der Verkäufer unterlässt insbesondere den Ausbau von Komponenten oder Zubehörteilen, deren Ersatz durch verschlechterte oder qualitativ schlechtere Teile sowie jedes sonstige in böser Absicht vorgenommene Verhalten, das geeignet ist, den Wert, die Funktionsfähigkeit, den Zustand oder die Verkehrsfähigkeit des Fahrzeugs zu beeinträchtigen. Im Falle eines Verstoßes gegen die in diesem Absatz vorgesehenen Pflichten ist der Verkäufer verpflichtet, an Fleequid eine Vertragsstrafe in Höhe von 3.000,00 € (dreitausend/00 Euro) für jedes betroffene Fahrzeug zu zahlen, unbeschadet des Ersatzes weiterer Schäden und der weiteren in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen Rechtsbehelfe. Unberührt bleiben die Bestimmungen des Art. 8.14 über die Vorbereitung des Fahrzeugs für die Lieferung und über die Bewegungsfähigkeit, mit der entsprechenden Vertragsstrafe, sowie diejenigen des Art. 16.8 über die Feststellung der fehlenden Eignung zum Zeitpunkt der Abholung. Die in diesem Absatz vorgesehenen Pflichten und die Vertragsstrafe gelten auch nach der Übertragung des Eigentums am Fahrzeug auf Fleequid, einschließlich des Ankaufs für den Bestand bei Dealer Sales, weiter, solange das Fahrzeug physisch beim Verkäufer oder jedenfalls in dessen Verfügungsgewalt verbleibt; für denselben tatsächlichen Sachverhalt und zum Schutz desselben Interesses hat die in diesem Absatz vorgesehene Vertragsstrafe Vorrang vor der in Art. 17.8 vorgesehenen Auffangvertragsstrafe, auch wenn diese gemäß Art. 18.5 anwendbar ist.
8.13 Der Verkäufer verpflichtet sich, Fleequid, die von ihr kontrollierten, mit ihr verbundenen oder ihr angeschlossenen Gesellschaften sowie deren jeweilige Geschäftsführer, Gesellschafter, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Agenten und Vertreter von sämtlichen Forderungen, Ansprüchen, Klagen, Verfahren, Streitigkeiten, Schäden, Kosten, Aufwendungen oder Lasten jeglicher Art freizustellen und schadlos zu halten, die sich ergeben aus: a) Unwahrheiten, Auslassungen, Ungenauigkeiten oder Verstößen in Bezug auf die vom Verkäufer gemäß diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgegebenen Zusicherungen und Gewährleistungen und übernommenen Verpflichtungen, einschließlich, beispielhaft und nicht abschließend, der Auslassungen oder Ungenauigkeiten in den Technischen Spezifikationen oder in den Informationen über den Zustand, die Eigenschaften und die Funktionsweise des Fahrzeugs, wie das Vorhandensein von nicht angegebenem Rost, die Funktionsstörung der Klimaanlage, das Fehlen von Teilen oder Zubehör, das Aufleuchten von Störungs- oder Warnleuchten und vergleichbare Fälle; b) dem Vorhandensein gefährlicher Stoffe im Zusammenhang mit dem Fahrzeug oder Verunreinigungen infolge von Leckagen, Austritten, Störungen oder Funktionsfehlern; c) der unterbliebenen, unvollständigen oder verspäteten Vorlage der – auch im Original – für die Übertragung, die Umschreibung, die Lieferung oder den Verkehr des Fahrzeugs erforderlichen Unterlagen; d) anderen Belastungen des Fahrzeugs als denjenigen, die vom Verkäufer ausdrücklich erklärt und im Rahmen der jeweiligen Transaktion akzeptiert wurden; e) Beträgen, die Fleequid gezahlt hat, oder Kosten, die Fleequid getragen hat, im Zusammenhang mit Aufwendungen, Vorzugsrechten, Rechten, Bindungen oder Ansprüchen, ob eingetragen oder nicht, die von Gläubigern, Behörden oder anderen Personen am Fahrzeug oder in Bezug auf dieses geltend gemacht werden, um dessen freie rechtliche Verkehrsfähigkeit oder dessen Übertragung zu ermöglichen; f) der Nichteinhaltung der anwendbaren Rechtsvorschriften, auch im Umweltbereich, einschließlich jeder Haftung im Zusammenhang mit der Einstufung, dem Besitz, der Bewirtschaftung, der Beförderung, der Verwertung oder der Entsorgung von Fahrzeugen, die zur Verschrottung bestimmt oder als Altfahrzeuge einzustufen sind, sowie mit der unterlassenen, unvollständigen oder verspäteten Mitteilung der entsprechenden Bestimmung oder Einstufung an Fleequid; g) der unsachgemäßen oder nicht ordnungsgemäßen Nutzung der Plattform Marketplace durch den Verkäufer; h) Steuern, Abgaben, Kosten, Aufwendungen oder sonstigen Lasten, die sich aus der Nichtbeachtung von Gesetzen, Verordnungen oder Pflichten durch den Verkäufer ergeben, die für ihn in Bezug auf das Fahrzeug oder die Transaktion gelten; i) jedem sonstigen fahrlässigen, vorsätzlichen oder jedenfalls rechtswidrigen Verhalten des Verkäufers im Zusammenhang mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, den Verträgen oder der jeweiligen Transaktion. Die unter Buchst. a) genannten Beispiele haben rein beispielhaften Charakter und schränken die allgemeine Tragweite der Freistellung in keiner Weise ein. Die vorliegende Freistellung erstreckt sich bei Dealer Sales ausdrücklich auf die Ansprüche, die der Käufer gegenüber Fleequid in ihrer Eigenschaft als eigentlicher Verkäufer geltend macht, sowie auf sämtliche Beträge, Erstattungen, Kosten, Reparaturaufwendungen, Lasten und Schäden, die Fleequid gegenüber ihrem eigenen Käufer aufgrund von Umständen, Mängeln, Defekten, Unterlassungen oder Nichterfüllungen, die dem Verkäufer zuzurechnen sind, zu zahlen oder zu tragen hat; in diesen Fällen hat Fleequid ein Rückgriffsrecht gegenüber dem Verkäufer und Anspruch auf vollständige Erstattung des Gezahlten oder Getragenen. Der Verkäufer bleibt für die Richtigkeit, die Vollständigkeit und den Wahrheitsgehalt des Verkaufsangebots, der Technischen Spezifikationen, des etwaigen technischen Dossiers, des Inserats und der Unterlagen zum Fahrzeug verantwortlich, auch wenn diese Inhalte mit Unterstützung von Fleequid erstellt oder vervollständigt wurden und auch wenn das Fahrzeug Gegenstand eines TrustReport oder von Inspektionen war, die von Fleequid oder von deren Beauftragten durchgeführt wurden. Der Verkäufer ist verpflichtet, die zur Verfügung gestellten Informationen zu überprüfen und Fleequid jede Ungenauigkeit unverzüglich zu melden sowie vor der Übertragung des Fahrzeugs jeden Mangel, jeden Defekt, jeden Unfall, jede Änderung, jede Störung oder jede Anomalie mitzuteilen, von denen er Kenntnis hat. Außer im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Fleequid haftet diese nicht für die Folgen von Ungenauigkeiten, Unvollständigkeiten oder Abweichungen der Informationen zum Fahrzeug, die dem Verkäufer zuzurechnen sind, und auch nicht für Verzögerungen bei der Aktualisierung des Verkaufsangebots, des Inserats, des technischen Dossiers oder der sonstigen den Nutzern zur Verfügung gestellten Informationen, wenn diese Verzögerungen auf Umständen beruhen, die Fleequid nicht zuzurechnen sind. Fleequid übernimmt außerdem keine Gewähr für die Erlöse, die durch die Vermarktung oder den Verkauf des Fahrzeugs erzielt werden können.
8.14 Der Verkäufer ist verpflichtet, das Fahrzeug in einem für die Lieferung und die Abholung angemessenen Zustand bereitzustellen und – mit Ausnahme der Fahrzeuge, die im Verkaufsangebot oder im Inserat ausdrücklich als nicht fahrbereit, zur Verschrottung bestimmt oder jedenfalls besonderen, mit der gewöhnlichen Bewegung unvereinbaren Bedingungen unterliegend angegeben sind – dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug bewegungs- und transferfähig ist und über die hierfür unerlässlichen Elemente verfügt, einschließlich, soweit anwendbar, Mindestfüllständen der Flüssigkeiten, funktionierender Startsysteme und Reifen in einem für die Bewegung geeigneten Zustand. Ist das Fahrzeug aufgrund von Defekten oder Defiziten, die dem Verkäufer zuzurechnen sind – wie beispielsweise Fehlen wesentlicher Flüssigkeiten, entladene Batterie, Störungen des Kraftstoff- oder Bremssystems oder ungeeignete Reifen –, nicht bewegungs- oder transferfähig und wurde das Fahrzeug nicht ausdrücklich als nicht fahrbereit, zur Verschrottung bestimmt oder vergleichbaren besonderen Bedingungen unterliegend eingestuft, ist der Verkäufer verpflichtet, an Fleequid eine Vertragsstrafe in Höhe von 500,00 € (fünfhundert/00 Euro) für jedes Fahrzeug zu zahlen, zuzüglich der vollständigen Erstattung sämtlicher zusätzlicher Kosten oder Aufwendungen, die erforderlich sind, um die Abholung und den Transport zu ermöglichen, unbeschadet des Ersatzes weiterer Schäden. Die Feststellung der fehlenden Eignung zum Zeitpunkt der Abholung ist in Art. 16.8 geregelt. Die in diesem Absatz vorgesehenen Folgen gelten für Sachverhalte und Nichterfüllungen, die von den in Art. 8.12 vorgesehenen verschieden sind, und schließen die weiteren in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen Rechtsbehelfe nicht aus.
9. Verkaufsveranstaltungen und Inserat.
9.1 Die von Fleequid angenommenen Verkaufsangebote können mittels eines entsprechenden Inserats auf der Plattform Marketplace veröffentlicht und den registrierten Nutzern zur Einsicht zur Verfügung gestellt oder für die Organisation von Verkaufsveranstaltungen nach den weiteren in diesem Artikel vorgesehenen Modalitäten verwendet werden. Für alle Modalitäten der Verkaufsveranstaltung, einschließlich derjenigen in der Modalität Sofortkauf und derjenigen, die nicht die Veröffentlichung eines der Allgemeinheit der Nutzer zugänglichen Inserats vorsehen, wird die vom Verkäufer übernommene Verpflichtung zur Vermarktung und zum Verkauf ausschließlich durch Art. 8.8 geregelt.
9.2 Auf der für die Verkaufsveranstaltung vorgesehenen Seite der Plattform Marketplace werden den Nutzern, soweit anwendbar, das Anfangs- und Schlussdatum der Verkaufsveranstaltung, das Mindestgebot, die zulässige Mindesterhöhung, die Modalitäten der Durchführung, die Merkmale, die gegebenenfalls geeignet sind, sie für die Zwecke der Anwendung bestimmter Besonderer Verkaufsbedingungen zu qualifizieren, die anwendbaren Provisionen und Gebühren, die etwaige verlangte Kaution und deren Höhe sowie die weiteren in Art. 3.2 vorgesehenen Elemente erkennbar gemacht. Sieht die jeweilige Transaktion nicht die Veröffentlichung eines Inserats oder die Durchführung der Verkaufsveranstaltung über die Plattform Marketplace vor, werden diese Informationen dem Bietenden über den von Fleequid für die betreffende Transaktion genutzten Kanal erkennbar gemacht. Die Nutzer sind verpflichtet, vor Abgabe des Gebots die auf die jeweilige Transaktion anwendbaren Bedingungen zu prüfen, einschließlich der etwaigen gemäß Art. 4.5 zur Einsicht bereitgestellten oder in Bezug genommenen Besonderen Verkaufsbedingungen, die Modalitäten, Bedingungen, Provisionen, Gebühren, Kosten oder sonstige Lasten vorsehen können, die von den in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gewöhnlich vorgesehenen abweichen.
9.3 Die Nutzer nehmen zur Kenntnis und akzeptieren, dass die im Inserat, auf der Plattform Marketplace oder über die anderen von Fleequid genutzten Kanäle zur Verfügung gestellten Informationen zu einer Verkaufsveranstaltung bis zum tatsächlichen Beginn der Verkaufsveranstaltung unverbindlich sind und bis zu diesem Zeitpunkt von Fleequid gemäß Art. 4.8 geändert oder aktualisiert werden können. Diese Informationen stellen kein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags dar, sondern eine Aufforderung zur Abgabe von Geboten (invitatio ad offerendum). Fleequid behält sich das Recht vor, die Verkaufsveranstaltung auszusetzen oder zu annullieren, wenn Fleequid der Auffassung ist, dass die Plattform Marketplace oder die anderen genutzten Kanäle missbräuchlich verwendet werden oder dass das Verhalten eines oder mehrerer Nutzer den Ablauf oder den Ausgang der Verkaufsveranstaltung verfälschen oder regelwidrig beeinflussen kann. Die in diesem Absatz vorgesehene Unverbindlichkeit gilt nicht für die in Art. 3.2 Buchst. a), b) und c) genannten Elemente, die Fleequid gemäß Art. 3.3 binden.
9.4 Fleequid kann die Verkaufsveranstaltungen nach den folgenden Modalitäten durchführen, die, sofern in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder in den Besonderen Verkaufsbedingungen nichts anderes vorgesehen ist, sowohl im Rahmen des Kommissionsverkaufs als auch im Rahmen von Dealer Sales verwendet werden können:
a. Gebotsbasierte Versteigerungen. Die Bietenden können Gebote und anschließende Gebotserhöhungen nach den für die Verkaufsveranstaltung festgelegten Bedingungen abgeben. Fleequid kann automatische Erhöhungssysteme bis zu einem vom Bietenden im Voraus festgelegten Höchstbetrag zur Verfügung stellen und die Verlängerung der Dauer der Versteigerung vorsehen, wenn Gebote kurz vor deren Ablauf abgegeben werden.
b. Sofortkauf. Fleequid kann den Nutzern als eigenständige Modalität oder in Verbindung mit einer gebotsbasierten Versteigerung ermöglichen, ein Gebot zu dem für das Fahrzeug angegebenen Sofortkaufpreis abzugeben, ohne das System der Gebotserhöhungen in Anspruch zu nehmen. Ist die Modalität Sofortkauf mit einer Versteigerung verbunden, führt die Abgabe des Gebots zum vorgesehenen Preis dazu, dass im Rahmen derselben Versteigerung keine weiteren Gebote mehr abgegeben werden können.
c. Privatverkäufe. Fleequid kann Verkaufsveranstaltungen organisieren, die ausschließlich für einen oder mehrere von ihr bestimmte Nutzer vorgesehen und für die Allgemeinheit der Nutzer der Plattform Marketplace nicht sichtbar sind. Diese Verkaufsveranstaltungen können über den persönlichen Bereich der benannten Nutzer, mittels Direktlink oder über andere von Fleequid genutzte Kanäle zugänglich gemacht werden. Die entsprechenden Modalitäten und Bedingungen werden den betroffenen Nutzern vor Abgabe des Gebots erkennbar gemacht. Beim Kommissionsverkauf entspricht das Mindestgebot des Privatverkaufs, sofern ein Reservepreis vorgesehen ist und vorbehaltlich einer abweichenden, auf die jeweilige Transaktion anwendbaren Regelung, dem Reservepreis.
d. 1-Euro-Auktionen. Neben den anderen in diesem Artikel vorgesehenen Modalitäten kann Fleequid besondere Kategorien von Versteigerungen organisieren, darunter die „1-Euro-Auktionen“, die durch die entsprechenden Besonderen Verkaufsbedingungen geregelt werden, die gemäß Art. 4.5 Anwendung finden. Diese Versteigerungen können das Fehlen des Reservepreises und besondere Modalitäten für die Bestimmung des Preises und der sonstigen anwendbaren wirtschaftlichen Elemente vorsehen, einschließlich der Provisionen und Gebühren, sofern diese nach dem anwendbaren Verkaufsmodell vorgesehen sind. In jedem Fall unberührt bleibt das Recht des Verkäufers, das wirtschaftliche Ergebnis zu erzielen, das ihm nach dem anwendbaren Verkaufsmodell und den mit Fleequid vereinbarten Bedingungen zusteht, einschließlich, beim Kommissionsverkauf, des etwaigen in den entsprechenden Besonderen Verkaufsbedingungen vorgesehenen Mechanismus der wirtschaftlichen Ergänzung.
e. Verhandlung. Fleequid kann über die Plattform Marketplace oder über die anderen von Fleequid zur Verfügung gestellten oder jedenfalls akzeptierten Kanäle Vertragsverhandlungen über den Verkauf des Fahrzeugs führen, in deren Rahmen Gebote und Gegenangebote abgegeben werden können. Bei der Verhandlung führt der bloße Austausch von Angeboten und Gegenangeboten nicht zum Zustandekommen der Verbindlichen Vereinbarung. Die Verbindliche Vereinbarung kommt zustande, wenn der Verkäufer das Gebot des Bietenden annimmt oder wenn der Bietende das Gegenangebot des Verkäufers annimmt; bei Dealer Sales steht die Annahme Fleequid als Verkäufer des Fahrzeugs zu. Die Vertragsverhandlungen enden mit Ablauf der gegebenenfalls von Fleequid gesetzten Frist und in den anderen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen Fällen; aus der Beendigung der Vertragsverhandlungen entsteht keinerlei Bindung zwischen den Parteien.
f. Verkauf außerhalb der Versteigerung. Fleequid kann den Verkauf des Fahrzeugs außerhalb des Versteigerungsverfahrens abwickeln, auch anlässlich von Veranstaltungen, Messen, Geschäftsinitiativen oder Vertragsverhandlungen, die über andere Kanäle als die Plattform Marketplace geführt werden. Auf den Verkauf außerhalb der Versteigerung findet, soweit mit der konkreten Organisation der Transaktion vereinbar, der im vorstehenden Buchst. e) vorgesehene Mechanismus des Zustandekommens Anwendung.
Das Zustandekommen der Verbindlichen Vereinbarung bei den verschiedenen Modalitäten der Verkaufsveranstaltung ist in Art. 10.2 geregelt. Für alle Modalitäten gelten gemeinsam die Regelung des Status Optioniert, der Proforma und der Zahlungsfrist gemäß Art. 11 sowie diejenige der Zahlung, der Verzögerung und der Stornierung des Verkaufs gemäß den Art. 12 und 14.
9.5 Sofern in diesen AGB oder in den Besonderen Verkaufsbedingungen nichts anderes vorgesehen ist, sehen die von Fleequid organisierten Versteigerungen einen Reservepreis vor. Der Reservepreis kann auch bei den anderen Arten von Verkaufsveranstaltungen vorgesehen werden, soweit dies mit deren Durchführungsmodalitäten vereinbar ist. Beim Kommissionsverkauf wird der Reservepreis von Fleequid auf der Grundlage des MVP und der vom Verkäufer zu tragenden Provisionen so bestimmt, dass dem Verkäufer bei dessen Erreichen ein Nettoerlös von mindestens dem MVP gesichert ist, vorbehaltlich einer abweichenden ausdrücklichen Annahme durch den Verkäufer. Bei Dealer Sales betrifft der etwaige Reservepreis ausschließlich den anschließenden Verkauf des Fahrzeugs von Fleequid an den Käufer und wird von Fleequid im Rahmen ihrer eigenen Weiterveräußerungstätigkeit eigenständig bestimmt; er bestimmt nicht die dem Verkäufer zustehende Gegenleistung, die im gemäß Art. 18.3 vereinbarten Ankaufspreis besteht, und ändert nicht die sonstigen zwischen Fleequid und dem Verkäufer vereinbarten wirtschaftlichen Bedingungen. Die Abgabe des höchsten Gebots verleiht dem Bietenden für sich genommen bis zum Zustandekommen der Verbindlichen Vereinbarung gemäß Art. 10 nicht das Recht, das Fahrzeug zu kaufen.
9.6 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist, sind alle auf der Plattform Marketplace, im Inserat oder jedenfalls in den Mitteilungen zur jeweiligen Transaktion angegebenen Beträge in Euro ausgedrückt und verstehen sich zuzüglich der Mehrwertsteuer, soweit anwendbar, sowie der etwaigen weiteren steuerlichen, verwaltungsrechtlichen oder gesetzlichen Lasten, die der Nutzer nach den anwendbaren Rechtsvorschriften oder den Bedingungen der jeweiligen Transaktion zu tragen hat.
9.7 Beruht der Sofortkaufpreis oder das veröffentlichte Mindestgebot auf einer offenbaren Unrichtigkeit und entspricht der betreffende Wert nicht dem Preis oder dem Reservepreis, der auf die jeweilige Transaktion richtigerweise anwendbar ist, kann Fleequid den Fehler vor Abgabe des Gebots berichtigen; ist die Verbindliche Vereinbarung bereits auf der Grundlage der fehlerhaften Angabe zustande gekommen, kann Fleequid die Stornierung des Verkaufs nach der allgemeinen Regelung gemäß Art. 14 vornehmen. Diese Bestimmung gilt ausschließlich für offenbare Unrichtigkeiten und verleiht Fleequid keinerlei Ermessensbefugnis, den Preis nach Abgabe des Gebots zu ändern.
10. Gebote, Verhandlung und Verbindliche Vereinbarung.
10.1 Die am Kauf interessierten Nutzer nehmen an den Verkaufsveranstaltungen teil, indem sie über die Plattform Marketplace oder über die anderen Kanäle, die Fleequid für die jeweilige Transaktion zur Verfügung stellt oder jedenfalls akzeptiert, verbindliche Gebote für die Fahrzeuge abgeben. Sofern in den Besonderen Verkaufsbedingungen nichts anderes vorgesehen ist, müssen die Gebote in Euro und in ganzen Zahlen ohne Dezimalstellen ausgedrückt werden. Einmal abgegebene Gebote sind unwiderruflich und können vom Bietenden weder geändert noch zurückgezogen werden, es sei denn, Fleequid genehmigt, nachdem sie rechtzeitig und vor dem Zustandekommen der Verbindlichen Vereinbarung darum ersucht wurde, ausdrücklich deren Änderung oder Rücknahme. Unberührt bleibt Art. 3 hinsichtlich der vorherigen Bestimmung und Erkennbarkeit des auf die jeweilige Transaktion anwendbaren Verkaufsmodells sowie, beim Kommissionsverkauf, der Alternative zwischen Weiterverkauf und Tätigkeit als reiner Vermittler.
10.2 Die Verbindliche Vereinbarung kommt zustande: a) bei Versteigerungen mit Reservepreis mit dem Ende der Verkaufsveranstaltung, wenn das Höchstgebot dem Reservepreis entspricht oder diesen übersteigt; b) bei Versteigerungen ohne Reservepreis mit dem Ende der Verkaufsveranstaltung zugunsten des Bietenden, der das Höchstgebot abgegeben hat, nach den auf die jeweilige Art von Versteigerung anwendbaren Bedingungen; c) wenn das Höchstgebot unter dem Reservepreis liegt, mit der Annahme des Gebots oder des nachfolgenden Gegenangebots nach Maßgabe von Art. 10.3; d) bei der Modalität Sofortkauf mit der Abgabe des Gebots, das dem Preis und den Bedingungen entspricht, die für diese Modalität angegeben sind; e) beim Privatverkauf zu dem Zeitpunkt, der durch die für die jeweilige Verkaufsveranstaltung vorgesehenen Bedingungen bestimmt wird, durch die Abgabe oder die Annahme des Gebots, das dem Preis und den Bedingungen entspricht, die dem Bietenden erkennbar gemacht wurden; f) bei der Verhandlung und beim Verkauf außerhalb der Versteigerung mit der Annahme des Gebots oder des Gegenangebots nach Maßgabe von Art. 9.4 Buchst. e) und f). Mit dem Zustandekommen der Verbindlichen Vereinbarung werden die dem anwendbaren Verkaufsmodell eigenen vertraglichen Pflichten übernommen; es stellt keine Endgültige Zuschlagserteilung dar, die ausschließlich bei Versteigerungen eintritt, sobald die in Art. 12.2 vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen. Die durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelten Kaufverträge können mündlich oder durch andere Mittel der Willensbekundung geschlossen werden, da Fleequid die Schriftform nicht zwingend verlangt.
10.3 Liegt das Höchstgebot am Ende einer Versteigerung mit Reservepreis unter dem Reservepreis, kommt nicht unmittelbar eine Verbindliche Vereinbarung zustande, und es gelten die folgenden Bestimmungen:
a) beim Kommissionsverkauf teilt Fleequid das Höchstgebot dem Verkäufer mit, der es innerhalb von 3 (drei) Tagen nach Erhalt der entsprechenden Mitteilung annehmen kann. Fleequid kann dem Verkäufer aufgrund begründeter technischer oder organisatorischer Erfordernisse eine weitere Frist einräumen, die jedoch insgesamt 10 (zehn) Tage ab der Mitteilung nicht überschreiten darf. Innerhalb derselben Frist kann der Verkäufer anstelle der Annahme des Höchstgebots dem Bietenden ein Gegenangebot unterbreiten und dabei den abweichenden Preis angeben, zu dem er zum Verkauf des Fahrzeugs bereit ist. Mit der Annahme des Höchstgebots durch den Verkäufer kommt die Verbindliche Vereinbarung zustande, und dieser Betrag stellt den Verkaufspreis gegenüber dem Käufer dar. Unterbreitet der Verkäufer ein Gegenangebot, kann der Bietende es innerhalb von 3 (drei) Tagen nach dessen Erhalt annehmen; mit der Annahme kommt die Verbindliche Vereinbarung zustande, und der im Gegenangebot angegebene Preis stellt den Verkaufspreis gegenüber dem Käufer dar, ohne dass das frühere Höchstgebot noch von Bedeutung ist. In diesen Fällen nimmt der Verkäufer zur Kenntnis und akzeptiert, dass sein Nettoerlös niedriger als der ursprünglich angegebene MVP ausfallen kann;
b) bei Dealer Sales kann Fleequid als Verkäufer des Fahrzeugs gegenüber dem Bietenden innerhalb von 3 (drei) Tagen nach dem Ende der Versteigerung das unter dem Reservepreis liegende Höchstgebot annehmen oder dem Bietenden ein Gegenangebot zu einem abweichenden Preis unterbreiten. Mit der Annahme des Höchstgebots durch Fleequid kommt die Verbindliche Vereinbarung zustande, und dieser Betrag stellt den Verkaufspreis gegenüber dem Käufer dar. Unterbreitet Fleequid ein Gegenangebot, kann der Bietende es innerhalb von 3 (drei) Tagen nach dessen Erhalt annehmen; mit der Annahme kommt die Verbindliche Vereinbarung zustande, und der im Gegenangebot angegebene Preis stellt den Verkaufspreis gegenüber dem Käufer dar. Die etwaige Annahme eines unter dem Reservepreis liegenden Weiterveräußerungspreises durch Fleequid ändert weder den Ankaufspreis noch die sonstigen zwischen Fleequid und dem Verkäufer vereinbarten wirtschaftlichen Bedingungen.
Läuft die anwendbare Frist ab, ohne dass das Höchstgebot oder das Gegenangebot angenommen wurde, kommt in Bezug auf diese Angebote keine Verbindliche Vereinbarung zustande.
10.4 Fleequid hat das Recht zu überprüfen, ob der Bietende über die subjektiven, technischen oder beruflichen Voraussetzungen verfügt, die gegebenenfalls für die Teilnahme an der jeweiligen Verkaufsveranstaltung oder für den Kauf des Fahrzeugs erforderlich sind, insbesondere wenn die Veranstaltung auf bestimmte Nutzerkategorien beschränkt ist oder Fahrzeuge zum Gegenstand hat, die besonderen gesetzlichen Vorschriften unterliegen. In den Fällen, in denen diese Überprüfung erforderlich und noch nicht abgeschlossen ist, steht das Zustandekommen der Verbindlichen Vereinbarung nach den in den vorstehenden Absätzen vorgesehenen Modalitäten unter dem Vorbehalt des positiven Ergebnisses der Überprüfung; bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das Gebot für den Bietenden verbindlich. Bei negativem Ergebnis kommt die Verbindliche Vereinbarung nicht zustande, und Fleequid teilt dies den betroffenen Nutzern mit. Unberührt bleibt das Recht von Fleequid, die Überprüfung nach Maßgabe von Art. 16.14 auch nach dem Zustandekommen der Verbindlichen Vereinbarung vorzunehmen.
10.5 Die Gebote, die nicht zum Zustandekommen der Verbindlichen Vereinbarung geführt haben, bleiben für die Bietenden 15 (fünfzehn) Tage lang ab dem Zustandekommen der ersten Verbindlichen Vereinbarung verbindlich und unwiderruflich. Die Fortgeltung der genannten Gebote besteht auch während der dem ersten Käufer eingeräumten Zahlungsfrist und während des etwaigen anschließenden Zeitraums der Verzögerung, wobei sie in jedem Fall mit Ablauf der genannten Frist von 15 (fünfzehn) Tagen ihre Wirksamkeit verlieren. Wird vor Ablauf der genannten Frist der mit dem ersten Käufer geschlossene Verkauf storniert oder entfällt die entsprechende Verbindliche Vereinbarung in den in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen Fällen, auch wegen Nichtzahlung des Käufers, ist Fleequid berechtigt, das Fahrzeug an einen der anderen Bietenden zu verkaufen, dessen Gebot noch gültig ist, auch wenn es unter dem Höchstgebot des ersten Bietenden liegt.
a) Beim Kommissionsverkauf kann Fleequid, sofern ein Reservepreis vorgesehen ist, unmittelbar auf der Grundlage eines Gebots vorgehen, das dem Reservepreis entspricht oder diesen übersteigt; liegt das ausgewählte Gebot unter dem Reservepreis, finden die in Art. 10.3 vorgesehenen Annahmemodalitäten Anwendung. Ist kein Reservepreis vorgesehen, kann Fleequid auf der Grundlage eines der noch gültigen Gebote nach den auf die jeweilige Verkaufsveranstaltung anwendbaren Bedingungen vorgehen, unbeschadet der etwaigen nach den anwendbaren Vertragsgrundlagen erforderlichen Zustimmungen. Nach Stornierung der ersten Transaktion behält der Verkäufer keinerlei wirtschaftlichen Anspruch aus dem stornierten Verkauf und hat ausschließlich Anspruch auf das, was ihm in Bezug auf die tatsächlich ausgeführte neue Transaktion geschuldet wird.
b) Bei Dealer Sales obliegt die Entscheidung, eines der weiteren noch gültigen Gebote anzunehmen, Fleequid als Verkäufer des Fahrzeugs. Fleequid kann daher eines der genannten Gebote auch dann annehmen, wenn es unter dem früheren Höchstgebot oder dem etwaigen Reservepreis liegt, nach Maßgabe von Art. 10.3 Buchst. b). Der bei der anschließenden Weiterveräußerung gegebenenfalls erzielte niedrigere Preis ändert nicht automatisch den zwischen dem Verkäufer und Fleequid vereinbarten Ankaufspreis.
In den in den vorstehenden Buchst. a) und b) vorgesehenen Fällen kommt die neue Verbindliche Vereinbarung mit der Mitteilung von Fleequid an den betreffenden Bietenden über die Annahme seines Gebots zustande, und zwar beim Kommissionsverkauf nach der etwaigen Zustimmung des Verkäufers, soweit diese erforderlich ist, bzw. bei Dealer Sales auf der Grundlage der Entscheidung von Fleequid selbst, unbeschadet der Bestimmungen von Art. 10.4 über die Überprüfung der Voraussetzungen. Nach Ablauf der Frist von 15 (fünfzehn) Tagen verlieren die Gebote, die nicht zu einer Verbindlichen Vereinbarung geführt haben, endgültig ihre Wirksamkeit und können weder infolge der Stornierung des Verkaufs noch aus einem anderen Grund nachträglich wieder in Kraft gesetzt werden.
10.6 Mit dem Zustandekommen der Verbindlichen Vereinbarung erlangt der Bietende die Eigenschaft des Käufers und entsteht zu seinen Lasten die verbindliche Pflicht, den Geschuldeten Gesamtbetrag nach Maßgabe der Art. 11 und 12 vollständig zu zahlen. Die Verbindliche Vereinbarung entfaltet die vertraglichen Wirkungen, die dem anwendbaren Verkaufsmodell und der gewählten Ausführungsmodalität eigen sind, unbeschadet der Bestimmungen von Art. 8.8 in Bezug auf die Pflichten zum Kauf und zur Übertragung des Fahrzeugs. Die Zahlung des Geschuldeten Gesamtbetrags ist weder Bedingung für das Zustandekommen der Verbindlichen Vereinbarung noch für das Entstehen der Zahlungspflicht des Käufers, sondern Voraussetzung für die anschließende Ausführung der Transaktion nach Maßgabe von Art. 12 und, im Fall der Versteigerungen, für die Endgültige Zuschlagserteilung. Mit dem Zustandekommen der Verbindlichen Vereinbarung erhält das Fahrzeug den Status Optioniert gemäß Art. 11.
10.7 Die Nichtzahlung des Geschuldeten Gesamtbetrags innerhalb der vorgesehenen Fristen stellt eine Nichterfüllung seitens des Käufers dar und hat die in Art. 12 in Bezug auf Verzögerung, Nichtzahlung und Stornierung des Verkaufs vorgesehenen Wirkungen. Die Nichtzahlung berührt weder das Zustandekommen der Verbindlichen Vereinbarung noch die Pflicht des Käufers, die geschuldeten Beträge zu zahlen, unbeschadet der späteren Ausübung der in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen Rechte und Rechtsbehelfe durch Fleequid. Im Fall der Versteigerungen berührt das Ausbleiben der Endgültigen Zuschlagserteilung nicht das bereits erfolgte Zustandekommen der Verbindlichen Vereinbarung.
11. Status Optioniert, Proforma und Zahlungsfrist.
11.1 Mit dem Zustandekommen der Verbindlichen Vereinbarung erhält das Fahrzeug unmittelbar den Status Optioniert. Der Status Optioniert folgt aus dem Zustandekommen der Verbindlichen Vereinbarung und nicht aus der Bereitstellung der Proforma. Der Status Optioniert stellt ausschließlich eine Phase des von Fleequid durchgeführten Verkaufsprozesses dar, die dem Zustandekommen der Verbindlichen Vereinbarung nachfolgt und der vollständigen Erfüllung der Zahlungspflicht sowie dem Beginn der Abwicklungsphase der Transaktion vorausgeht. Er räumt dem Käufer kein Recht ein, nachträglich zu entscheiden, ob er das Fahrzeug kauft, stellt kein unwiderrufliches Angebot dar und begründet keinen Optionsvertrag im Sinne von Art. 1331 des italienischen Zivilgesetzbuches: Während des Status Optioniert ist die Verbindliche Vereinbarung bereits zustande gekommen und der Käufer bereits zur Zahlung des Geschuldeten Gesamtbetrags verpflichtet.
11.2 Solange sich das Fahrzeug im Status Optioniert befindet, bleibt es auf der Plattform Marketplace sichtbar, kann jedoch weder Gegenstand neuer Gebote sein noch anderen Nutzern zum Kauf zur Verfügung gestellt werden, unbeschadet der Bestimmungen von Art. 10.5 über die Fortgeltung der vor dem Zustandekommen der Verbindlichen Vereinbarung bereits abgegebenen Gebote.
11.3 Solange sich das Fahrzeug im Status Optioniert befindet: a) ist der Käufer verpflichtet, den Geschuldeten Gesamtbetrag innerhalb der Zahlungsfrist zu zahlen; b) ist der Verkäufer, sofern sich das Fahrzeug noch in seiner Verfügungsgewalt oder unter seiner Kontrolle befindet, verpflichtet, es für die Transaktion verfügbar zu halten, und darf es insbesondere weder an Dritte verkaufen oder Dritten zusagen noch aus dem Verkaufsprozess zurückziehen, dessen wirtschaftliche Bedingungen einseitig ändern oder es auf sonstige Weise unverfügbar machen; c) bestehen zu Lasten des Verkäufers die in Art. 8.12 vorgesehenen Pflichten zur Verwahrung, Erhaltung, Konformität und Nichtveränderung des Fahrzeugs fort, vorbehaltlich der Bestimmungen von Art. 13; d) bleibt für den gesamten Zeitraum, in dem der Verkäufer an den Verkauf gebunden ist, das in Art. 8.9 vorgesehene Exklusivrecht bestehen.
11.4 Nach dem Zustandekommen der Verbindlichen Vereinbarung stellt Fleequid dem Käufer unverzüglich die Proforma zur Verfügung. Die Proforma enthält mindestens die Ausstellung auf den Käufer mit den sich aus der Registrierung ergebenden Daten, die Bezeichnung des Fahrzeugs und der Transaktion, den Geschuldeten Gesamtbetrag, den Ablauf der Zahlungsfrist, die Bankverbindung der Person oder der Personen, an die die Zahlung zu leisten ist, die von der Transaktion betroffene Fleequid-Gesellschaft und die anwendbare Mehrwertsteuerregelung. Beim Kommissionsverkauf schreibt die Proforma außerdem die gemäß Art. 17.1 gewählte Ausführungsmodalität fest und benennt die Person, die die Eigenschaft des Verkäufers und des Vertragspartners des Käufers erlangt, den Empfänger des Preises, die Struktur der Rechnungsstellung und die sich daraus ergebende, gemäß Art. 19.7 anwendbare Gewährleistungsregelung. Handelt Fleequid als reiner Vermittler, weist die Proforma gesondert die Identität und die Daten des Verkäufers, den Betrag des diesem unmittelbar geschuldeten Preises und die entsprechende Bankverbindung und die entsprechenden Zahlungsmodalitäten sowie die Provisionen, die Gebühren und die etwaigen weiteren Fleequid geschuldeten Beträge mit der jeweiligen Bankverbindung aus, sodass der Käufer vom ersten Tag der Zahlungsfrist an vollständig erfüllen kann. In demselben Fall teilt Fleequid auf der Grundlage der Daten, die der Verkäufer gemäß Art. 8.5 bereitzustellen und auf dem aktuellen Stand zu halten hat, gleichzeitig mit der Bereitstellung der Proforma und jedenfalls nicht später als zu diesem Zeitpunkt dem Käufer die Daten des Verkäufers und dem Verkäufer die Daten des Käufers mit, die für die Rechnungsstellung erforderlich sind; die entsprechende Rechnungsstellung ist in Art. 17.11 geregelt. Nach Maßgabe von Art. 4.7 stellt die Proforma keine rechtsgeschäftliche Grundlage dar, dokumentiert nicht die Übernahme neuer Pflichten und kann weder die auf die jeweilige Transaktion anwendbaren Bedingungen ändern noch deren fehlende vorherige Erkennbarkeit heilen. Die Proforma wird nach den in Art. 24 vorgesehenen Modalitäten zur Verfügung gestellt.
11.5 Vorbehaltlich der Bestimmungen der nachfolgenden Absätze beträgt die Zahlungsfrist 3 (drei) Tage ab dem Zeitpunkt, zu dem die Proforma dem Käufer gemäß Art. 11.4 zur Verfügung gestellt wird. Die Zahlungsfrist beginnt ausschließlich ab diesem Zeitpunkt und unter der Bedingung zu laufen, dass die Proforma die Angaben enthält, die erforderlich sind, damit der Käufer die Zahlung vornehmen kann. Handelt Fleequid als reiner Vermittler, gilt dieselbe Zahlungsfrist sowohl für die Zahlung des dem Verkäufer geschuldeten Preises als auch für die Zahlung der Provisionen, der Gebühren und der etwaigen weiteren Fleequid geschuldeten Beträge.
11.6 Der Käufer hat keinen Anspruch auf Stundung oder Verlängerung der Zahlungsfrist. Fleequid kann jedoch eine abweichende Zahlungsfrist vorsehen oder deren Verlängerung gewähren, und zwar in den Fällen, die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in den Besonderen Geschäftsbedingungen oder in den auf die jeweilige Transaktion anwendbaren Besonderen Verkaufsbedingungen ausdrücklich vorgesehen sind, und insbesondere bei: a) Inanspruchnahme einer Finanzierungslösung oder eines Finanzierungsleasingvertrags, nach Maßgabe von Art. 22; b) einem vorübergehend beim Verkäufer in Nutzung verbleibenden Fahrzeug, nach Maßgabe von Art. 13; c) rechtlichen oder behördlichen Beschränkungen, die sich auf die Transaktion oder auf die Gegenpartei auswirken; d) weiteren besonderen Fallgestaltungen, die in den anwendbaren Bedingungen ausdrücklich vorgesehen sind. Die etwaige Festlegung oder Gewährung einer abweichenden Frist betrifft ausschließlich die jeweilige Transaktion und verleiht dem Käufer keinen Anspruch auf vergleichbare Stundungen oder Verlängerungen bei späteren Transaktionen.
11.7 Die Gewährung einer Verlängerung der Zahlungsfrist liegt im Ermessen von Fleequid und verleiht dem Käufer keinerlei Anspruch. Fleequid kann eine Verlängerung insbesondere dann gewähren, wenn technische oder operative Betriebsstörungen eintreten, auch in Bezug auf die Plattform Marketplace oder die für die Abwicklung der Transaktion genutzten Systeme, die die rechtzeitige Erfüllung konkret verhindert oder erschwert haben, sowie in den anderen Fällen, in denen sie dies in Bezug auf die jeweilige Transaktion für angemessen hält. Die Verlängerung ist ausschließlich dann wirksam, wenn sie von Fleequid ausdrücklich und schriftlich über einen der in Art. 24 vorgesehenen offiziellen Kommunikationskanäle gewährt wird, und muss die neue, auf die jeweilige Transaktion anwendbare Zahlungsfrist angeben. Schweigen, bloße Duldung, die nicht sofortige Ausübung der in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen Rechtsbehelfe oder etwaige Mitteilungen, die von anderen Personen oder über andere als die offiziellen Kanäle erfolgen, stellen keine Verlängerung der Zahlungsfrist dar. Wird die Verlängerung wegen einer Betriebsstörung gewährt, die die rechtzeitige Erfüllung konkret verhindert oder erschwert hat, fallen für den von der Verlängerung erfassten Zeitraum weder die Vertragsstrafen noch die Zinsen an, die als Folge der Verzögerung vorgesehen sind. In den anderen Fällen bewirkt die Gewährung der Verlängerung, sofern Fleequid in der Mitteilung über die Verlängerung nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes bestimmt, weder einen Verzicht auf die Zinsen, die Vertragsstrafen oder die weiteren Beträge, die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Folge der Verzögerung vorgesehen sind, noch deren Aussetzung; diese fallen nach der anwendbaren Regelung weiterhin an. Die Verlängerung wirkt ausschließlich für die Frist und für die Transaktion, auf die sie sich bezieht, und verleiht dem Käufer keinen Anspruch auf vergleichbare Verlängerungen bei späteren Transaktionen. Der Verkäufer ermächtigt Fleequid ausdrücklich, die in diesem Absatz vorgesehenen Verlängerungen der Zahlungsfrist auch dann zu gewähren, wenn Fleequid als reiner Vermittler handelt und der Preis des Fahrzeugs unmittelbar dem Verkäufer geschuldet wird. Die Gewährung der Verlängerung, die in den Grenzen und nach den Modalitäten erfolgt, die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen sind, stellt keine Nichterfüllung seitens Fleequid gegenüber dem Verkäufer dar, führt weder zum Wegfall noch zur Aussetzung der Pflichten, die diesem während des Status Optioniert obliegen, und verleiht ihm nicht das Recht, das Fahrzeug aus dem Verkauf zurückzuziehen oder zugunsten Dritter darüber zu verfügen. Der Verkäufer kann gegenüber Fleequid keine Schadenersatz- oder Entschädigungsansprüche geltend machen, die allein auf den aus der Verlängerung folgenden Aufschub der Abwicklungsphase gestützt sind, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Fleequid und vorbehaltlich der weiteren zwingenden gesetzlichen Grenzen.
11.8 Das Fahrzeug verbleibt im Status Optioniert bis zur vollständigen Erfüllung der Zahlungspflicht und dem daraus folgenden Beginn der Abwicklungsphase der Transaktion oder bis zur Stornierung des Verkaufs. Im Fall der Versteigerungen bewirkt die vollständige Erfüllung außerdem die Endgültige Zuschlagserteilung gemäß Art. 12.2. Der Ablauf der Zahlungsfrist bewirkt für sich genommen weder die Beendigung des Status Optioniert noch die Rückkehr des Fahrzeugs in die volle Verfügungsgewalt des Verkäufers oder dessen automatische erneute Freigabe für neue Gebote; während des Zeitraums der Verzögerung verbleibt das Fahrzeug daher weiterhin im Status Optioniert, bis die vollständige Zahlung erfolgt oder der Verkauf storniert wird.
11.9 Die Mitteilungen über den Status des Fahrzeugs, die Erinnerungen, die Zahlungserinnerungen und alle sonstigen Mitteilungen, die Fleequid gegebenenfalls im Zusammenhang mit dem Ablauf der Zahlungsfrist versendet, haben rein informativen Charakter oder erfolgen aus Gefälligkeit, es sei denn, aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder aus dem Inhalt der jeweiligen Mitteilung ergibt sich ausdrücklich eine andere Funktion. Ihre Übermittlung ist keine Bedingung für die Fälligkeit der geschuldeten Beträge, für den Beginn der Verzögerung oder für die Anwendung der Zinsen, der Vertragsstrafen und der weiteren in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen Rechtsbehelfe und bewirkt auch keinen Verzicht von Fleequid darauf, sich auf einen bereits eingetretenen Grund für die Auflösung oder die Stornierung des Verkaufs zu berufen. Die Versendung von Zahlungserinnerungen, Zahlungsaufforderungen oder sonstigen Mitteilungen nach Ablauf der Zahlungsfrist stellt ferner weder einen Widerruf noch einen Verzicht noch eine stillschweigende Hinnahme in Bezug auf eine von Fleequid bereits mitgeteilte Auflösung des Vertrags oder Stornierung des Verkaufs dar, vorbehaltlich einer ausdrücklichen gegenteiligen Erklärung, die Fleequid schriftlich über einen ihrer offiziellen Kanäle abgibt. Der Nichterhalt oder die Nichtversendung solcher Mitteilungen bewirkt weder eine Aussetzung noch einen Aufschub der Zahlungsfrist und befreit den Käufer nicht von der Pflicht, innerhalb der anwendbaren Frist zu erfüllen. Unberührt bleibt, dass jede Verlängerung der Zahlungsfrist ausschließlich dann wirksam ist, wenn sie in der Form und unter den Bedingungen gewährt wird, die in Art. 11.7 vorgesehen sind.
12. Zahlung, Endgültige Zuschlagserteilung bei Versteigerungen, Verzögerung und Stornierung des Verkaufs.
12.1 Der Käufer hat den Geschuldeten Gesamtbetrag innerhalb der in Art. 11 vorgesehenen Zahlungsfrist vollständig per Banküberweisung auf die in der Proforma angegebene Bankverbindung zu zahlen, es sei denn, für die jeweilige Transaktion ist ausdrücklich eine andere Zahlungsmodalität vorgesehen. Ist die Zahlung an mehrere Personen zu leisten, wie in dem Fall, dass Fleequid gemäß Art. 2.6 als reiner Vermittler handelt, gilt die Verpflichtung des Käufers erst mit der Zahlung aller den jeweiligen Empfängern geschuldeten Beträge als vollständig erfüllt. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, hat der Käufer die Zahlung vollständig zu leisten, ohne mit etwaigen eigenen Forderungen gegenüber Fleequid oder dem Verkäufer aufzurechnen und ohne die Zahlung wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Streitigkeiten in Bezug auf die jeweilige Transaktion oder auf andere vertragliche Beziehungen auszusetzen oder zu verweigern. Teilzahlungen sind unzulässig; als solche gilt bei Transaktionen mit mehreren Empfängern auch die nicht vollständige Zahlung eines der in der Proforma angegebenen Beträge. Etwaige zusätzliche Kosten, Aufwendungen oder Entgelte für Dienstleistungen, deren Höhe im Voraus nicht bestimmt werden kann, können auch nachträglich angefordert und in Rechnung gestellt werden und sind innerhalb von 3 (drei) Tagen nach Erhalt der entsprechenden Aufforderung zu zahlen, sofern nicht ausdrücklich eine andere Frist angegeben ist. Der Käufer hat Fleequid außerdem rechtzeitig und jedenfalls innerhalb von 3 (drei) Tagen nach dem Zustandekommen der Verbindlichen Vereinbarung alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Rechnungsstellung, die Umschreibung des Fahrzeugs und die weiteren mit der Transaktion verbundenen Formalitäten erforderlich sind.
12.2 Die vollständige Erfüllung der Zahlungspflicht des Käufers durch den tatsächlichen Eingang aller im Geschuldeten Gesamtbetrag enthaltenen Beträge bei den jeweiligen Empfängern bewirkt den Beginn der Abwicklungsphase der Transaktion nach dem anwendbaren Verkaufsmodell und der gewählten Ausführungsmodalität. Im Fall der Versteigerungen bewirkt die vollständige Erfüllung außerdem die Endgültige Zuschlagserteilung für das Fahrzeug. Für die Zwecke dieses Absatzes ist auch die Zahlung maßgeblich, die ein Dritter für Rechnung des Käufers leistet; bei Transaktionen, die durch eine Finanzierungslösung unterstützt werden, hat die vom Finanzierungsgeber geleistete Zahlung nach Maßgabe von Art. 22 dieselben Wirkungen, ohne dass die bloße Beteiligung des Finanzierungsgebers für sich genommen dazu führt, dass dieser an die Stelle des Käufers tritt, es sei denn, dies ist in den anwendbaren Besonderen Geschäftsbedingungen ausdrücklich vorgesehen. Handelt Fleequid als reiner Vermittler, gilt die Zahlungspflicht erst dann als vollständig erfüllt, wenn sowohl der unmittelbar dem Verkäufer geschuldete Preis als auch die Provisionen, die Gebühren und alle sonstigen Fleequid geschuldeten Beträge eingegangen sind; der Verkäufer hat Fleequid den vollständigen Eingang des Preises innerhalb von 1 (einem) Tag nach dem Zahlungseingang mitzuteilen, und Fleequid kann sich in jedem Fall auf einen anderen Beleg stützen, der objektiv geeignet ist, die erfolgte Zahlung nachzuweisen. Das Schweigen des Verkäufers gilt nicht als Bestätigung des Eingangs des Preises. Die Verzögerung oder das Unterlassen der Mitteilung seitens des Verkäufers geht nicht zu Lasten des Käufers, sofern dieser durch Bankunterlagen oder andere objektiv geeignete Nachweise belegt, dass der Verkäufer die Zahlung innerhalb der Zahlungsfrist vollständig erhalten hat.
12.3 Nach der vollständigen Erfüllung der Zahlungspflicht gemäß Art. 12.2 erhält das Fahrzeug den Status „verkauft“ und wird die Abwicklungsphase der Transaktion nach dem anwendbaren Verkaufsmodell und der gewählten Ausführungsmodalität durchgeführt, einschließlich, soweit vorgesehen, der in Art. 16 und in den weiteren anwendbaren Bestimmungen geregelten Formalitäten der Rechnungsstellung, der Eigentumsübertragung, der Umschreibung, der Lieferung und der Abholung des Fahrzeugs. Im Fall der Versteigerungen treten diese Wirkungen als Folge der Endgültigen Zuschlagserteilung ein. Die Rechnungsstellung und die dem Verkäufer, Fleequid und dem Käufer obliegenden Formalitäten berühren, vorbehaltlich einer ausdrücklichen gegenteiligen Bestimmung, weder den Zeitpunkt, zu dem die Zahlung als geleistet gilt, noch den Eintritt der in diesem Artikel vorgesehenen Wirkungen.
12.4 Beim Kommissionsverkauf entstehen die vom Verkäufer zu tragenden Provisionen ausschließlich mit dem erfolgreichen Abschluss der Transaktion, der mit der vollständigen Erfüllung der Zahlungspflicht des Käufers gemäß Art. 12.2 und dem daraus folgenden Beginn der Abwicklungsphase eintritt; im Fall der Versteigerungen fällt dieser Zeitpunkt mit der Endgültigen Zuschlagserteilung zusammen. Bei Nichtzahlung des Käufers mit anschließender Stornierung des Verkaufs entstehen die vom Verkäufer zu tragenden Provisionen nicht, und der Verkäufer schuldet aus diesem Rechtsgrund nichts, unbeschadet der Gebühren für die tatsächlich erbrachten Dienstleistungen und der weiteren Beträge, die der Verkäufer gegebenenfalls aus einem anderen Rechtsgrund gemäß diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen schuldet. Die vom Käufer zu tragenden Provisionen sind hingegen nach Maßgabe der für die jeweilige Transaktion geltenden Bestimmungen geschuldet und fließen, soweit anwendbar, in die Bestimmung des Geschuldeten Gesamtbetrags ein; ihre Nichtzahlung stellt ebenso wie die Nichtzahlung der anderen geschuldeten Beträge eine Nichterfüllung seitens des Käufers dar. Bei Verzögerung, Nichtzahlung oder Stornierung des Verkaufs aufgrund eines dem Käufer zuzurechnenden Umstands bleiben von diesem die von ihm zu tragenden Provisionen sowie die Zinsen, die Vertragsstrafen, die Gebühren für die erbrachten Dienstleistungen und die weiteren in den Art. 12.6, 12.8 und 12.9 vorgesehenen Beträge geschuldet, unbeschadet des Ersatzes etwaiger weiterer Schäden. Bei Dealer Sales sind die dem Kommissionsverkauf eigenen Provisionen nicht geschuldet, und das wirtschaftliche Ergebnis der Kauf- und Verkaufstätigkeit von Fleequid ist kein Parameter für die Bestimmung der Provisionen.
12.5 Leistet der Käufer die Zahlung in mehreren, von Fleequid nicht vorab genehmigten Zahlungen, begleicht er den Geschuldeten Gesamtbetrag jedoch innerhalb der Zahlungsfrist vollständig, hat er Fleequid als Vertragsstrafe einen Betrag von 150,00 € (einhundertfünfzig/00 Euro) für jedes betroffene Fahrzeug zu zahlen, unbeschadet des Ersatzes weiterer Schäden. Der in diesem Absatz vorgesehene Verstoß ist eigenständig und von der Verzögerung der Zahlung verschieden; die entsprechende Vertragsstrafe fließt nicht in die Bestimmung des Vertragsstrafenanteils ein, der für die Mindestschwelle gemäß Art. 12.9 maßgeblich ist.
12.6 Läuft die Zahlungsfrist ergebnislos ab, ohne dass der Käufer die Pflicht zur Zahlung des Geschuldeten Gesamtbetrags vollständig erfüllt hat: a) befindet sich der Käufer in Verzug und fällt als Vertragsstrafe ein Betrag von 150,00 € (einhundertfünfzig/00 Euro) für jeden Tag der Verzögerung an, und zwar ab dem ersten Tag nach Ablauf der Zahlungsfrist, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf, und bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 5.000,00 € (fünftausend/00 Euro) für jedes Fahrzeug; b) sind außerdem Verzugszinsen gemäß dem gesetzesvertretenden Dekret Nr. 231/2002 geschuldet; c) verbleibt das Fahrzeug im Status Optioniert und kann nicht Gegenstand neuer Gebote sein, unbeschadet der Bestimmungen von Art. 10.5 in Bezug auf die bereits abgegebenen und noch wirksamen Gebote; d) bleibt der Verkäufer an den Verkauf und an die in den Art. 8.9, 8.12 und 11.3 vorgesehenen Pflichten gebunden, solange sich das Fahrzeug im Status Optioniert befindet; e) behält Fleequid das Recht, die verspätete Zahlung entgegenzunehmen und anzunehmen, unbeschadet der Bestimmungen über Vertragsstrafen, Zinsen und weitere wegen der Verzögerung geschuldete Beträge; die Entgegennahme oder die Annahme der verspäteten Zahlung bewirkt für sich genommen keinen Verzicht auf die bereits angefallenen Vertragsstrafen, Zinsen oder sonstigen Beträge, vorbehaltlich eines ausdrücklichen schriftlichen Verzichts von Fleequid, der über einen der offiziellen Kanäle mitgeteilt wird; f) kann Fleequid die in Art. 12.10 vorgesehenen Maßnahmen ergreifen.
12.7 Unberührt bleibt ein Zeitraum von 7 (sieben) Tagen ab der Bereitstellung der Proforma gemäß Art. 11.4, innerhalb dessen Fleequid das Recht behält, die verspätete Zahlung zu den in Art. 12.6 vorgesehenen Bedingungen entgegenzunehmen. Die genannte Frist schließt die reguläre Zahlungsfrist von 3 (drei) Tagen gemäß Art. 11.5 ein und stellt keine weitere, ab deren Ablauf laufende Frist dar. Läuft diese Frist ergebnislos ab, ohne dass der Käufer vollständig erfüllt hat, kann Fleequid nach eigenem Ermessen und ohne dass es einer weiteren Abmahnung oder Inverzugsetzung bedarf: a) die verspätete Zahlung dennoch annehmen, wobei die vom Käufer zu tragenden Provisionen, die Vertragsstrafen, die Zinsen, die Gebühren und die weiteren angefallenen Beträge geschuldet bleiben, vorbehaltlich eines ausdrücklichen schriftlichen Verzichts von Fleequid; oder b) die Stornierung des Verkaufs wegen Nichterfüllung seitens des Käufers vornehmen. Die Parteien vereinbaren ausdrücklich, dass die nicht vollständige Zahlung des Geschuldeten Gesamtbetrags innerhalb der in diesem Absatz vorgesehenen Frist eine Nichterfüllung von nicht geringer Bedeutung darstellt und Fleequid das Recht verleiht, den Vertrag gemäß Art. 1456 des italienischen Zivilgesetzbuches durch schriftliche Mitteilung, mit der sie erklärt, von der vorliegenden ausdrücklichen Auflösungsklausel Gebrauch machen zu wollen, für aufgelöst zu erklären; die gemäß Buchst. b) vorgenommene Stornierung des Verkaufs stellt die Ausübung dieses Rechts dar und entfaltet dessen Wirkungen, nach Maßgabe von Art. 14.1. Die Stornierung des Verkaufs erfolgt durch einseitige Erklärung von Fleequid, die dem Käufer und dem Verkäufer schriftlich über die in Art. 24 vorgesehenen Kanäle mitgeteilt wird, und wird ab dem Zeitpunkt der Mitteilung wirksam. Bis zu diesem Zeitpunkt wird der Vertrag nicht automatisch aufgelöst, verbleibt das Fahrzeug im Status Optioniert und bleibt der Verkäufer nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gebunden. Der bloße Ablauf der Frist von 7 (sieben) Tagen hindert Fleequid nicht daran, die verspätete Zahlung nachträglich anzunehmen, solange die Stornierung des Verkaufs nicht mitgeteilt worden ist. Bis zur vollständigen Zahlung oder, sofern dieses früher eintritt, bis zum Wirksamwerden der Stornierung des Verkaufs fallen die Verzugszinsen und die weiteren als Folge der Verzögerung geschuldeten Beträge weiterhin an; die tägliche Vertragsstrafe gemäß Art. 12.6 Buchst. a) fällt ausschließlich bis zum Erreichen des dort vorgesehenen Höchstbetrags weiterhin an. Das Erreichen dieses Höchstbetrags bewirkt ausschließlich, dass keine weiteren Beträge als tägliche Vertragsstrafe mehr anfallen, und berührt weder die Provisionen, die Gebühren, die Verzugszinsen und die weiteren geschuldeten Beträge noch die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen Folgen der Stornierung des Verkaufs.
12.8 Nach der Stornierung des Verkaufs wegen Nichterfüllung seitens des Käufers: a) endet der Status Optioniert des Fahrzeugs gegenüber dem säumigen Käufer, und Fleequid kann nach Maßgabe von Art. 10.5 gegenüber den anderen Bietenden vorgehen, deren Gebote noch gültig und verbindlich sind; b) kann das Fahrzeug, sofern Fleequid nicht auf eines der gemäß Art. 10.5 noch wirksamen Gebote zurückgreift oder sofern keine solchen vorliegen, von Fleequid mittels einer neuen Verkaufsveranstaltung, auch nach einem anderen Verkaufsmodell, erneut vermarktet werden, unter Beachtung der Art. 3, 8.6 und 8.8 und der im Verhältnis zum Verkäufer anwendbaren wirtschaftlichen Bedingungen; c) ist der Verkäufer nicht mehr verpflichtet, das Fahrzeug für den säumigen Käufer reserviert zu halten, unbeschadet der gemäß Art. 8.8 übernommenen Verpflichtung zur Vermarktung und zum Verkauf und der weiteren in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen Pflichten; d) fällt die in Art. 12.6 Buchst. a) vorgesehene tägliche Vertragsstrafe ab dem Tag des Wirksamwerdens der Stornierung nicht mehr an, wobei die bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Beträge zusammen mit den angefallenen Verzugszinsen endgültig geschuldet bleiben; e) bleiben die in Art. 12.9 vorgesehenen Beträge vom Käufer geschuldet; die vom Verkäufer zu tragenden Provisionen für die stornierte Transaktion entstehen hingegen gemäß Art. 12.4 nicht; f) kann die vom Käufer gegebenenfalls hinterlegte Kaution einbehalten und nach Maßgabe von Art. 6.3 auf die geschuldeten Beträge angerechnet werden, wobei ein etwaiger Überschuss innerhalb der dort vorgesehenen Fristen zurückerstattet wird; g) entfaltet die Stornierung die in Art. 6 in Bezug auf die Nutzereinstufung vorgesehenen Wirkungen, sofern die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, und ermöglicht das Ergreifen der in Art. 12.10 vorgesehenen Maßnahmen; h) bleibt der Anspruch von Fleequid auf Ersatz etwaiger weiterer Schäden unberührt; i) kann der säumige Käufer keinerlei Recht oder Anspruch auf das Fahrzeug, auf dessen späteren Verkauf an einen anderen Bietenden oder an einen Dritten, auf den Preis der späteren Transaktion oder auf die etwaige positive oder negative Differenz zum Preis des stornierten Verkaufs geltend machen. Für die gemeinsamen Rückerstattungswirkungen und vermögensrechtlichen Wirkungen gilt Art. 15.
12.9 Bei Stornierung des Verkaufs wegen Verzögerung oder nicht vollständiger Zahlung, die dem Käufer zuzurechnen ist, bleiben Fleequid endgültig geschuldet: a) die vom Käufer zu tragenden Provisionen, soweit sie für die jeweilige Transaktion vorgesehen sind, nach Maßgabe von Art. 12.4; b) die tägliche Vertragsstrafe gemäß Art. 12.6 Buchst. a), die bis zum Tag des Wirksamwerdens der Stornierung des Verkaufs angefallen ist, sowie die angefallenen Verzugszinsen; c) beim Kommissionsverkauf, gleich ob Fleequid mittels Weiterverkauf oder als reiner Vermittler handelt, eine weitere Vertragsstrafe in Höhe des Zweifachen der vom Käufer zu tragenden Provisionen, die auf der Grundlage der auf die jeweilige Transaktion anwendbaren Provisionen bestimmt wird, sodass der für Provisionen und für die vorliegende Vertragsstrafe insgesamt geschuldete Betrag dem Dreifachen des Betrags der Provisionen entspricht; d) eine weitere Vertragsstrafe von 1.000,00 € (eintausend/00 Euro) für jedes Fahrzeug, das von der nachträglich stornierten Verbindlichen Vereinbarung betroffen ist; e) die Gebühren für die bereits erbrachten Dienstleistungen und alle sonstigen Beträge, die aus einem gesonderten Rechtsgrund gemäß diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen angefallen sind. Bei Dealer Sales findet, da der Käufer die für den Kommissionsverkauf vorgesehenen Provisionen nicht schuldet, die Vertragsstrafe gemäß Buchst. c) keine Anwendung; geschuldet bleiben hingegen die Beträge gemäß Buchst. b), d) und e). Liegen die in Art. 13 vorgesehenen Voraussetzungen vor, bleibt außerdem die Umwandlung der Anzahlung in eine Vertragsstrafe gemäß Art. 13.6 unberührt. Die in diesem Absatz vorgesehenen Beträge sind aus gesonderten Rechtsgründen geschuldet und können in den gesetzlich zulässigen Grenzen kumuliert werden. Die gegebenenfalls hinterlegte Kaution dient ausschließlich als Sicherheit für die Verpflichtungen des Käufers und kann nach Maßgabe von Art. 6.3 auf die geschuldeten Beträge angerechnet werden, ohne einen weiteren Rechtsgrund für die Inrechnungstellung von Beträgen darzustellen. Unberührt bleibt der Anspruch von Fleequid auf Ersatz weiterer Schäden, beschränkt auf den Teil, der über das hinausgeht, was bereits durch die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen Vertragsstrafen abgegolten ist. Liegt die Summe der Vertragsstrafen gemäß Buchst. b), beschränkt auf die tägliche Vertragsstrafe, c) und d) sowie, soweit anwendbar, der Vertragsstrafe aus der Umwandlung der Anzahlung gemäß Art. 13.6 unter 5 % des Verkaufspreises gegenüber dem Käufer für das Fahrzeug, das Gegenstand des stornierten Verkaufs ist, wird der insgesamt geschuldete Vertragsstrafenanteil ausschließlich bis zum Erreichen dieser Schwelle aufgestockt, die als wirtschaftliche Untergrenze und nicht als weitere kumulative Sanktion wirkt. Für die Zwecke des Vergleichs und der Aufstockung gemäß dem vorstehenden Satz gilt: (i) Berechnungsgrundlage ist ausschließlich der Verkaufspreis gegenüber dem Käufer für das Fahrzeug, das Gegenstand des stornierten Verkaufs ist, unter Ausschluss des Geschuldeten Gesamtbetrags, der Provisionen, der Gebühren und aller sonstigen Nebenbeträge; (ii) maßgeblich sind ausschließlich die oben genannten, der Nichterfüllung seitens des Käufers eigenen Vertragsstrafen; (iii) nicht maßgeblich sind die vom Käufer zu tragenden Provisionen, die Gebühren, die Verzugszinsen, die einbehaltene oder angerechnete Kaution, die Erstattungen von Kosten und Aufwendungen und der Ersatz weiterer Schäden. Die vorliegende Bestimmung gilt für alle Verkaufsmodelle; bei Dealer Sales erfolgt der Vergleich allein mit den dort anwendbaren Vertragsstrafen, ohne dass die Vertragsstrafe gemäß Buchst. c) herangezogen oder eingerechnet werden kann.
12.10 Ab dem Eintritt der Verzögerung oder der Nichtzahlung und für deren gesamte Dauer kann Fleequid nach eigenem Ermessen die Nutzbarkeit des Profils des Käufers beschränken oder aussetzen, auch indem sie die Abgabe neuer Gebote oder den Zugang zu bestimmten Verkaufsveranstaltungen unterbindet. Nimmt Fleequid die verspätete Zahlung an, kann sie die Nutzbarkeit des Profils wiederherstellen und dabei gegebenenfalls eine abweichende Kautionsregelung oder eine abweichende Nutzereinstufung gemäß Art. 6 beibehalten. Bei Stornierung des Verkaufs wegen Nichtzahlung kann Fleequid die Beschränkung aufrechterhalten oder verschärfen, bis hin zur Sperrung des Profils des Käufers. Die in diesem Absatz vorgesehenen Maßnahmen, die Nutzereinstufung und die daraus folgende Regelung der Kaution gemäß Art. 6 sowie die Stornierung des Verkaufs sind gesonderte und kumulierbare Rechtsinstitute. Die Beschränkung oder Aussetzung der Nutzbarkeit des Profils löst die Verbindliche Vereinbarung nicht auf, berührt nicht deren Wirksamkeit und befreit den Käufer nicht von den bereits übernommenen Pflichten, einschließlich der Pflicht, den Geschuldeten Gesamtbetrag und die weiteren gemäß diesem Artikel geschuldeten Beträge zu zahlen. Die in diesem Absatz vorgesehenen Maßnahmen sind eigenständig gegenüber den Maßnahmen, die gemäß den Art. 5.6 und 5.7 ergriffen werden können, und unterliegen nicht den dort vorgesehenen Voraussetzungen und Fristen.
12.11 Der Verkäufer erkennt an und akzeptiert, dass Fleequid in den in diesem Artikel vorgesehenen Fällen die Stornierung des Verkaufs wegen Verzögerung oder Nichtzahlung, die dem Käufer zuzurechnen ist, vornehmen kann, ohne dass dies eine Nichterfüllung seitens Fleequid gegenüber dem Verkäufer darstellt. In diesen Fällen verzichtet der Verkäufer darauf, gegenüber Fleequid Schadenersatz-, Rückerstattungs- oder sonstige Ansprüche geltend zu machen, die auf die Stornierung des Verkaufs oder auf das Nichtzustandekommen der entsprechenden Abwicklungsphase gestützt sind, unbeschadet des Anspruchs des Verkäufers allein auf die Beträge, die gegebenenfalls bereits aus einem anderen Rechtsgrund gemäß diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen angefallen sind. Unberührt bleiben außerdem die Bestimmungen der Art. 8.8 und 10.5 über das Fortbestehen der Verpflichtung des Verkäufers, die Nutzung der weiteren noch wirksamen Gebote und die anschließende Vermarktung des Fahrzeugs.
13. Aufgeschobener Verkauf: Anzahlung und vorübergehend beim Verkäufer in Nutzung verbleibendes Fahrzeug.
13.1 Bei Transaktionen, bei denen ausdrücklich vereinbart ist, dass das Fahrzeug nach dem Zustandekommen der Verbindlichen Vereinbarung vorübergehend beim Verkäufer in Nutzung verbleibt, kann Fleequid vom Käufer die Vorauszahlung eines Betrags in Höhe von 30 % des Geschuldeten Gesamtbetrags verlangen (die „Anzahlung“). Der in diesem Artikel geregelte Sachverhalt wird ausschließlich zu beschreibenden und kommerziellen Zwecken als „Aufgeschobener Verkauf“ bezeichnet. Der Aufgeschobene Verkauf stellt kein eigenständiges Verkaufsmodell dar und unterliegt weiterhin vollständig dem auf die jeweilige Transaktion anwendbaren Verkaufsmodell sowie, im Rahmen des Kommissionsverkaufs, der entsprechenden Ausführungsmodalität. Der Aufgeschobene Verkauf kann ausschließlich beim mittels Weiterverkauf ausgeführten Kommissionsverkauf und bei Dealer Sales vereinbart werden und findet keine Anwendung, wenn Fleequid als reiner Vermittler auftritt; bei Transaktionen im Kommissionsverkauf, auf die dieser Artikel Anwendung findet, führt Fleequid die Transaktion daher mittels Weiterverkauf aus. Der Umstand, dass das Fahrzeug vorübergehend beim Verkäufer in Nutzung verbleibt, ist dem Bietenden zusammen mit den auf die Transaktion anwendbaren Besonderen Verkaufsbedingungen vor Abgabe des Gebots nach Maßgabe der Art. 3.2 und 4.5 erkennbar zu machen. Sofern sie verlangt wird, ist die Anzahlung innerhalb der regulären Zahlungsfrist gemäß Art. 11.5 zu leisten, die ab der Bereitstellung der Proforma läuft, sofern nicht die Besonderen Verkaufsbedingungen ausdrücklich eine abweichende Frist gemäß Art. 11.6 Buchst. b) vorsehen. Die vorliegende Regelung gilt ausschließlich für diesen Sachverhalt und stellt eine Abweichung von der regulären Regelung der Zahlungsfrist in den Grenzen dar, die in diesem Artikel und in den anwendbaren Besonderen Verkaufsbedingungen vorgesehen sind.
13.2 Die Anzahlung wird als Teilzahlung auf den Preis geleistet und auf den Geschuldeten Gesamtbetrag angerechnet, sofern die Transaktion ordnungsgemäß abgeschlossen wird. Die Anzahlung stellt weder ein Bestätigungsangeld noch ein Reugeld dar, und die Art. 1385 und 1386 des italienischen Zivilgesetzbuches finden keine Anwendung.
13.3 Der Restbetrag des Geschuldeten Gesamtbetrags ist nach Abzug der bereits geleisteten Anzahlung bis zu dem abweichenden Fälligkeitstermin zu zahlen, der für die jeweilige Transaktion vorgesehen ist und dem Käufer in den Besonderen Verkaufsbedingungen bekannt gegeben wird. Bis zur vollständigen Zahlung des Restbetrags verbleibt das Fahrzeug im Status Optioniert, und der Verkäufer bleibt an den Verkauf und an die in den Art. 8.8, 8.12 und 11.3 vorgesehenen Pflichten gebunden, mit den Abweichungen gemäß Art. 13.4. Die Leistung der Anzahlung bewirkt für sich genommen weder den Beginn der Abwicklungsphase des Verkaufs noch, im Fall von Versteigerungen, die Endgültige Zuschlagserteilung; diese treten erst mit der vollständigen Erfüllung der Zahlungspflicht nach Maßgabe von Art. 12.2 ein.
13.4 Der Verkäufer darf das Fahrzeug nur in den Grenzen und zu den Bedingungen weiter nutzen, die für die jeweilige Transaktion vereinbart wurden, in Abweichung von der in Art. 8.12 vorgesehenen allgemeinen Pflicht, es ungenutzt und für den Verkauf verfügbar zu halten. Während dieses Zeitraums ist der Verkäufer insbesondere verpflichtet: a) das Fahrzeug für die spätere Lieferung verfügbar zu halten; b) es nicht zu verkaufen, es Dritten nicht zuzusagen, keine Belastungen daran zu bestellen und es auch sonst nicht unverfügbar zu machen; c) das Fahrzeug mit der gebotenen Sorgfalt zu verwahren, es in betriebsfähigem Zustand zu halten und, soweit mit der genehmigten Nutzung vereinbar, den Zustand und die Merkmale zu erhalten, die sich aus den Technischen Spezifikationen ergeben; d) die gegebenenfalls vereinbarte Kilometergrenze nicht zu überschreiten; e) Fleequid unverzüglich jeden Unfall, jede Störung, jede Verschlechterung, jede Beschädigung oder jedes sonstige Ereignis mitzuteilen, das geeignet ist, den Zustand, den Wert, die Verfügbarkeit oder die Verkehrsfähigkeit des Fahrzeugs zu beeinträchtigen; f) den vereinbarten Termin für die Beendigung der Nutzung und für die Bereitstellung oder Herausgabe des Fahrzeugs einzuhalten. Die auf die jeweilige Transaktion anwendbaren Besonderen Verkaufsbedingungen geben mindestens an: den Termin der Herausgabe oder Bereitstellung des Fahrzeugs; die höchstzulässige zusätzliche Laufleistung; den Fälligkeitstermin für die Zahlung des Restbetrags; die Folgen der Überschreitung der Kilometergrenze, der Verschlechterung sowie der Verzögerung bei der Bereitstellung oder Herausgabe. Die wirtschaftlichen Folgen, die sich aus der Überschreitung der Grenzen für Nutzung, Laufleistung und Dauer oder aus den sonstigen für die vorübergehende Nutzung des Fahrzeugs durch den Verkäufer vorgesehenen Bedingungen ergeben, einschließlich etwaiger Vertragsstrafen, Entschädigungen, Berichtigungen oder Toleranzen, werden in den auf die jeweilige Transaktion anwendbaren Besonderen Verkaufsbedingungen festgelegt.
13.5 Die Nichtzahlung der Anzahlung innerhalb der entsprechenden Frist oder die nicht vollständige Zahlung des Restbetrags bis zu dem für die jeweilige Transaktion vorgesehenen Fälligkeitstermin stellt eine Verzögerung des Käufers dar. Ab dem ersten Tag nach dem jeweiligen Fälligkeitstermin finden, soweit vereinbar, die Bestimmungen von Art. 12.6 Anwendung, einschließlich der Vertragsstrafe von 150,00 € (einhundertfünfzig/00 Euro) für jeden Tag der Verzögerung und für jedes betroffene Fahrzeug, bis zu dem in Art. 12.6 Buchst. a) vorgesehenen Gesamthöchstbetrag, der für jedes Fahrzeug und für dieselbe Transaktion einheitlich sowohl für die Verzögerung bei der Leistung der Anzahlung als auch für die Verzögerung bei der Zahlung des Restbetrags gilt, sowie der dort vorgesehenen Zinsen und weiteren Beträge. Bei Nichtzahlung der Anzahlung finden die in Art. 12.7 vorgesehenen Fristen und Befugnisse Anwendung. Bei Nichtzahlung des Restbetrags behält Fleequid anstelle der in Art. 12.7 vorgesehenen Höchstfrist die Befugnis, die verspätete Zahlung während der 4 (vier) Tage nach dem für die Zahlung des Restbetrags festgelegten Fälligkeitstermin entgegenzunehmen, ohne dass ab diesem Fälligkeitstermin eine neue Frist von 7 (sieben) Tagen zu laufen beginnt. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ohne vollständige Zahlung kann Fleequid nach eigenem Ermessen die verspätete Zahlung dennoch annehmen oder die Stornierung des Verkaufs nach Maßgabe von Art. 12.7 vornehmen, mit den Wirkungen gemäß den Art. 12.8 und 12.9.
13.6 Nimmt Fleequid die Stornierung des Verkaufs wegen der dem Käufer zuzurechnenden Verzögerung bei der Zahlung oder Nichtzahlung der Anzahlung oder des Restbetrags gemäß Art. 13.5 vor, so ist die tatsächlich geleistete Anzahlung nicht mehr auf den Preis anrechenbar und wandelt sich endgültig in eine weitere eigenständige Vertragsstrafe um, die Fleequid verbleibt. Die Umwandlung tritt nicht ein, wenn die Stornierung des Verkaufs auf anderen als den in Art. 13.5 geregelten Nichterfüllungen des Käufers beruht, wie beispielsweise auf der unterbliebenen Abholung des Fahrzeugs nach vollständiger Zahlung. Die genannte Vertragsstrafe ist in den gesetzlich zulässigen Grenzen mit der gemäß Art. 13.5 angefallenen täglichen Vertragsstrafe, mit den vom Käufer zu tragenden Provisionen sowie mit den weiteren gemäß Art. 12.9 geschuldeten Vertragsstrafen, Gebühren und Beträgen kumulierbar, wobei die vorliegende Vertragsstrafe für die Zwecke des Erreichens der in Art. 12.9 vorgesehenen wirtschaftlichen Untergrenze berücksichtigt wird, die ausschließlich für die etwaige Differenz greift, die zum Erreichen der entsprechenden Schwelle erforderlich ist. Wurde die Anzahlung nicht oder nur teilweise geleistet, so tritt die Umwandlung in eine Vertragsstrafe ausschließlich in den Grenzen des tatsächlich gezahlten Betrags ein, unbeschadet aller weiteren Beträge, die der Käufer infolge der Nichterfüllung und der Stornierung des Verkaufs schuldet. Das Recht von Fleequid auf Ersatz etwaiger weiterer Schäden bleibt, nur für den übersteigenden Teil, unberührt.
13.7 Kann die Transaktion aus einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand nicht abgeschlossen oder das Fahrzeug nicht wie vereinbart übertragen oder geliefert werden, kann Fleequid die Stornierung des Verkaufs vornehmen, unbeschadet jedes weiteren in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen Rechtsbehelfs. In diesem Fall wird die tatsächlich geleistete Anzahlung dem Käufer nach Maßgabe von Art. 15 vollständig zurückerstattet, ohne dass ihm gegenüber die für die Nichterfüllung des Käufers vorgesehenen Folgen Anwendung finden. Die Stornierung des Verkaufs aus einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand lässt die Folgen seiner Nichterfüllung unberührt und gilt diese nicht ab: Auf den Verkäufer finden, soweit vereinbar, dieselben Vertragsstrafen, Gebühren, Schadenersatzpflichten und weiteren Folgen Anwendung, die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nichterfüllung des Verkäufers bei Transaktionen ohne vorübergehenden Verbleib des Fahrzeugs in der Nutzung des Verkäufers vorgesehen sind, einschließlich derjenigen, die in den Art. 8.11, 16.9 und 17.8 für den Fall der unterbliebenen Eigentumsübertragung, der unterbliebenen Lieferung oder der Nichtverfügbarkeit des Fahrzeugs vorgesehen sind, unbeschadet dessen, was gegebenenfalls in den Besonderen Verkaufsbedingungen für die jeweilige Transaktion vorgesehen ist. Die in den Besonderen Verkaufsbedingungen gegebenenfalls vorgesehenen Folgen in Bezug auf die Überschreitung der zulässigen Laufleistung, die Verschlechterung des Fahrzeugs, die Verzögerung bei der Bereitstellung oder Herausgabe und die sonstigen dem vorliegenden Sachverhalt eigenen Pflichten treten, sofern ausdrücklich vorgesehen und in den gesetzlich zulässigen Grenzen, zu den gemäß dem vorstehenden Satz anwendbaren Rechtsbehelfen hinzu. Beeinträchtigt der Verkäufer den Wert, die Merkmale oder die Verfügbarkeit des Fahrzeugs erheblich, kann Fleequid in jedem Fall die Stornierung des Verkaufs vornehmen, dem Käufer das ihm gemäß Art. 15 Geschuldete zurückerstatten und die ihr gegenüber dem Verkäufer zustehenden Rechtsbehelfe in vollem Umfang behalten.
13.8 Soweit in diesem Artikel oder in den auf die jeweilige Transaktion anwendbaren Besonderen Verkaufsbedingungen nicht ausdrücklich etwas Abweichendes bestimmt ist, bleiben sämtliche Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen über das anwendbare Verkaufsmodell und die gewählte Ausführungsmodalität in vollem Umfang anwendbar, einschließlich derjenigen über die Rechnungsstellung, die Fristen für die Ausstellung, Übermittlung, Berichtigung oder erneute Ausstellung der entsprechenden Unterlagen, die etwaigen mit der Verzögerung verbundenen Vertragsstrafen, die Zahlung der dem Verkäufer geschuldeten Beträge, die Eigentumsübertragung, die erforderlichen Unterlagen, die Lieferung und die Abholung des Fahrzeugs. Der vorübergehende Verbleib des Fahrzeugs in der Nutzung des Verkäufers und die in diesem Artikel vorgesehene besondere Gestaltung der Zahlung bewirken für sich genommen keine Abweichung von den sonstigen Pflichten des Verkäufers oder des Käufers, es sei denn, die Abweichung ergibt sich ausdrücklich aus den anwendbaren Besonderen Verkaufsbedingungen.
13.9 Unbeschadet der Bestimmungen von Art. 8.13 verbleiben während des gesamten Zeitraums, in dem das Fahrzeug gemäß diesem Artikel vorübergehend in der Nutzung oder jedenfalls in der Verfügungsgewalt des Verkäufers verbleibt, sämtliche Risiken, Haftungen und Kosten im Zusammenhang mit der Verwahrung, der Nutzung, dem Betrieb im Straßenverkehr, der Erhaltung und der Verfügbarkeit des Fahrzeugs beim Verkäufer, soweit sie nicht nach zwingendem Recht Fleequid oder dem Käufer zuzurechnen sind. Der Verkäufer verpflichtet sich daher, Fleequid und den Käufer sowie die Gesellschaften der Fleequid-Gruppe und deren jeweilige Geschäftsführer, Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Beauftragte von sämtlichen Ansprüchen, Forderungen, Klagen, Sanktionen, Kosten, Aufwendungen, Schäden oder Haftungen freizustellen und schadlos zu halten, die sich unmittelbar oder mittelbar aus der Verwahrung, der Nutzung, dem Betrieb im Straßenverkehr, der Erhaltung oder der Verfügbarkeit des Fahrzeugs während dieses Zeitraums ergeben, einschließlich derjenigen infolge von Unfällen, Personen- oder Sachschäden, Verwaltungs- oder Verkehrsverstößen, fehlendem oder unzureichendem Versicherungsschutz, Verlust, Diebstahl, Verschlechterung oder Beschädigung des Fahrzeugs, dessen Nichtverfügbarkeit, der Änderung seines Zustands oder seiner Merkmale, der Überschreitung der gegebenenfalls vereinbarten Nutzungs- oder Kilometergrenzen, sowie aus Ansprüchen, die von Dritten infolge von dem Verkäufer zuzurechnenden Umständen geltend gemacht werden. Die vorliegende Freistellung tritt zu derjenigen gemäß Art. 8.13 hinzu und schließt die zwingenden Pflichten, die Fleequid gegebenenfalls aufgrund des anwendbaren Verkaufsmodells gegenüber dem Käufer obliegen, weder aus noch beschränkt sie diese; in diesen Fällen bleibt das Recht von Fleequid unberührt, beim Verkäufer für alles ihm Zuzurechnende Rückgriff zu nehmen. Unberührt bleiben ferner die weiteren Rückgriffs-, Erstattungs- und Schadenersatzansprüche, die Fleequid und dem Käufer nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und nach dem Gesetz zustehen, wobei sich die vorliegende Freistellung nicht auf die Folgen erstreckt, die unmittelbar dem Vorsatz oder der groben Fahrlässigkeit desjenigen zuzurechnen sind, der sich auf sie berufen will.
14. Stornierung des Verkaufs: allgemeine Regelung und Reduzierung des Gegenstands.
14.1 Die Stornierung des Verkaufs ist das vertragliche Rechtsinstitut, mittels dessen Fleequid in den Fällen, die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in den anwendbaren Besonderen Geschäftsbedingungen oder in den anwendbaren Besonderen Verkaufsbedingungen vorgesehen sind, bestimmt, dass die Transaktion ganz oder beschränkt auf ein oder mehrere Fahrzeuge nicht ausgeführt wird oder nicht weiter ausgeführt wird. Die Stornierung des Verkaufs fällt nicht notwendigerweise mit der Nichtigerklärung des Vertrags aus Gründen der Ungültigkeit oder mit der Auflösung wegen Nichterfüllung zusammen: Der konkrete Rechtsgrund hängt von dem einzelnen Sachverhalt ab, der sie auslöst. Folgt die Stornierung auf eine Nichterfüllung, für die nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine ausdrückliche Auflösungsklausel gilt, so wirkt sie als Auflösung des Vertrags gemäß Art. 1456 des italienischen Zivilgesetzbuches und entfaltet deren Wirkungen. In den übrigen Fällen entfaltet die Stornierung die Wirkungen, die in der sie vorsehenden Bestimmung vorgesehen sind, sowie, soweit nicht anders geregelt, die in diesem Artikel und in Art. 15 vorgesehenen Wirkungen.
14.2 Die Voraussetzungen und Gründe der Stornierung des Verkaufs sind in den für den jeweiligen Sachverhalt maßgeblichen Bestimmungen geregelt, und insbesondere: in Art. 9.7 bei einer offenbaren Unrichtigkeit; in Art. 12.7 bei dem Käufer zuzurechnender Verzögerung oder Nichtzahlung; in Art. 13.7 bei einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand bei Transaktionen mit vorübergehend bei diesem in Nutzung verbleibendem Fahrzeug; in den Art. 16.7 und 16.9 bei unterbliebener Abholung des Fahrzeugs durch den Käufer und bei dem Verkäufer zuzurechnender unterbliebener Lieferung; in Art. 16.14 bei Fehlen der erforderlichen Voraussetzungen aufseiten des Käufers; in den Art. 17.6, 17.8, 17.14 und 18.7 in den dort vorgesehenen Fällen; in Art. 20.8 als Ergebnis der Bearbeitung einer Reklamation; in Art. 4.9 bei nachträglich eingetretener Unvereinbarkeit der Transaktion mit den anwendbaren Rechtsvorschriften; sowie im nachstehenden Art. 14.4 bei Reduzierung des Gegenstands des Verkaufs. Unberührt bleiben die weiteren Fälle, die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in den Besonderen Geschäftsbedingungen oder in den auf die jeweilige Transaktion anwendbaren Besonderen Verkaufsbedingungen vorgesehen sind, ohne dass die Bestimmungen dieses Artikels als Beschränkung der Fleequid eingeräumten Befugnisse ausgelegt werden können.
14.3 Die Stornierung des Verkaufs erfolgt durch einseitige Erklärung von Fleequid, die den Betroffenen schriftlich nach den in Art. 24 vorgesehenen Modalitäten mitgeteilt wird, und wird ab dem Zeitpunkt der Mitteilung wirksam, sofern die auf den jeweiligen Sachverhalt anwendbare Bestimmung nichts anderes vorsieht. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Transaktion nicht automatisch aufgelöst, und die Pflichten der Parteien bleiben bestehen. Die Ausübung der Befugnis zur Stornierung erfordert keine gerichtliche Feststellung der entsprechenden Voraussetzungen und berührt nicht die weiteren Fleequid zustehenden Rechtsbehelfe.
14.4 Die Transaktion und der entsprechende Vertrag können ein oder mehrere Fahrzeuge zum Gegenstand haben, auch mit teilweiser Übertragung derselben. Betrifft die Transaktion mehrere Fahrzeuge, behält sich Fleequid bis zum Abschluss der Übertragung und der Abholung der betroffenen Fahrzeuge das Recht vor, nach eigenem Ermessen und aus betrieblichen, technischen, administrativen oder jedenfalls mit der ordnungsgemäßen Ausführung der Transaktion zusammenhängenden Gründen: a) den Verkauf vollständig zu stornieren; b) den Verkauf beschränkt auf ein oder mehrere Fahrzeuge zu stornieren; oder c) die Anzahl der Fahrzeuge, die Gegenstand des Verkaufs sind, zu reduzieren. Diese Befugnis ist ein wesentliches Element der Funktionsweise der Plattform Marketplace und der Organisation der von Fleequid abgewickelten Transaktionen und kann unabhängig davon ausgeübt werden, ob die entsprechenden Gründe dem Verkäufer, dem Käufer, Dritten oder, in den gesetzlich zulässigen Grenzen, Fleequid selbst zuzurechnen sind. Sie kann beispielsweise ausgeübt werden bei nachträglich eingetretener Nichtverfügbarkeit, Verlust, Zerstörung oder Beschädigung eines oder mehrerer Fahrzeuge, bei technischen, logistischen, administrativen oder rechtlichen Hindernissen, bei betrieblichen Erfordernissen im Zusammenhang mit der Handhabung des Fahrzeugs, bei unterbliebener Abholung innerhalb der vorgesehenen Fristen sowie bei Verletzung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch den Verkäufer oder den Käufer.
14.5 Die Reduzierung des Gegenstands des Verkaufs entfaltet die Wirkungen einer teilweisen Auflösung des Vertrags, beschränkt auf die betroffenen Fahrzeuge. Der Vertrag bleibt für die nicht von der Stornierung betroffenen Fahrzeuge gültig und wirksam, und der Geschuldete Gesamtbetrag wird entsprechend neu bestimmt. Wurden für die einzelnen Fahrzeuge für die Zwecke der jeweiligen Transaktion gesonderte Preise oder Werte festgelegt, erfolgt die Neubestimmung unter Ausschluss der Beträge, die auf die von der Stornierung betroffenen Fahrzeuge entfallen. Wurde hingegen ein einheitlicher Gesamtpreis ohne Angabe des auf jedes Fahrzeug entfallenden Preises festgelegt, wird der Preis im Verhältnis zur Anzahl der Fahrzeuge neu bestimmt, für die der Verkauf wirksam bleibt, sofern nicht die Besonderen Verkaufsbedingungen oder die auf die jeweilige Transaktion anwendbaren Vereinbarungen ein anderes Aufteilungskriterium vorsehen. Entsprechend werden nach denselben Kriterien und soweit anwendbar die Provisionen, die Gebühren und die weiteren Beträge neu bestimmt, die mit den Fahrzeugen verbunden sind, für die der Verkauf wirksam bleibt. Beim Kommissionsverkauf hat die Reduzierung die entsprechende Neubestimmung der dem Verkäufer geschuldeten Beträge allein in Bezug auf die tatsächlich übertragenen Fahrzeuge zur Folge, wobei mangels gesonderter Bewertung der einzelnen Fahrzeuge dasselbe proportionale Kriterium angewandt wird. Bei Dealer Sales mit einem Ankauf, der mit dem Verkauf an einen bestimmten Käufer verbunden ist, hat die Reduzierung, soweit die Wirkungen des Ankaufs gemäß den Art. 8.8 und 18.2 noch nicht eingetreten sind, die entsprechende Reduzierung der Fahrzeuge, die Fleequid vom Verkäufer anzukaufen verpflichtet ist, und des entsprechenden Ankaufspreises unter Anwendung der vorstehend genannten Kriterien zur Folge. Die Reduzierung des nachfolgenden Verkaufs an den Käufer wirkt sich hingegen weder auf den Ankaufspreis noch auf die sonstigen Wirkungen eines zwischen dem Verkäufer und Fleequid bereits zustande gekommenen und wirksamen Ankaufs für den Bestand aus, vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung zwischen den betreffenden Parteien. Bei Transaktionen, die mehrere Fahrzeuge zum Gegenstand haben, gelten die in diesem Absatz vorgesehenen Kriterien auch für die Bestimmung der Berechnungsgrundlagen der in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen Vertragsstrafen, einschließlich der als Parameter herangezogenen tatsächlichen oder vereinbarungsgemäß angesetzten Provisionen: Die Grundlage bildet der dem einzelnen Fahrzeug individuell zugewiesene Wert, sofern verfügbar, oder andernfalls der Anteil am Gesamtwert, der nach dem vorstehend genannten proportionalen Kriterium auf dieses entfällt, und die Vertragsstrafe wird ausschließlich in Bezug auf die von der Verletzung oder der Stornierung betroffenen Fahrzeuge berechnet.
14.6 Der Käufer und der Verkäufer erkennen die Befugnis von Fleequid, in den in diesem Artikel vorgesehenen Fällen die Stornierung des Verkaufs und die Reduzierung seines Gegenstands vorzunehmen, ausdrücklich an und akzeptieren sie; sie können sich der Fortsetzung der Transaktion beschränkt auf die Fahrzeuge, für die der Verkauf wirksam bleibt, nicht widersetzen. Vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Bestimmungen und unbeschadet der Fälle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Fleequid haben der Käufer und der Verkäufer gegenüber Fleequid keinen Anspruch auf Entschädigung oder Schadenersatz allein aufgrund der Stornierung, der teilweisen Stornierung oder der Reduzierung des Gegenstands des Verkaufs; geschuldet bleibt ausschließlich, soweit sie dem jeweiligen Berechtigten zusteht, die Rückerstattung der gegebenenfalls in Bezug auf die von der Stornierung betroffenen Fahrzeuge gezahlten Beträge nach Maßgabe von Art. 15. Unberührt bleiben die weiteren in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen Folgen, wenn die Stornierung oder die Reduzierung Folge einer dem Verkäufer oder dem Käufer zuzurechnenden Nichterfüllung ist.
14.7 Beim Kommissionsverkauf bleiben die Fleequid zustehenden Provisionen in Bezug auf die Fahrzeuge geschuldet, für die der Verkauf wirksam bleibt und gemäß Art. 12.4 erfolgreich abgeschlossen wird. In Bezug auf die Fahrzeuge, die Gegenstand der Stornierung oder der Reduzierung sind, entstehen die Provisionen nicht, es sei denn, sie sind bereits vor der Stornierung nach Maßgabe von Art. 12.4 wirksam entstanden. Ist die Stornierung Folge einer dem Käufer zuzurechnenden Nichterfüllung, bleiben die von ihm zu tragenden Provisionen in jedem Fall geschuldet, und es finden die in den Art. 12.8 und 12.9 vorgesehenen Vertragsstrafen, Gebühren und weiteren Beträge Anwendung. Ist die Stornierung Folge einer dem Verkäufer zuzurechnenden Nichterfüllung, werden die von ihm zu tragenden, noch nicht entstandenen Provisionen nicht als Gegenleistung für die Transaktion geschuldet, unbeschadet der in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen Vertragsstrafen und weiteren Beträge, auch wenn diese unter Heranziehung der Provisionen, die geschuldet gewesen wären, als vereinbarter Berechnungsparameter bestimmt werden, sowie des Rechts von Fleequid auf Ersatz etwaiger weiterer Schäden. Ist die Stornierung nicht dem Käufer zuzurechnen, bleiben die vom Käufer zu tragenden Provisionen nicht endgültig geschuldet und werden, sofern bereits gezahlt, gemäß Art. 15 zurückerstattet, vorbehaltlich einer abweichenden ausdrücklichen Sonderbestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Bei Dealer Sales finden die dem Kommissionsverkauf eigenen Provisionen keine Anwendung, unbeschadet der gegebenenfalls geschuldeten Vertragsstrafen, Gebühren und weiteren Beträge.
14.8 Die gemeinsamen Rückerstattungswirkungen und vermögensrechtlichen Wirkungen der Stornierung des Verkaufs und der Reduzierung seines Gegenstands sind in Art. 15 geregelt. Die gegebenenfalls für einzelne Sachverhalte vorgesehenen besonderen Wirkungen bleiben in den entsprechenden Bestimmungen geregelt und gehen, soweit sie dort spezifisch geregelt sind, der allgemeinen Regelung vor.
15. Vermögensrechtliche Wirkungen: Rückerstattungen, Rückabwicklung und wirtschaftliche Koordinierung.
15.1 Die Pflicht zur Rückerstattung der vom Käufer gezahlten Beträge entsteht: a) bei Stornierung des Verkaufs oder Reduzierung seines Gegenstands gemäß Art. 14, für die Beträge, die auf die Fahrzeuge entfallen, für die der Verkauf nicht ausgeführt wird; b) bei einer im Rahmen der Bearbeitung einer Reklamation gemäß Art. 20.8 erklärten Stornierung des Verkaufs, in den dort vorgesehenen Grenzen; c) bei Nichtabschluss der Transaktion aus einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand, in Bezug auf die Anzahlung und die weiteren gegebenenfalls vom Käufer gezahlten Beträge, die ihm gemäß Art. 13.7 und den sonstigen anwendbaren Bestimmungen zurückzuerstatten sind; d) bei Stornierung des Verkaufs wegen Nichterfüllung des Käufers, beschränkt auf den etwaigen Überschuss der von diesem bereits gezahlten Beträge gegenüber den Beträgen, die Fleequid oder die sonstigen Berechtigten gemäß Art. 12.9 rechtmäßig einbehalten oder anrechnen dürfen; e) in den weiteren Fällen, in denen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Besonderen Geschäftsbedingungen oder die Besonderen Verkaufsbedingungen die vollständige oder teilweise Rückerstattung von vom Käufer gezahlten Beträgen vorsehen. Unberührt bleiben die eigenständige Regelung der Kaution gemäß Art. 6.3 und diejenige der Anzahlung gemäß Art. 13.
15.2 Die Rückerstattung der gemäß diesem Artikel geschuldeten Beträge erfolgt innerhalb von 15 (fünfzehn) Tagen ab Eintritt der entsprechenden Voraussetzung oder, falls später, ab der endgültigen Bestimmung der zurückzuerstattenden Beträge, ohne Zahlung von Zinsen, außer im Fall der Verzögerung der Rückerstattung über die genannte Frist hinaus. Ist für die Bestimmung des zurückzuerstattenden Betrags die vorherige Bezifferung oder Anrechnung von Provisionen, Vertragsstrafen, Zinsen, Gebühren, Aufwendungen oder weiteren geschuldeten Beträgen erforderlich, läuft die Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem diese Bestimmung abgeschlossen ist.
15.3 Die zur Rückerstattung der vom Käufer gezahlten Beträge verpflichtete Person bestimmt sich danach, wer die Beträge tatsächlich erhalten hat, und nach dem anwendbaren Verkaufsmodell. Beim mittels Weiterverkauf ausgeführten Kommissionsverkauf und bei Dealer Sales erstattet Fleequid die von ihr tatsächlich vom Käufer erhaltenen Beträge in den Grenzen des nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Geschuldeten zurück. Ist Fleequid als reiner Vermittler aufgetreten, ist der Verkäufer zur Rückerstattung des Preises des Fahrzeugs und der weiteren von ihm unmittelbar erhaltenen Beträge verpflichtet, während Fleequid die Provisionen, die Gebühren und die weiteren von ihr unmittelbar erhaltenen Beträge zurückerstattet, jeweils in den Grenzen der tatsächlich vereinnahmten und zurückzuerstattenden Beträge. Unberührt bleiben die abweichenden Bestimmungen über die Bearbeitung von Reklamationen sowie das Recht von Fleequid, sofern sie dem Käufer Beträge vorstreckt, deren Rückerstattung dem Verkäufer zuzurechnen ist, diese vollständig von Letzterem zurückzufordern, zusammen mit den etwaigen Kosten und den weiteren geschuldeten Beträgen.
15.4 Wurde die Zahlung ganz oder teilweise von einem Finanzierungsgeber geleistet, werden die zurückzuerstattenden Beträge in den Grenzen des von ihm tatsächlich Gezahlten an den Finanzierungsgeber gezahlt, sofern nicht die anwendbaren Besonderen Geschäftsbedingungen oder gemeinsame schriftliche Weisungen des Käufers und des Finanzierungsgebers etwas anderes vorsehen. Wurde ein Teil der Beträge unmittelbar vom Käufer gezahlt, erfolgt die entsprechende Rückerstattung zu dessen Gunsten, entsprechend der jeweiligen Herkunft der Zahlungen. Es bleibt dabei, dass die Rückerstattungsansprüche dem Finanzierungsgeber zustehen, wenn dieser nach den Besonderen Geschäftsbedingungen unmittelbar die Stellung des Käufers übernommen hat.
15.5 In den Fällen, in denen die Rückerstattung der Beträge nach den anwendbaren steuerrechtlichen Vorschriften die Ausstellung von Gutschriften, Storno- oder Berichtigungsbelegen oder sonstigen steuerrechtlichen Unterlagen erforderlich macht, ist jede Person, die die entsprechende Rechnung oder die entsprechende Unterlage ausgestellt hat, verpflichtet, diese innerhalb der Fristen und nach den Modalitäten auszustellen, die in Art. 16.2, in Art. 17.5, in Art. 17.11 und in Art. 18.4 vorgesehen sind, je nach anwendbarem Verkaufsmodell und ausstellender Person. Der Verkäufer, Fleequid und der Käufer sind verpflichtet, rechtzeitig die Mitwirkung zu leisten, die für die ordnungsgemäße Ausstellung, Berichtigung oder erneute Ausstellung der steuerrechtlichen und administrativen Unterlagen infolge der Stornierung des Verkaufs, der Reduzierung seines Gegenstands oder der Rückerstattung der Beträge erforderlich ist. Die Pflicht zur Rückerstattung der Beträge wird durch eine etwaige Verzögerung bei der Ausstellung, Übermittlung oder Berichtigung der steuerrechtlichen Unterlagen durch die hierzu verpflichtete Person weder ausgesetzt noch aufgeschoben, es sei denn, die Erfüllung der Rückerstattungspflicht wird durch zwingende gesetzliche Bestimmungen objektiv verhindert.
15.6 Die Beträge, die trotz der Stornierung des Verkaufs, der Reduzierung seines Gegenstands oder des Entstehens einer Rückerstattungspflicht gemäß diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen endgültig geschuldet bleiben, werden nicht zurückerstattet. Zu diesen Beträgen gehören insbesondere die bereits gemäß Art. 12.4 entstandenen Provisionen, unbeschadet der Bestimmungen von Art. 14.7 für die vom Käufer zu tragenden Provisionen im Fall einer ihm nicht zuzurechnenden Stornierung; die Gebühren für bereits erbrachte Dienstleistungen; die von Fleequid im Zusammenhang mit der Transaktion bereits getragenen Aufwendungen und Kosten; die vertraglich geschuldeten Vertragsstrafen und Verzugszinsen sowie der vertraglich geschuldete Aufwendungsersatz; die Anzahlung, die sich gemäß Art. 13.6 infolge der Stornierung des Verkaufs wegen der dem Käufer zuzurechnenden Verzögerung oder Nichtzahlung gemäß Art. 13.5 in eine Vertragsstrafe umgewandelt hat. Die vorliegende Bestimmung gilt auch im Fall der von Fleequid als Ergebnis der Bearbeitung einer Reklamation gemäß Art. 20.8 erklärten Stornierung des Verkaufs: In diesem Fall werden die bereits entstandenen Provisionen, die Gebühren für bereits erbrachte Dienstleistungen sowie die von Fleequid bereits getragenen Aufwendungen und Kosten in keinem Fall erstattet, weder dem Verkäufer noch dem Käufer. Die genannten Beträge können in den gesetzlich zulässigen Grenzen von der Person, die deren Gläubiger ist, von den Beträgen, die dieselbe Person zurückzuerstatten hat, einbehalten oder im Wege der Aufrechnung auf diese angerechnet werden; der nach dieser Anrechnung etwa verbleibende Überschuss wird nach den in diesem Artikel vorgesehenen Fristen und Modalitäten zurückerstattet. Unberührt bleibt die eigenständige Regelung der Kaution gemäß Art. 6.3.
15.7 Hat die Stornierung des Verkaufs, die Auflösung des Vertrags oder ein anderer in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehener Sachverhalt ganz oder teilweise die Rückabwicklung unter Wiederherstellung des früheren Zustands zur Folge, nachdem die Übertragung des Eigentums am Fahrzeug, dessen Lieferung oder die Zahlung von Beträgen bereits erfolgt sind, sind die Parteien verpflichtet, unverzüglich jede für die Rückabwicklung erforderliche Handlung und Mitwirkung zu erbringen, einschließlich der Rückerstattung der erhaltenen Beträge, der Rückgabe oder Rücklieferung des Fahrzeugs, der Unterzeichnung und Übergabe der erforderlichen Unterlagen, der Erledigung der Verwaltungsformalitäten sowie der Rückübertragung oder Rückumschreibung des Eigentums. Entfällt ganz oder teilweise der Rechtsgrund, aufgrund dessen der Verkäufer Beträge in Bezug auf das Fahrzeug erhalten hat, ist der Verkäufer verpflichtet, das Erhaltene vollständig zurückzuerstatten, in den Grenzen, die den Rückerstattungswirkungen des jeweiligen Sachverhalts entsprechen. Insbesondere: a) beim mittels Weiterverkauf ausgeführten Kommissionsverkauf erstattet der Verkäufer Fleequid die Beträge zurück, die diese ihm gegebenenfalls bereits in Bezug auf das zurückzugebende Fahrzeug gezahlt hat; b) ist Fleequid als reiner Vermittler aufgetreten, erstattet der Verkäufer den Preis und die weiteren von ihm erhaltenen Beträge unmittelbar dem Käufer zurück, und hat Fleequid dem Käufer die vom Verkäufer geschuldeten Beträge ganz oder teilweise vorgestreckt, ist Letzterer verpflichtet, sie Fleequid zu erstatten; c) bei Dealer Sales erstattet der Verkäufer, wenn die Stornierung oder die Auflösung auch den vollständigen oder teilweisen Wegfall der Wirkungen des zwischen dem Verkäufer und Fleequid erfolgten Ankaufs zur Folge hat, Fleequid den bereits erhaltenen Ankaufspreis und die weiteren zurückzuerstattenden Beträge zurück. Die in diesem Absatz vorgesehenen Rückerstattungen von Beträgen müssen innerhalb der in Art. 15.2 festgelegten Frist erfolgen, und jede verpflichtete Person ist ferner verpflichtet, innerhalb der in Art. 15.5 vorgesehenen Fristen die Gutschriften, die Storno- oder Berichtigungsbelege und die weiteren gegebenenfalls erforderlichen steuerrechtlichen Unterlagen auszustellen und zu übermitteln; die Verzögerung bei der Ausstellung oder Übermittlung dieser Unterlagen setzt die Pflicht zur Rückerstattung der Beträge weder aus noch schiebt sie diese auf, vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Bestimmungen. Hat der jeweilige Sachverhalt die Rückgabe des Fahrzeugs an den Verkäufer zur Folge, ist dieser verpflichtet, das Eigentum daran, sofern es bereits übertragen wurde, zurückzuerwerben oder jedenfalls wiederzuerlangen, den Besitz daran zu übernehmen und rechtzeitig jede für die entsprechenden Formalitäten erforderliche Mitwirkung zu leisten; diese Regelung gilt insbesondere beim Kommissionsverkauf, sowohl wenn Fleequid mittels Weiterverkauf als auch wenn sie als reiner Vermittler aufgetreten ist, in den mit der Struktur der jeweiligen Transaktion vereinbaren Grenzen. Betrifft bei Dealer Sales die Stornierung ausschließlich den Verkauf zwischen Fleequid und dem Käufer, wird das Fahrzeug an Fleequid zurückgegeben; hat die Stornierung oder die Auflösung auch den vollständigen oder teilweisen Wegfall der Wirkungen des Ankaufsverhältnisses zwischen dem Verkäufer und Fleequid zur Folge, ist der Verkäufer verpflichtet, das Eigentum und den Besitz am Fahrzeug wiederzuerlangen und alle hierfür erforderlichen Handlungen vorzunehmen. Der Verkäufer oder der Käufer darf, wenn er zur Rückerstattung von Beträgen, zur Rückgabe oder Rücklieferung des Fahrzeugs, zur Rückübertragung oder Rückumschreibung des Eigentums, zur Abholung des Fahrzeugs, zur Rückgabe der entsprechenden Unterlagen oder zur Erledigung der erforderlichen Formalitäten verpflichtet ist, die eigene Erfüllung nicht ungerechtfertigt verweigern oder verzögern. Unbeschadet der in Art. 15.2 für die Rückerstattung der Beträge vorgesehenen Frist sind die Handlungen in Bezug auf die Rückgabe oder Rücklieferung des Fahrzeugs, die Rückübertragung oder Rückumschreibung, die Abholung und die entsprechenden Unterlagen innerhalb von 5 (fünf) Tagen ab der schriftlichen Aufforderung von Fleequid vorzunehmen, es sei denn, die Art der Handlung oder zwingende gesetzliche Bestimmungen erfordern eine andere Frist. Nach fruchtlosem Ablauf der anwendbaren Frist aus einem ihm zuzurechnenden Umstand ist der säumige Verkäufer oder Käufer verpflichtet, an Fleequid als Vertragsstrafe den Betrag von 150,00 € (einhundertfünfzig/00 Euro) für jeden Tag der Verzögerung und für jedes betroffene Fahrzeug zu zahlen, bis zu einem Gesamthöchstbetrag von 5.000,00 € (fünftausend/00 Euro) für jedes Fahrzeug, unbeschadet des Ersatzes weiterer Schäden. Sind in Bezug auf dasselbe Fahrzeug gleichzeitig mehrere in diesem Absatz vorgesehene Rückerstattungs- und Rückgabepflichten derselben Person nicht erfüllt, findet die genannte tägliche Vertragsstrafe für jeden Tag der Verzögerung und für jedes Fahrzeug nur einmal Anwendung, unbeschadet der weiteren Vertragsstrafen, die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für gesonderte Umstände oder Nichterfüllungen vorgesehen sind. Unbeschadet der genannten Vertragsstrafe kann Fleequid bei nicht rechtzeitiger Erfüllung unmittelbar oder über Dritte und in den gesetzlich zulässigen Grenzen die Maßnahmen ergreifen, die für die Verwahrung, die Einlagerung, den Transport, die Erhaltung, die Rückholung oder die Handhabung des Fahrzeugs vernünftigerweise erforderlich sind, wobei die entsprechenden Kosten und Aufwendungen der säumigen Person in voller Höhe in Rechnung gestellt werden. Ab dem Ablauf der für die Erfüllung vorgesehenen Frist trägt die säumige Person außerdem in den gesetzlich zulässigen Grenzen die Risiken und Lasten, die sich aus ihrer Verzögerung ergeben, und kann sich nicht auf die unterbliebene Rückerstattung der Beträge, die unterbliebene Abholung oder Rücklieferung des Fahrzeugs, die unterlassene Unterzeichnung der Unterlagen oder ihre eigene fehlende Mitwirkung berufen, um die Rückerstattungswirkungen auszusetzen oder zu verzögern. Die endgültige Aufteilung der Kosten für die Übertragung oder Rückübertragung des Eigentums, die Rückumschreibung, den Transport, die Rücklieferung, die Verwahrung und die Einlagerung des Fahrzeugs richtet sich nach der Bestimmung, die auf den Grund der Stornierung oder der Auflösung anwendbar ist. Fehlt eine besondere Bestimmung, gehen diese Kosten zu Lasten der Person, der der Grund der Stornierung oder der Auflösung zuzurechnen ist, soweit sie dessen Folge sind; ist der entsprechende Grund keiner der Parteien zuzurechnen, erfolgt die Aufteilung nach der auf den jeweiligen Sachverhalt anwendbaren Regelung und den gesetzlichen Bestimmungen.
15.8 Die Provisionen, die Gebühren, die Kaution, die Erstattungen von Kosten und Aufwendungen, die Vertragsstrafen, die Zinsen und der Schadenersatz behalten ihre eigenständige und gesonderte Rechtsnatur und unterliegen jeweils der für sie geltenden Regelung. Die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für eigenständige und gesonderte Verletzungen vorgesehenen Vertragsstrafen können nebeneinander anfallen. Mehrere Vertragsstrafen, die sich auf denselben tatsächlichen Sachverhalt beziehen und dem Schutz desselben Interesses dienen, werden nicht kumuliert, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Ist derselbe tatsächliche Sachverhalt ausdrücklich in einer Bestimmung geregelt, die für diese Verletzung eine spezifische Vertragsstrafe vorsieht, findet ausschließlich diese Vertragsstrafe Anwendung; sie geht den Vertragsstrafen vor, die in Bestimmungen von allgemeinerer Tragweite vorgesehen sind, zu deren Voraussetzungen derselbe Sachverhalt gehört. Unberührt bleiben in jedem Fall die Befugnisse zur Stornierung des Verkaufs, zur Auflösung und zur Aussetzung sowie die Freistellungs- und Erstattungspflichten und das Recht auf Ersatz des weiteren Schadens, die in den nebeneinander anwendbaren Bestimmungen vorgesehen sind. Die Sonderbestimmungen, die die Kumulierung, die Nichtkumulierbarkeit oder die Ergänzung bestimmter wirtschaftlicher Folgen ausdrücklich regeln, gehen der in diesem Absatz vorgesehenen allgemeinen Regel vor. Für alle in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen Vertragsstrafen bleibt in jedem Fall das Recht von Fleequid auf Ersatz des weiteren Schadens unberührt, nur für den Teil, der das bereits als Vertragsstrafe Geleistete übersteigt. Die als Vertragsstrafe gezahlten Beträge und die gemäß Art. 6.3 angerechneten Beträge werden nur einmal berücksichtigt und führen nicht zu einer doppelten Berücksichtigung desselben Postens.
16. Abwicklungsphase gegenüber dem Käufer: Rechnungsstellung, Eigentumsübertragung, Risiko, Lieferung und Abholung.
16.1 Die Bestimmungen dieses Artikels gelten, sofern in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in den Besonderen Geschäftsbedingungen oder in den Besonderen Verkaufsbedingungen nichts anderes vorgesehen ist, für alle über Fleequid abgeschlossenen Transaktionen, unabhängig vom anwendbaren Verkaufsmodell. Im Rahmen des Kommissionsverkaufs gelten sie, soweit vereinbar, auch sowohl dann, wenn Fleequid mittels Weiterverkauf vorgeht, als auch dann, wenn sie als reiner Vermittler gemäß Art. 2.6 auftritt. Unberührt bleiben die in den Art. 13, 17, 18 und 22 vorgesehenen Sonderbestimmungen, die den Bestimmungen dieses Artikels vorgehen, soweit sie den jeweiligen Gegenstand spezifisch regeln.
16.2 Nach der vollständigen Erfüllung der Zahlungspflicht des Käufers gemäß Art. 12.2 und dem Beginn der Abwicklungsphase der Transaktion stellt Fleequid dem Käufer die in ihre Zuständigkeit fallenden steuerrechtlichen Unterlagen nach Maßgabe des anwendbaren Verkaufsmodells und der gewählten Ausführungsmodalität aus. Dieser Absatz bildet die Regelung für alle Rechnungen und sonstigen steuerrechtlichen Unterlagen, die Fleequid dem Käufer ausstellt, einschließlich, wenn das Verkaufsmodell dies erfordert, der Rechnung über das Fahrzeug, neben den Rechnungen über die Provisionen, die Gebühren und die Dienstleistungen, sowie für die entsprechenden Berichtigungen, Gutschriften und Neuausstellungen. Im Einzelnen: a) beim mittels Weiterverkauf ausgeführten Kommissionsverkauf stellt Fleequid dem Käufer die Rechnung über den Verkauf des Fahrzeugs aus, in der der Verkaufspreis gegenüber dem Käufer sowie die Provisionen, die Gebühren, etwaiger Aufwendungsersatz und, soweit geschuldet, die Mehrwertsteuer ausgewiesen werden; unberührt bleiben die in Art. 17.5 vorgesehenen eigenständigen Pflichten des Verkäufers zur Rechnungsstellung gegenüber Fleequid; b) tritt Fleequid als reiner Vermittler auf, stellt Fleequid ausschließlich die steuerrechtlichen Unterlagen über die Provisionen, die Gebühren und die weiteren ihr zustehenden Beträge aus, während die Rechnung über den Verkauf des Fahrzeugs nach Maßgabe von Art. 17.11 vom Verkäufer an den Käufer ausgestellt wird; c) bei Dealer Sales stellt Fleequid dem Käufer die Rechnung über den Verkaufspreis gegenüber dem Käufer, die Gebühren, etwaigen Aufwendungsersatz und die weiteren anwendbaren Beträge aus, zuzüglich der Mehrwertsteuer, soweit geschuldet; das in Art. 18.4 geregelte Rechnungsstellungsverhältnis zwischen dem Verkäufer und Fleequid bleibt hiervon getrennt und eigenständig. Die dem Käufer ausgestellten steuerrechtlichen Unterlagen stellen die Darstellung und Aufgliederung der bereits aufgrund der Verbindlichen Vereinbarung geschuldeten Beträge nach der Struktur der jeweiligen Transaktion dar; sie bilden keinen eigenständigen Rechtsgrund der Verbindlichkeit und ändern deren Höhe nicht, vorbehaltlich offenbarer Unrichtigkeiten, steuerrechtlich erforderlicher Berichtigungen oder der für den Fall der Stornierung oder der Reduzierung des Gegenstands des Verkaufs vorgesehenen Regelungen. Wird infolge der Stornierung des Verkaufs, der Reduzierung seines Gegenstands, der Berichtigung der Transaktion oder aus einem anderen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen Grund die Ausstellung einer Gutschrift, eines Storno- oder Berichtigungsbelegs oder die Neuausstellung der Rechnung erforderlich, nimmt Fleequid diese innerhalb der in den anwendbaren Rechtsvorschriften vorgesehenen Fristen und in Abstimmung mit den Rückerstattungspflichten gemäß Art. 15 vor. Ein etwaiger Aufschub der Ausstellung der Rechnung oder sonstiger steuerrechtlicher Unterlagen aus verwaltungstechnischen oder steuerlichen Gründen oder aus Gründen, die mit der Beteiligung eines Finanzierungsgebers zusammenhängen, bewirkt weder eine Aussetzung noch einen Aufschub der Zahlungspflichten des Käufers, die nach Maßgabe der Art. 10, 11 und 12 entstehen und fällig werden. Erlangt der Finanzierungsgeber nach den anwendbaren Besonderen Geschäftsbedingungen die Eigenschaft des Käufers, wird die Rechnung über den Verkauf des Fahrzeugs an ihn ausgestellt; die bloße Ausstellung einer steuerrechtlichen Unterlage auf den Namen eines Finanzierungsgebers, der nicht die Eigenschaft des Käufers erlangt hat, bewirkt für sich genommen weder die Ersetzung des ursprünglichen Käufers noch dessen Befreiung von den übernommenen Pflichten.
16.3 Bei Vorliegen der für die Ausführung der Transaktion vorgesehenen Voraussetzungen ist der Verkäufer verpflichtet, innerhalb von 5 (fünf) Tagen ab der Aufforderung von Fleequid alle in seine Zuständigkeit fallenden Handlungen vorzunehmen, die für die Übertragung des Eigentums am Fahrzeug nach Maßgabe des anwendbaren Verkaufsmodells und der anwendbaren Ausführungsmodalität erforderlich sind, sowie Fleequid, dem Käufer oder der anderen von Fleequid benannten Person die Kennzeichen, die Unterlagen und alle Informationen zu übermitteln, die für die Umschreibung oder die Übertragung des Fahrzeugs und für die Aufhebung etwaiger Belastungen erforderlich sind. Bei in Italien bereits zugelassenen Fahrzeugen ist der Verkäufer verpflichtet, mitzuwirken und die erforderlichen Handlungen vorzunehmen, damit die Übertragung, soweit anwendbar, nach der Regelung erfolgen kann, die die geltenden Rechtsvorschriften für Übertragungen zugunsten gewerblicher Marktteilnehmer der Branche vorsehen, einschließlich der sogenannten „Mini-Übertragung“. Bei nicht in Italien zugelassenen Fahrzeugen sorgt der Verkäufer, soweit erforderlich, für die Abmeldung im Herkunftsland und für alle weiteren in seine Zuständigkeit fallenden Formalitäten, die erforderlich sind, um die Übertragung, die Umschreibung und die Verkehrsfähigkeit des Fahrzeugs zu ermöglichen. Der Verkäufer ist ferner verpflichtet, innerhalb derselben Frist oder innerhalb der anderen von Fleequid angemessen bestimmten Frist alle weiteren Unterlagen, Erklärungen und Vollmachten beizubringen und jede weitere Mitwirkung zu leisten, die für den Abschluss der Verwaltungsformalitäten der jeweiligen Transaktion erforderlich sind. Werden die dem Verkäufer obliegenden Handlungen aus einem ihm zuzurechnenden Grund nicht innerhalb der anwendbaren Frist abgeschlossen, ist der Verkäufer verpflichtet, Fleequid eine Vertragsstrafe von 150,00 € (einhundertfünfzig/00 Euro) für jeden Tag der Verzögerung und für jedes betroffene Fahrzeug bis zur vollständigen Erfüllung zu zahlen, unbeschadet des Ersatzes weiterer Schäden und aller weiteren in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen Rechtsbehelfe. Erfüllt dasselbe Verhalten den Tatbestand der in Art. 8.11 geregelten ungerechtfertigten Verweigerung der Übertragung des Eigentums am Fahrzeug, auch infolge des Ablaufs der dort vorgesehenen Abmahnfrist, findet die dort vorgesehene Vertragsstrafe anstelle der täglichen Vertragsstrafe gemäß diesem Absatz Anwendung; die für denselben Sachverhalt gegebenenfalls bereits als tägliche Vertragsstrafe angefallenen Beträge werden auf die in Art. 8.11 vorgesehene Vertragsstrafe angerechnet und führen nicht zu einer doppelten Berücksichtigung. Mündet die Verzögerung hingegen in die unterbliebene Bereitstellung oder Lieferung des Fahrzeugs mit anschließender Stornierung des Verkaufs gemäß Art. 16.9, ohne den Tatbestand der in Art. 8.11 geregelten Verweigerung zu erfüllen, bleibt die in diesem Absatz vorgesehene tägliche Vertragsstrafe für den bereits abgelaufenen Zeitraum geschuldet und die in Art. 16.9 vorgesehenen Vertragsstrafen treten zu ihr hinzu.
16.4 Das Eigentum am Fahrzeug geht ausschließlich nach der vollständigen Erfüllung der Zahlungspflicht gemäß Art. 12.2 auf den Käufer über; bei Versteigerungen fällt dieser Zeitpunkt mit der Endgültigen Zuschlagserteilung zusammen. Die Parteien vereinbaren ausdrücklich, dass die eigentumsübertragende Wirkung gegenüber dem Käufer auf diesen Zeitpunkt aufgeschoben ist, unabhängig vom anwendbaren Verkaufsmodell und von der gewählten Ausführungsmodalität, einschließlich der Fälle, in denen Fleequid das Eigentum am Fahrzeug gemäß Art. 18 zu einem früheren Zeitpunkt erworben hat, und der Fälle, in denen der Verkauf unmittelbar zwischen dem Verkäufer und dem Käufer erfolgt, wenn Fleequid als reiner Vermittler auftritt. Unberührt bleiben die Registrierungs-, Eintragungs-, Zulassungs- und Umschreibungsformalitäten sowie die sonstigen nach den anwendbaren Rechtsvorschriften gegebenenfalls erforderlichen Handlungen. Nach Erhalt aller gemäß Art. 16.3 erforderlichen Unterlagen und Informationen sowie der erforderlichen Mitwirkung seitens des Verkäufers nimmt die nach dem anwendbaren Verkaufsmodell und der gewählten Ausführungsmodalität hierzu verpflichtete Person innerhalb der folgenden 10 (zehn) Tage die Formalitäten vor, die für die Registrierung, Eintragung, Zulassung oder Umschreibung der Übertragung des Fahrzeugs auf den Käufer erforderlich sind, es sei denn, die anwendbaren Rechtsvorschriften, die Art der Transaktion oder die Besonderen Geschäftsbedingungen erfordern eine andere Abfolge oder einen anderen zeitlichen Ablauf; tritt Fleequid als reiner Vermittler auf, gilt diese Frist für den Verkäufer, vorbehaltlich der anderen Frist, die die Besonderen Verkaufsbedingungen gegebenenfalls im Hinblick auf die Transaktion, das Land, die Unterlagen oder die Art des Fahrzeugs vorsehen. Tritt Fleequid als reiner Vermittler auf, gliedern sich die Handlungen des Verkäufers daher in zwei aufeinanderfolgende Phasen: a) innerhalb der in Art. 16.3 vorgesehenen Frist von 5 (fünf) Tagen stellt der Verkäufer die Unterlagen, Erklärungen und Vollmachten zur Verfügung und leistet die Mitwirkung, die für die Einleitung der Formalitäten erforderlich sind, wobei im Falle der Verzögerung die in demselben Art. 16.3 vorgesehene Vertragsstrafe Anwendung findet; b) innerhalb der folgenden 10 (zehn) Tage, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen hierfür vorliegen, schließt der Verkäufer die Übertragungsformalitäten ab; im Falle einer dem Verkäufer zuzurechnenden Verzögerung über diese Frist hinaus findet dieselbe Vertragsstrafe von 150,00 € (einhundertfünfzig/00 Euro) für jeden Tag der Verzögerung und für jedes betroffene Fahrzeug Anwendung, nach Maßgabe der in Art. 16.3 vorgesehenen Koordinierung mit den Art. 8.11 und 16.9. Die Vertragsstrafe für die zweite Phase fällt nicht für die Tage an, für die bereits die Vertragsstrafe für die erste Phase angefallen ist. Der Käufer nimmt zur Kenntnis, dass die Übertragung und die Teilnahme des Fahrzeugs am Straßenverkehr den Abschluss von Registrierungs-, Eintragungs- oder Zulassungsformalitäten oder vergleichbarer Handlungen erfordern können, die in den anwendbaren Rechtsvorschriften des betreffenden Landes vorgesehen sind, und dass die Abholung des Fahrzeugs in der Regel erst nach Abschluss der erforderlichen Formalitäten erfolgen kann. In Ausnahmefällen kann Fleequid aus nachgewiesenen betrieblichen Gründen oder auf von Fleequid angenommenen Antrag des Käufers die vorzeitige Abholung des Fahrzeugs vor Abschluss der genannten Formalitäten genehmigen. In diesem Fall: (i) stellt der Käufer Fleequid sowie die etwaigen Personen, auf die das Fahrzeug noch formell zugelassen ist, von allen verwaltungsrechtlichen, steuerlichen, vermögensrechtlichen, sanktionsrechtlichen oder sonstigen Folgen frei, die sich aus dem Besitz, der Nutzung oder der Teilnahme des Fahrzeugs am Straßenverkehr vor Abschluss der Formalitäten ergeben, und hält sie insoweit schadlos, unbeschadet dessen, was der Person, die sich auf die Freistellung beruft, zwingend zuzurechnen ist; (ii) verpflichtet sich der Käufer, alle Handlungen vorzunehmen und jede Mitwirkung zu leisten, die erforderlich sind, damit die Formalitäten der endgültigen Registrierung, Umschreibung oder Übertragung innerhalb von 5 (fünf) Tagen ab der vorzeitigen Abholung abgeschlossen werden, sofern Fleequid nicht ausdrücklich schriftlich eine andere Frist mitteilt; (iii) verpflichtet sich der Käufer, Fleequid innerhalb von 1 (einem) Tag ab Verfügbarkeit der entsprechenden Unterlage oder Rückmeldung der zuständigen Behörde einen geeigneten dokumentarischen Nachweis über die Vornahme oder Einreichung der Formalitäten zu übermitteln. Im Falle einer dem Käufer zuzurechnenden Verzögerung über die Frist gemäß Ziffer (ii) hinaus ist dieser verpflichtet, Fleequid eine Vertragsstrafe von 150,00 € (einhundertfünfzig/00 Euro) für jeden Tag der Verzögerung und für jedes betroffene Fahrzeug bis zum Abschluss der Handlungen zu zahlen, unbeschadet des Ersatzes weiterer Schäden. Übersteigt die Verzögerung 30 (dreißig) Tage, kann Fleequid von den weiteren in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und im Gesetz vorgesehenen Rechtsbehelfen Gebrauch machen, einschließlich, soweit rechtlich und tatsächlich durchführbar, der Befugnis, bei den zuständigen Behörden die Maßnahmen einzuleiten, die erforderlich sind, um die Umschreibung des Fahrzeugs auf den Verpflichteten zu erwirken, wobei diesem die entsprechenden Aufwendungen, Lasten und Kosten in Rechnung gestellt werden und die bereits angefallenen Vertragsstrafen unberührt bleiben. Bei Transaktionen, die durch eine Finanzierungslösung unterstützt werden, kann die Abfolge der Handlungen der Umschreibung, Rechnungsstellung, Zahlung, Eigentumsübertragung und Lieferung nach Maßgabe von Art. 22 und der anwendbaren Besonderen Geschäftsbedingungen von der gewöhnlichen Abfolge abweichen, unbeschadet des in diesem Absatz festgelegten Kriteriums für die Eigentumsübertragung und der Regelung in Art. 22.6; die vorzeitige Vornahme von Handlungen betreffend die Unterlagen oder die Umschreibung zugunsten des Finanzierungsgebers bewirkt für sich genommen weder die Eigentumsübertragung noch, bei Versteigerungen, die Endgültige Zuschlagserteilung.
16.5 Das Risiko des Untergangs und der Verschlechterung des Fahrzeugs geht in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem ihm das Fahrzeug nach der vollständigen Erfüllung der Zahlungspflicht gemäß Art. 12.2 durch die Mitteilung gemäß Art. 16.6 tatsächlich zur Abholung bereitgestellt wird. Ist das Fahrzeug im Zeitpunkt der vollständigen Zahlung bereits zur Abholung verfügbar, gehen das Eigentum und das Risiko gleichzeitig in diesem Zeitpunkt über. Im Falle einer gemäß Art. 16.4 genehmigten vorzeitigen Abholung geht das Risiko im Zeitpunkt der tatsächlichen Abholung des Fahrzeugs auf den Käufer über. Bis zum Übergang des Risikos auf den Käufer trägt dieses die Person, die nach dem anwendbaren Verkaufsmodell und der gewählten Ausführungsmodalität den Besitz oder die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Fahrzeug behält, auch wenn das Eigentum gemäß Art. 16.4 bereits auf den Käufer übergegangen ist, nach Maßgabe der Art. 13.9 und 18.6. Nach fruchtlosem Ablauf der in Art. 16.7 vorgesehenen Abholfrist trägt der Käufer vereinbarungsgemäß, soweit gesetzlich zulässig, die Risiken, Kosten und Lasten, die sich aus der unterbliebenen Abholung ergeben. Die Bereitstellung des Fahrzeugs zur Abholung stellt für sich genommen keine Inverzugsetzung des Gläubigers gemäß Art. 1206 des italienischen Zivilgesetzbuches dar; unberührt bleibt die Befugnis von Fleequid und des Verkäufers, von der gesetzlichen Regelung des Gläubigerverzugs Gebrauch zu machen, wenn deren spezifische Wirkungen herbeigeführt werden sollen.
16.6 Sofern in den Besonderen Verkaufsbedingungen, in den Besonderen Geschäftsbedingungen oder in einer anderen auf die jeweilige Transaktion anwendbaren Vereinbarung nichts anderes vorgesehen ist, erfolgt die Lieferung des Fahrzeugs am Firmensitz des Verkäufers oder an dem anderen Ort, den Fleequid in der Mitteilung über die Bereitstellung des Fahrzeugs zur Abholung angibt, gemäß der Lieferklausel EXW – Incoterms® 2020, soweit anwendbar, in jedem Fall unbeschadet der in Art. 16.5 vorgesehenen besonderen Regelung des Risikoübergangs. Der Käufer darf das Fahrzeug ausschließlich nach der Mitteilung von Fleequid abholen, mit der dessen Bereitstellung zur Lieferung bestätigt wird, es sei denn, Fleequid hat ausdrücklich schriftlich eine andere Modalität oder einen anderen zeitlichen Ablauf genehmigt. Die Mitteilung über die Bereitstellung erfolgt nach den in Art. 24 vorgesehenen Modalitäten, bescheinigt, dass das Fahrzeug, soweit es in die Zuständigkeit von Fleequid fällt und vorbehaltlich der gegebenenfalls dem Käufer obliegenden Handlungen, zur Lieferung bereitsteht, und stellt die förmliche Aufforderung an den Käufer dar, es zu übernehmen. Das Fahrzeug wird in der Regel innerhalb von 30 (dreißig) Tagen ab der vollständigen Erfüllung der Zahlungspflicht des Käufers gemäß Art. 12.2 zur Abholung bereitgestellt oder, wenn für die Ausführung der Transaktion Unterlagen, Formalitäten oder Handlungen erforderlich sind, die dem Verkäufer, dem Käufer, einem Finanzierungsgeber oder Dritten obliegen, sobald diese Handlungen die Lieferung vernünftigerweise ermöglichen. Der Käufer erkennt an und akzeptiert, dass die für die Bereitstellung und die Lieferung des Fahrzeugs vorgesehenen Fristen indikativ sind und keine wesentlichen Fristen im Sinne von Art. 1457 des italienischen Zivilgesetzbuches darstellen, es sei denn, Fleequid hat deren wesentlichen Charakter für die jeweilige Transaktion ausdrücklich schriftlich anerkannt; vorbehaltlich einer solchen ausdrücklichen Regelung verleiht die Verwendung von Formulierungen wie „bis“, „spätestens bis“, „voraussichtliche Lieferung bis“ oder gleichwertigen Formulierungen in den Mitteilungen, im Inserat oder in den sonstigen Unterlagen der Transaktion der angegebenen Frist für sich genommen keinen wesentlichen oder zwingenden Charakter. Vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Bestimmungen und unbeschadet der Fälle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Fleequid haftet Fleequid nicht für die Verzögerung oder das Ausbleiben der Lieferung, soweit diese auf Umständen beruhen, die ihr nicht zuzurechnen sind, einschließlich, beispielhaft und nicht abschließend: a) fehlender, unrichtiger oder verspätet übermittelter Daten, Unterlagen oder Informationen des Käufers, des Verkäufers oder anderer an der Transaktion beteiligter Personen; b) der Verzögerung, der unterbliebenen Mitwirkung, der Nichtverfügbarkeit des Fahrzeugs oder einer sonstigen Nichterfüllung seitens des Verkäufers; c) Verzögerungen oder Hindernissen im Zusammenhang mit Verwaltungsformalitäten, Registrierungen, Eintragungen, Zulassungen, Aufhebungen von Belastungen oder Handlungen bei Behörden oder öffentlichen Registern; d) Streiks, Unterbrechungen der Energieversorgung oder wesentlicher Versorgungsdienste, Naturkatastrophen, behördlicher Maßnahmen, Schwierigkeiten oder Unterbrechungen im Transportwesen, Unruhen, kriegerischer oder terroristischer Ereignisse und anderer Fälle höherer Gewalt; e) Verzögerungen, die Spediteuren, Transportunternehmen, Lieferanten, Subunternehmern oder anderen beauftragten Dritten zuzurechnen sind, sofern sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Fleequid bei deren Auswahl oder Steuerung beruhen; f) bei Transaktionen, die durch eine Finanzierungslösung unterstützt werden, Verzögerungen oder Hindernissen, die vom Finanzierungsgeber oder von der in den entsprechenden Besonderen Geschäftsbedingungen vorgesehenen Abfolge der Handlungen abhängen. In den genannten Fällen begründet die Überschreitung der indikativen Lieferfristen keinen Anspruch des Käufers auf Entschädigung oder Schadenersatz gegenüber Fleequid, soweit gesetzlich zulässig und unbeschadet der Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Fall einer Nichterfüllung, die einer anderen Person zuzurechnen ist.
16.7 Nach der Mitteilung über die Bereitstellung des Fahrzeugs zur Lieferung ist der Käufer verpflichtet, die Abholung innerhalb von 10 (zehn) Tagen nach den Modalitäten, an dem Ort und zu den Zeiten vorzunehmen, die Fleequid angibt, sofern nicht ausdrücklich schriftlich eine andere Frist mitgeteilt wird oder in den Besonderen Verkaufsbedingungen vorgesehen ist. Nach fruchtlosem Ablauf der genannten Frist aus einem dem Käufer zuzurechnenden Grund ist dieser verpflichtet, Fleequid eine Vertragsstrafe von 50,00 € (fünfzig/00 Euro) für jeden Tag der Verzögerung und für jedes Fahrzeug bis zur tatsächlichen Abholung oder, falls früher, bis zum Tag des Wirksamwerdens der gemäß diesem Absatz erklärten Stornierung des Verkaufs zu zahlen, unbeschadet des Ersatzes weiterer Schäden und der Erstattung der weiteren durch die Verzögerung verursachten Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten für Verwahrung, Einlagerung, Bewegung, Abstellen, Versicherung und Handhabung des Fahrzeugs. Verbleibt das Fahrzeug beim Verkäufer, ist der Käufer ferner verpflichtet, die dem Verkäufer geschuldeten Stand-, Abstell- und Verwahrungskosten zu erstatten; wird das Fahrzeug nicht innerhalb von 30 (dreißig) Tagen ab der Mitteilung über die Bereitstellung abgeholt, ist der Käufer ab dem einunddreißigsten Tag nach dieser Mitteilung und solange das Fahrzeug beim Verkäufer verbleibt, verpflichtet, dem Verkäufer für Abstellen und Verwahrung den Betrag von 10,00 € (zehn/00 Euro) für jeden Tag und für jedes Fahrzeug zu zahlen, als vertraglich vereinbarte Bezifferung der in diesem Satz vorgesehenen Kostenposition. Der dem Verkäufer gemäß dem vorstehenden Satz geschuldete Betrag unterscheidet sich nach Rechtsgrund, Gläubiger und Beginn von der Fleequid gemäß dem zweiten Satz dieses Absatzes geschuldeten Vertragsstrafe und tritt zu dieser hinzu, unbeschadet der weiteren tatsächlich getragenen Aufwendungen. Die genannten 10,00 € (zehn/00 Euro) pro Tag decken für denselben Zeitraum die in diesem Absatz vorgesehene Erstattung derselben, dem Verkäufer geschuldeten Kostenposition für Abstellen und Verwahrung ab, die für denselben Zeitraum nicht doppelt verlangt werden kann; in vollem Umfang geschuldet bleibt die Erstattung der eigenständigen Kosten und Aufwendungen, die Fleequid oder Dritten tatsächlich entstanden sind, sowie der anderen Kostenpositionen, die von der vertraglich vereinbarten Bezifferung nicht erfasst sind. Verbleibt das Fahrzeug infolge der dem Käufer zuzurechnenden unterbliebenen oder verspäteten Abholung beim Verkäufer, kann der Verkäufer von Fleequid keine Vergütungen, Entschädigungen, Erstattungen oder Schadenersatzleistungen für den Verbleib des Fahrzeugs in seinen Räumlichkeiten, auf seinen Stellflächen oder in seinen Verwahrungsbereichen verlangen; die entsprechenden Kosten, Lasten und Folgen trägt nach Maßgabe dieses Absatzes der Käufer, es sei denn, sie beruhen unmittelbar auf einem Fleequid zuzurechnenden Umstand. Dauert die unterbliebene Abholung länger als 30 (dreißig) Tage ab der Mitteilung über die Bereitstellung an, kann Fleequid durch schriftliche Mitteilung an den Käufer die Stornierung des Verkaufs gemäß Art. 14 vornehmen, unbeschadet der bereits angefallenen Vertragsstrafen, der bereits entstandenen Provisionen, soweit geschuldet, und der geschuldeten Gebühren, der Erstattung aller getragenen Kosten und Aufwendungen sowie des Ersatzes etwaiger weiterer Schäden. Die gemäß diesem Absatz erklärte Stornierung stellt einen gegenüber der Stornierung wegen Nichtzahlung eigenständigen Tatbestand dar und führt weder zur Anwendung der in Art. 12.9 Buchst. c) und d) vorgesehenen Vertragsstrafen noch der in demselben Absatz vorgesehenen Mindestschwelle. Die Rückerstattungswirkungen werden durch Art. 15 nach folgenden Modalitäten geregelt: a) bei Dealer Sales wird der Verkauf zwischen Fleequid und dem Käufer aufgelöst, das Fahrzeug verbleibt in der Verfügungsgewalt von Fleequid oder kehrt in diese zurück, und Fleequid erstattet dem Käufer die von diesem gezahlten Beträge abzüglich der rechtmäßig einbehaltenen oder angerechneten Beträge; b) beim mittels Weiterverkauf ausgeführten Kommissionsverkauf erfolgt die Rückabwicklung beider funktional verbundenen Übertragungsvorgänge: Das Fahrzeug wird dem Verkäufer zurückgegeben, der Verkäufer erstattet Fleequid, was er von ihr in Bezug auf das Fahrzeug erhalten hat, und Fleequid erstattet dem Käufer die von diesem gezahlten Beträge abzüglich der rechtmäßig einbehaltenen oder angerechneten Beträge; c) tritt Fleequid als reiner Vermittler auf, bleibt Fleequid, die nicht Partei des Kaufvertrags ist, am Zahlungsfluss des Fahrzeugpreises unbeteiligt: Der Verkäufer und der Käufer wirken bei der Rückabwicklung zusammen, das Fahrzeug verbleibt beim Verkäufer oder kehrt zu diesem zurück, und der Verkäufer erstattet dem Käufer den erhaltenen Preis unmittelbar. Alternativ zur Stornierung des Verkaufs kann Fleequid das Fahrzeug weiterhin verwahren oder verwahren lassen, auch bei Dritten, oder die weiteren Maßnahmen ergreifen, die zu seiner Erhaltung und Handhabung vernünftigerweise erforderlich sind, wobei die aus der Verzögerung folgenden Kosten, Aufwendungen und Risiken, soweit gesetzlich zulässig, der Käufer trägt. Die unterbliebene Abholung des Fahrzeugs durch den Käufer bewirkt keinen Verzicht von Fleequid oder des Verkäufers auf die Rechte aus der Transaktion und bewirkt weder eine Aussetzung noch eine Unterbrechung des Anfallens der Vertragsstrafen und der weiteren in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen Beträge, vorbehaltlich eines ausdrücklichen schriftlichen Verzichts von Fleequid.
16.8 Ist das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Abholung durch den Käufer oder die beauftragte Person aufgrund von Defekten oder Defiziten, die dem Verkäufer zuzurechnen sind – wie beispielsweise Fehlen wesentlicher Flüssigkeiten, entladene Batterie, Störungen des Kraftstoff- oder Bremssystems oder ungeeignete Reifen –, nicht bewegungs- oder transferfähig und ist das Fahrzeug nicht ausdrücklich als nicht fahrbereit, zur Verschrottung bestimmt oder vergleichbaren besonderen Bedingungen unterliegend eingestuft worden, wird dieser Umstand zum Zeitpunkt der Abholung festgestellt und, soweit möglich, im Übergabeprotokoll gemäß Art. 16.10 vermerkt. Die Pflicht des Verkäufers, das Fahrzeug für die Lieferung und die Abholung vorzubereiten und dessen Bewegungs- und Transferfähigkeit sicherzustellen, die entsprechenden Ausnahmen und die Folgen ihrer Verletzung, auch wirtschaftlicher Art, sind in Art. 8.14 geregelt, auf den verwiesen wird. Unberührt bleiben die Bestimmungen des Art. 8.12 über die Verwahrung, die Erhaltung, die Konformität und die Nichtveränderung des Fahrzeugs sowie die entsprechende Vertragsstrafe, die für Sachverhalte und Nichterfüllungen gilt, die sich von den in Art. 8.14 und in diesem Absatz vorgesehenen unterscheiden.
16.9 Verzögert oder unterlässt der Verkäufer aus einem ihm zuzurechnenden Grund die Bereitstellung oder die Lieferung des Fahrzeugs unter Verletzung der ihm für die jeweilige Transaktion obliegenden Pflichten und Fristen oder verweigert oder unterlässt er die in seine Zuständigkeit fallenden Handlungen, die erforderlich sind, um dessen Lieferung zu ermöglichen, kann Fleequid durch schriftliche Mitteilung die Stornierung des Verkaufs vornehmen, unbeschadet der weiteren in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen Befugnisse und Rechtsbehelfe. Fleequid kann ferner, je nach Schwere der Nichterfüllung, den Zugang des Verkäufers zur Plattform Marketplace nach Maßgabe von Art. 5 beschränken, aussetzen oder sperren, unbeschadet der Anwendung der weiteren im Bereich der Nutzereinstufung vorgesehenen Folgen. Beim Kommissionsverkauf lässt die Stornierung wegen einer dem Verkäufer zuzurechnenden Nichtlieferung weder die vom Verkäufer zu tragenden Provisionen entfallen, die mit dem erfolgreichen Abschluss der Transaktion gemäß Art. 12.4 bereits entstanden sind, noch die Gebühren für die bereits erbrachten Dienstleistungen oder die sonstigen aus einem gesonderten Rechtsgrund bereits entstandenen Erstattungen und Beträge. Zusätzlich zum Vorstehenden ist der Verkäufer im Falle der Stornierung des Verkaufs wegen einer dem Verkäufer zuzurechnenden unterbliebenen Bereitstellung oder Lieferung des Fahrzeugs beim Kommissionsverkauf verpflichtet, Fleequid als Vertragsstrafe einen Betrag in Höhe des Dreifachen der auf die jeweilige Transaktion anwendbaren, vom Verkäufer zu tragenden Provisionen sowie eine weitere Vertragsstrafe von 3.000,00 € (dreitausend/00 Euro) für jedes nicht gelieferte Fahrzeug zu zahlen, unbeschadet des Ersatzes weiterer Schäden nur für den übersteigenden Teil; der Betrag in Höhe des Dreifachen der Provisionen ist als eigenständige Vertragsstrafe geschuldet und stellt keine weitere Provision dar. Bei Dealer Sales ist der Verkäufer in demselben Fall der Stornierung des Verkaufs verpflichtet, Fleequid als Vertragsstrafe einen Betrag in Höhe des Dreifachen der Provisionen zu zahlen, die vom Verkäufer zu tragen gewesen wären, wenn die Transaktion als Kommissionsverkauf strukturiert worden wäre, wobei diese unter Anwendung des auf die jeweilige Transaktion anwendbaren Gebührenverzeichnisses Fleequid ermittelt werden und vereinbarungsgemäß, ausschließlich für die Zwecke der Berechnung der Vertragsstrafe, der Ankaufspreis als der Wert zugrunde gelegt wird, anhand dessen die Provisionen zu ermitteln sind, die beim Kommissionsverkauf vom Verkäufer zu tragen gewesen wären, sowie eine weitere Vertragsstrafe von 3.000,00 € (dreitausend/00 Euro) für jedes nicht gelieferte Fahrzeug, zuzüglich der Gebühren, der etwaigen Kosten und der weiteren aus einem gesonderten Rechtsgrund entstandenen Beträge, unbeschadet des Ersatzes weiterer Schäden nur für den übersteigenden Teil; die Bezugnahme auf die Provisionen ist ausschließlich als vereinbarter Parameter für die Bemessung der Vertragsstrafe von Bedeutung: Bei Dealer Sales entstehen keine Provisionen und werden keine Provisionen geschuldet, und diese Bestimmung ändert nichts an der Einordnung von Dealer Sales gemäß Art. 18.1. Die bloße Verzögerung bei der Bereitstellung oder der Lieferung des Fahrzeugs, auf die keine Stornierung des Verkaufs folgt, löst die in den beiden vorstehenden Sätzen vorgesehenen Vertragsstrafen nicht aus, unbeschadet des Ersatzes eines etwaigen Schadens und der weiteren in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen Rechtsbehelfe sowie der Vertragsstrafe gemäß Art. 16.3, wenn deren Voraussetzungen eigenständig vorliegen. Im Falle der Stornierung des Verkaufs gemäß diesem Absatz bleibt die bereits angefallene Vertragsstrafe gemäß Art. 16.3 geschuldet und tritt nach Maßgabe desselben Art. 16.3 zu den in diesem Absatz vorgesehenen Vertragsstrafen hinzu. Erfüllt die Nichtlieferung nach dem anwendbaren Verkaufsmodell zugleich den Tatbestand der Verweigerung der Übertragung des Eigentums am Fahrzeug auf Fleequid durch den Verkäufer oder, wenn Fleequid als reiner Vermittler auftritt, der Verweigerung oder Unterlassung der dem Verkäufer obliegenden Rechtshandlungen, Formalitäten oder Mitwirkung, die nach den anwendbaren Rechtsvorschriften erforderlich sind, damit die eigentumsübertragende Wirkung eintritt, sofern diese weitere Handlungen erfordert, oder die für die Registrierung oder die Umschreibung des Fahrzeugs auf den Käufer erforderlich sind, finden anstelle der in diesem Absatz vorgesehenen Vertragsstrafen die in Art. 8.11 vorgesehenen spezifischen Vertragsstrafen Anwendung, unbeschadet des in demselben Art. 8.11 vorgesehenen Kriteriums für das Vorliegen der Verweigerung. Für denselben tatsächlichen Sachverhalt und zum Schutz desselben Interesses gehen die in diesem Absatz und in Art. 8.11 vorgesehenen Vertragsstrafen nach dem Kriterium gemäß Art. 15.8 der in Art. 17.8 oder, wenn Fleequid als reiner Vermittler auftritt, in Art. 17.14 vorgesehenen Vertragsstrafe vor, unbeschadet der Befugnis von Fleequid, von der dort vorgesehenen ausdrücklichen Auflösungsklausel Gebrauch zu machen, der Kumulierbarkeit bei unterschiedlichen Sachverhalten oder Nichterfüllungen und des Ersatzes etwaiger weiterer Schäden. Ist Fleequid aufgrund der Nichterfüllung des Verkäufers verpflichtet, dem Käufer Beträge zurückzuerstatten, Kosten für Transport, Verwahrung, Einlagerung, Rückumschreibung oder sonstige Aufwendungen zu tragen, Erstattungen zu leisten oder in sonstiger Weise Ansprüche des Käufers oder Dritter zu befriedigen, ist der Verkäufer verpflichtet, Fleequid für alles, was ihm zuzurechnen ist, schadlos zu halten und ihr dies vollständig zu erstatten, unbeschadet der Regelung in Art. 8.13. Schließlich bleiben die Bestimmungen des Art. 15 über die Rückerstattung der Beträge und die Rückgabe des Fahrzeugs, die Rückabwicklung der Transaktion und die aus der Stornierung folgenden Mitwirkungspflichten anwendbar.
16.10 Die Abholung des Fahrzeugs hat gemäß den in der Mitteilung über die Bereitstellung enthaltenen Anweisungen und den gegebenenfalls von Fleequid erteilten weiteren Hinweisen zu erfolgen. Bei der Lieferung wird ein Übergabeprotokoll erstellt, das von der Person, die das Fahrzeug übergibt, und vom Käufer oder der von diesem beauftragten Person unterzeichnet wird und in dem der Zustand des Fahrzeugs, der festgestellte Kilometerstand, die übergebenen Unterlagen und Zubehörteile sowie die gegebenenfalls zum Zeitpunkt der Abholung erhobenen Anmerkungen festgehalten werden. Der Käufer kann die Abholung persönlich oder durch ein Transportunternehmen, einen Arbeitnehmer, einen Mitarbeiter oder eine andere von ihm beauftragte Person vornehmen; im letztgenannten Fall hat der Käufer sicherzustellen, dass die beauftragte Person über die von Fleequid gegebenenfalls verlangte Vollmacht oder Ermächtigung verfügt und angemessen unterrichtet sowie mit den Befugnissen ausgestattet wurde, die erforderlich sind, um für den Käufer die bei der Lieferung verlangten Überprüfungen durchzuführen, etwaige Anmerkungen zu erheben und das Übergabeprotokoll zu unterzeichnen. Fleequid und der Verkäufer dürfen sich auf die Identität der Person verlassen, die vom Käufer vorab benannt oder in sonstiger Weise als zur Abholung befugt vorgestellt wurde, und sind nicht verpflichtet, das Bestehen oder den Umfang der internen Vertretungsverhältnisse zwischen dieser Person und dem Käufer zu überprüfen, es sei denn, es treten Umstände zutage, die offensichtlich geeignet sind, Zweifel an ihrer Berechtigung zu begründen. Der Käufer genehmigt bereits jetzt im Verhältnis zu Fleequid und zum Verkäufer das Handeln der von ihm für die Abholung benannten oder beauftragten Person, einschließlich der im Übergabeprotokoll enthaltenen Erklärungen und Vermerke, und macht es sich zu eigen, auch wenn sich später ein Mangel oder eine Beschränkung der entsprechenden Befugnisse herausstellt, mit Ausnahme von Verhaltensweisen, die dem erteilten Auftrag nicht zuzuordnen sind und Fleequid als solche bekannt waren. Bei Transaktionen, die durch eine Finanzierungslösung unterstützt werden, wird die zur Abholung und zur Unterzeichnung des Übergabeprotokolls berechtigte Person nach Maßgabe von Art. 22 und der anwendbaren Besonderen Geschäftsbedingungen bestimmt.
16.11 Ersucht der Käufer Fleequid, den Transport des Fahrzeugs an den Firmensitz oder an den anderen von ihm angegebenen Ort zu organisieren, und nimmt Fleequid dieses Ersuchen an, wird der Transport von Fleequid auf Risiko und Kosten des Käufers organisiert, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart oder in den Besonderen Verkaufsbedingungen oder in den anwendbaren Besonderen Geschäftsbedingungen vorgesehen ist, und unterliegt den anwendbaren Gebühren oder einem konkreten Angebot. Fleequid ist befugt, die Durchführung des Transports ganz oder teilweise Transportunternehmen, Spediteuren oder anderen von ihr ausgewählten Dritten zu übertragen und die Transfermodalitäten zu wählen, die sie im Hinblick auf das Fahrzeug und die jeweilige Transaktion für am geeignetsten hält. Vorbehaltlich einer abweichenden schriftlichen Vereinbarung hat der Fleequid erteilte Auftrag ausschließlich die Organisation und/oder die tatsächliche Durchführung der Abholung und des Transports zum Gegenstand und umfasst keine Tätigkeiten der Inspektion, Abnahme, technischen Überprüfung oder Feststellung der Konformität des Fahrzeugs mit dem Inserat, den Technischen Spezifikationen, dem TrustReport oder den Unterlagen der Transaktion, auch wenn die Abholung oder der Transport unmittelbar von Fleequid oder von durch sie beauftragten Personen durchgeführt werden. Der Käufer erkennt an und akzeptiert, dass der Transfer des Fahrzeugs auch durch Fahrt auf der Straße erfolgen kann und dass das Fahrzeug daher bei der Lieferung einen Kilometerstand aufweisen kann, der um bis zu 5.000 (fünftausend) km höher ist als der Stand, der sich aus dem Inserat, den Technischen Spezifikationen oder den vor dem Transfer verfügbaren Unterlagen ergibt. Diese Erhöhung stellt, wenn sie Folge des gemäß diesem Absatz organisierten Transfers des Fahrzeugs ist, für sich genommen weder eine Abweichung des Fahrzeugs noch eine Nichterfüllung seitens des Verkäufers oder von Fleequid dar.
16.12 Der Käufer ist in jedem Fall verpflichtet, bei der Lieferung die Übereinstimmung des Fahrzeugs mit den Angaben im Inserat, in den Technischen Spezifikationen und in den für die jeweilige Transaktion zur Verfügung gestellten Unterlagen zu überprüfen, soweit dies zum Zeitpunkt der Abholung tatsächlich überprüfbar ist. Insbesondere hat der Käufer das Fahrzeug zu inspizieren, um die Übereinstimmung der Fahrgestellnummer, das Vorhandensein etwaiger zuvor nicht angegebener Schäden, Abweichungen oder offensichtlicher Mängel sowie das Vorhandensein der im Verkauf enthaltenen Zubehörteile und Ausstattungen zu überprüfen. Die festgestellten Abweichungen sind vor der Übernahme des Fahrzeugs im Übergabeprotokoll gemäß Art. 16.10 im Einzelnen zu vermerken. Die Übernahme des Fahrzeugs ohne schriftliche Vorbehalte oder der unterbliebene Vermerk von Abweichungen, Schäden oder Mängeln, die offensichtlich oder durch die bei der Abholung verlangte gewöhnliche Überprüfung leicht erkennbar sind, im Übergabeprotokoll gilt als Nachweis der vorbehaltlosen Annahme des Fahrzeugs in Bezug auf diese Punkte, unbeschadet der Bestimmungen des Art. 19 über versteckte Mängel und die anwendbare Gewährleistungsregelung. Erfolgt die Abholung durch ein Transportunternehmen oder eine andere vom Käufer beauftragte Person, obliegt es dem Käufer, dieser Person die erforderlichen Anweisungen zu erteilen, damit die in diesem Absatz vorgesehenen Überprüfungen durchgeführt und die etwaigen festgestellten Abweichungen, Schäden, offensichtlichen Mängel oder Fehlbestände im Übergabeprotokoll vermerkt werden; die Wirkungen der durchgeführten Überprüfungen, der abgegebenen Erklärungen und der vorgenommenen Vermerke sowie der Unterlassungen, die der mit der Abholung beauftragten Person zuzurechnen sind, werden nach Maßgabe von Art. 16.10 dem Käufer zugerechnet. Erfolgt bei Dealer Sales die Abholung des Fahrzeugs beim Verkäufer durch ein Transportunternehmen, einen Fahrer, einen Beauftragten oder eine andere von Fleequid bestimmte Person, stellt die bloße tatsächliche Übernahme des Fahrzeugs durch diese Person weder eine Annahme des Fahrzeugs durch Fleequid noch eine Anerkennung seiner Konformität mit den Technischen Spezifikationen, dem Inserat, dem TrustReport oder den sonstigen das Fahrzeug betreffenden Angaben dar und bewirkt keinen Verzicht auf die Gewährleistungen, Rechtsbehelfe oder Beanstandungen, die Fleequid gegenüber dem Verkäufer zustehen; sofern Fleequid nicht schriftlich eine besondere Befugnis zur Überprüfung und Annahme des Fahrzeugs erteilt hat, gilt die von ihr mit der Abholung beauftragte Person als ausschließlich zur tatsächlichen Übernahme und zum Transport des Fahrzeugs ermächtigt, und der seitens dieser Person unterbliebene Vermerk von Defekten, Mängeln, Schäden, Fehlbeständen oder Abweichungen im Übergabeprotokoll kann Fleequid nicht als vorbehaltlose Annahme entgegengehalten werden und führt nicht zum Verlust der Rechte, Gewährleistungen oder Rechtsbehelfe, die Fleequid gegenüber dem Verkäufer zustehen. In demselben Fall behält Fleequid das Recht, das Fahrzeug nach der Abholung, auch an ihrem eigenen Sitz oder an einem anderen Bestimmungsort, einer Überprüfung zu unterziehen und die festgestellten Abweichungen, Mängel, Schäden oder Fehlbestände gegenüber dem Verkäufer innerhalb der Fristen und nach der Regelung geltend zu machen, die in den Art. 17.7 und 18.5 vorgesehen sind. Die für die von Fleequid beauftragte Person vorgesehene Regelung gilt nicht für das Transportunternehmen oder die andere vom Käufer beauftragte Person, deren Handeln dem Käufer zugerechnet bleibt. Der Vermerk einer Abweichung, eines Schadens, eines Mangels oder des Fehlens eines Zubehörteils im Übergabeprotokoll stellt für sich genommen weder eine förmliche Reklamation noch eine Anerkennung der entsprechenden Beanstandung durch Fleequid oder den Verkäufer dar: Zur Wahrung der ihm in Bezug auf das Festgestellte gegebenenfalls zustehenden Rechte hat der Käufer innerhalb der in Art. 20 vorgesehenen Fristen und nach den dort vorgesehenen Modalitäten eine förmliche Reklamation einzureichen, unbeschadet der gemäß Art. 19 je nach Verkaufsmodell und Ausführungsmodalität anwendbaren Haftungs- und Gewährleistungsregelung. Bei Transaktionen, die durch eine Finanzierungslösung unterstützt werden, wird die zu den Überprüfungen, zur Unterzeichnung des Übergabeprotokolls und zur Erhebung der Reklamation berechtigte Person nach Maßgabe von Art. 22 und der anwendbaren Besonderen Geschäftsbedingungen bestimmt.
16.13 Ist das Fahrzeug nach den anwendbaren Umweltvorschriften als Altfahrzeug oder jedenfalls als Abfall einzustufen, erfolgen dessen Vermarktung, Verkauf, Übertragung, Übernahme, Beförderung und Bewirtschaftung unter Einhaltung der anwendbaren Umweltvorschriften und der in Bezug auf die jeweilige Transaktion gegebenenfalls erforderlichen Voraussetzungen, Eintragungen, Genehmigungen und Bedingungen. Unberührt bleiben die in Art. 8.3 vorgesehenen Informations- und Dokumentationspflichten des Verkäufers. Unbeschadet der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen über die Verwahrung, die Verfügungsgewalt und die Übertragung des Fahrzeugs verbleiben die mit dem Besitz und der tatsächlichen Bewirtschaftung des Fahrzeugs verbundenen Pflichten und Verantwortlichkeiten bei der Person, die die Verfügungsgewalt darüber hat, bis zur Übernahme durch die nach den anwendbaren Umweltvorschriften berechtigte Person; ab diesem Zeitpunkt finden die Pflichten und Verantwortlichkeiten Anwendung, die die übernehmende Person treffen. Die Einstufung des Fahrzeugs als Altfahrzeug oder Abfall schließt für sich genommen die Anwendung der in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen Verkaufsmodelle, einschließlich Dealer Sales, nicht aus, sofern die Struktur der jeweiligen Transaktion mit den Umweltvorschriften und den anwendbaren Berechtigungstiteln vereinbar ist; Fleequid kann daher Fahrzeuge, die als Altfahrzeuge oder Abfall einzustufen sind, nach den in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen Verkaufsmodellen und Ausführungsmodalitäten vermarkten, soweit diese Vereinbarkeit gegeben ist. Wirkt Fleequid an der Transaktion mit, ohne den tatsächlichen Besitz des Abfalls zu übernehmen, bringt der etwaige Erwerb oder die etwaige Weiterveräußerung des Fahrzeugs durch Fleequid, auch im Rahmen des Weiterverkaufs oder von Dealer Sales, für sich genommen weder die Übernahme des tatsächlichen Besitzes des Fahrzeugs noch die Ausübung von Tätigkeiten der Sammlung, Beförderung, Behandlung, Verwertung oder Entsorgung mit sich. Die bloße Mitwirkung von Fleequid an der Transaktion, die Organisation oder Durchführung der Verkaufsveranstaltung und der Abschluss der entsprechenden Verträge bringen für sich genommen weder die Übernahme der Eigenschaft eines Erzeugers, Besitzers, Beförderers oder Bewirtschafters des Abfalls durch Fleequid noch die Ausübung der Tätigkeiten mit sich, die den Personen vorbehalten sind, die über die erforderlichen Berechtigungstitel verfügen; unberührt bleiben die Qualifikationen, Eintragungen und Genehmigungen, über die Fleequid gegebenenfalls verfügt, die Regelung in Art. 16.11 über den von Fleequid organisierten Transport und in Art. 18.8 sowie die im betreffenden Land anwendbaren zwingenden gesetzlichen Bestimmungen. Die Tätigkeiten der Sammlung, Beförderung, Behandlung, Verwertung, Verschrottung oder Entsorgung des Fahrzeugs werden ausschließlich von Personen ausgeübt, die über die nach den anwendbaren Rechtsvorschriften erforderlichen Voraussetzungen und Berechtigungstitel verfügen. Fleequid kann die Teilnahme an der jeweiligen Verkaufsveranstaltung oder die Übertragung des Fahrzeugs von der Überprüfung abhängig machen, dass der Bietende, der Käufer, das Transportunternehmen oder die anderen beteiligten Personen über die erforderlichen Genehmigungen, Eintragungen oder Qualifikationen verfügen; sie kann ferner jederzeit die Unterlagen anfordern, die erforderlich sind, um die ordnungsgemäße umweltrechtliche Abwicklung der Transaktion zu überprüfen, und kann die Vermarktung oder den Verkauf aussetzen, ablehnen oder stornieren, wenn die angeforderten Unterlagen nicht vorgelegt werden, unvollständig oder unzuverlässig sind oder Umstände zutage treten, die die Transaktion mit den anwendbaren Rechtsvorschriften oder mit den für ihre Ausführung erforderlichen Voraussetzungen unvereinbar machen. Der Verkäufer bleibt für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zur umweltrechtlichen Einstufung des Fahrzeugs verantwortlich und stellt Fleequid von allen Ansprüchen, Sanktionen, Kosten, Aufwendungen und Schäden sowie von jeglicher Haftung frei, die sich aus der unterlassenen, unrichtigen oder verspäteten Mitteilung der Eigenschaft des Fahrzeugs als Altfahrzeug oder Abfall, aus der Verletzung der ihm zuzurechnenden umweltrechtlichen Pflichten, aus der nicht ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Fahrzeugs vor dessen Übernahme durch die berechtigte Person oder aus der Übergabe des Fahrzeugs an Personen ergeben, die nicht über die erforderlichen Voraussetzungen verfügen, und hält sie insoweit schadlos, unbeschadet der weiteren in den Art. 8.13 und 20.8 vorgesehenen Verantwortlichkeiten und Rechtsbehelfe. Unberührt bleiben die etwaigen spezielleren Bestimmungen, die die Besonderen Verkaufsbedingungen für bestimmte Kategorien von Altfahrzeugen oder Abfällen vorsehen, sowie die Regelung des Art. 18.8 für Dealer Sales.
16.14 Fleequid behält die Befugnis, auch nach dem Zustandekommen der Verbindlichen Vereinbarung zu überprüfen, ob der Käufer über die technischen und beruflichen, verwaltungsrechtlichen, genehmigungsrechtlichen oder in sonstiger Weise für die Ausführung der Transaktion erforderlichen Voraussetzungen verfügt. Verfügt der Käufer nicht über die Voraussetzungen, die erforderlich sind, um das Fahrzeug zu erwerben, entgegenzunehmen, zuzulassen, auszuführen, zu verschrotten oder zu behandeln, weist er sie nicht nach oder verliert er sie, kann Fleequid die Ausführung der Transaktion aussetzen und dem Käufer eine Frist zur Behebung setzen; ist das Defizit nicht behebbar oder wird es nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben, kann Fleequid die Stornierung des Verkaufs gemäß Art. 14 vornehmen, mit den in Art. 15 vorgesehenen Rückerstattungswirkungen und unbeschadet der weiteren in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen Folgen, sofern das Defizit dem Käufer zuzurechnen ist. Diese Bestimmung ist von besonderer Bedeutung für Fahrzeuge, die als Altfahrzeuge einzustufen sind, für Transaktionen, die auf die Verschrottung oder die Ausfuhr gerichtet sind, und für solche, die in sonstiger Weise genehmigungspflichtig sind. Die in diesem Absatz vorgesehene nachträgliche Überprüfung stellt das erfolgte Zustandekommen der Verbindlichen Vereinbarung nicht in Frage und berührt nicht die bereits zulasten des Käufers entstandenen Pflichten.
17. Kommissionsverkauf: gemeinsame Regelung, Weiterverkauf und Tätigkeit als reiner Vermittler.
17.1 Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für Transaktionen, die nach dem Verkaufsmodell des Kommissionsverkaufs strukturiert sind. Im Rahmen dieses Modells führt Fleequid die Transaktion mittels Weiterverkauf gemäß Art. 2.5 aus oder kann entscheiden, gemäß Art. 2.6 als reiner Vermittler aufzutreten, wobei das Fahrzeug direkt vom Verkäufer auf den Käufer übertragen wird. Die Möglichkeit, dass die Transaktion nach der einen oder der anderen Modalität ausgeführt wird, wird vor Abgabe des Gebots gemäß Art. 3.2 Buchst. a) erkennbar gemacht und durch die Zustimmung zu diesen AGB akzeptiert. Fleequid kann die entsprechende Wahl auch nach dem Zustandekommen der Verbindlichen Vereinbarung und in jedem Fall spätestens bis zur Bereitstellung der Proforma ausüben, die die gewählte Ausführungsmodalität gemäß Art. 11.4 festschreibt; die Proforma ist keine rechtsgeschäftliche Grundlage der Wahl, sondern dokumentiert die Ausübung einer zuvor erkennbar gemachten und akzeptierten Befugnis. Die Wahl zwischen Weiterverkauf und Tätigkeit als reiner Vermittler ändert das Verkaufsmodell nicht, führt nicht zum Wegfall des Fleequid vom Verkäufer und vom Käufer erteilten Auftrags und berührt nicht den Anspruch von Fleequid auf die von beiden geschuldeten Provisionen. Die Einstufung von Fleequid als im eigenen Namen handelnder Kommissionär im Sinne von Art. 1731 des italienischen Zivilgesetzbuches gilt ausschließlich beim Weiterverkauf gemäß Art. 2.5; tritt Fleequid als reiner Vermittler auf, wird der Kauf und Verkauf gemäß den Art. 2.6 und 17.10 direkt zwischen dem Verkäufer und dem Käufer abgeschlossen. Sofern nicht ausdrücklich auf sie verwiesen wird oder sie mit der Natur der jeweiligen Bestimmung vereinbar sind, finden die Vorschriften dieses Artikels keine Anwendung auf die in Art. 18 geregelten Dealer Sales. Begeht der Verkäufer vor der Bereitstellung der Proforma einen der in den Buchst. c), d), e) und f) der Art. 17.8 und 17.14 vorgesehenen Verstöße, der nicht für denselben tatsächlichen Sachverhalt und zum Schutz desselben Interesses durch eine in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene spezifische Vertragsstrafe abgedeckt ist, so ist der Verkäufer verpflichtet, an Fleequid in Bezug auf das Vermarktungsverhältnis gemäß Art. 8.8 und auf den Fleequid erteilten Auftrag sowie unabhängig von der später gewählten Ausführungsmodalität die Auffangvertragsstrafe von 30 % zu zahlen, die nach der in Art. 17.8 vorgesehenen Rangfolge der Bemessungsgrundlagen bestimmt wird, unbeschadet des Ersatzes weiterer Schäden; ab der Bereitstellung der Proforma findet je nach gewählter Ausführungsmodalität Art. 17.8 oder Art. 17.14 Anwendung.
17.2 Beim Kommissionsverkauf sind Fleequid von beiden Parteien die nach dem Gebührenverzeichnis Fleequid oder den weiteren anwendbaren Bedingungen bestimmten Provisionen sowie die Gebühren für die gegebenenfalls erbrachten Dienstleistungen geschuldet. Die vom Verkäufer zu tragenden Provisionen entstehen ausschließlich mit dem erfolgreichen Abschluss der Transaktion nach Maßgabe von Art. 12.4; die vom Käufer zu tragenden Provisionen sind nach Maßgabe desselben Absatzes geschuldet und fließen in die Bestimmung des Geschuldeten Gesamtbetrags ein.
Weiterverkauf
17.3 Führt Fleequid den Kommissionsverkauf mittels Weiterverkauf aus, so erwirbt Fleequid bei Vorliegen der in den Art. 8.8 und 12.2 vorgesehenen Voraussetzungen im eigenen Namen und für Rechnung der jeweiligen Auftraggeber das Fahrzeug formell vom Verkäufer und überträgt es auf den Käufer und führt damit die Verkaufs- und die Einkaufskommission in Bezug auf die jeweilige Transaktion aus. Der Erwerb des Fahrzeugs durch Fleequid im Rahmen des Weiterverkaufs ist Mittel zum Zweck der anschließenden Übertragung auf den Käufer, der der eigentliche Käufer der Transaktion bleibt, und funktional auf diese Übertragung ausgerichtet; Fleequid nimmt die Stellung des Käufers und anschließenden Verkäufers ausschließlich in den Grenzen und mit den Wirkungen ein, die der Ausführung der Kommission eigen sind, unbeschadet der Bestimmungen der Art. 19, 20 und 21 über Gewährleistung, Haftung und Verknüpfung der Vertragsverhältnisse. Das Zustandekommen der Verbindlichen Vereinbarung bewirkt für sich genommen nicht die sofortige Ausführung des Weiterverkaufs: Der Erwerb des Fahrzeugs durch Fleequid und die anschließende Übertragung auf den Käufer erfolgen ausschließlich nach vollständiger Erfüllung der Zahlungspflicht des Käufers gemäß Art. 12.2, vorbehaltlich abweichender Regelungen der gemäß den Art. 22.8 und 22.9 anwendbaren Besonderen Geschäftsbedingungen. Die Ausführung des Weiterverkaufs mittels Erwerbs des Fahrzeugs durch Fleequid bleibt außerdem bis zum Zeitpunkt des Erwerbs von der Richtigkeit und Vollständigkeit der Technischen Spezifikationen und der im Verkaufsangebot und im Inserat enthaltenen Informationen sowie von der Ordnungsmäßigkeit der vom Verkäufer gelieferten oder jedenfalls dem Fahrzeug zugeordneten Unterlagen abhängig, nach Maßgabe von Art. 8.8.
17.4 Der von Fleequid dem Verkäufer beim Weiterverkauf geschuldete Preis des Fahrzeugs (der „Nettoankaufspreis“) entspricht dem Verkaufspreis gegenüber dem Käufer abzüglich der vom Verkäufer zu tragenden Provisionen, der Gebühren und aller sonstigen vom Verkäufer an Fleequid gemäß diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschuldeten Beträge. Der Verkäufer ermächtigt Fleequid ausdrücklich, die vorgenannten Beträge mit den ihm zustehenden Beträgen zu verrechnen und von diesen abzuziehen. Der Nettoankaufspreis wird ausschließlich fällig, nachdem Fleequid den Geschuldeten Gesamtbetrag vom Käufer gemäß Art. 12.2 vollständig erhalten hat; bis zu diesem Zeitpunkt kann der Verkäufer gegenüber Fleequid keine fällige Forderung geltend machen und gegen sie weder Zahlungsklagen erheben noch Zahlungserinnerungen versenden oder Vollstreckungsmaßnahmen einleiten. Die Aufforderung zur Ausstellung der Rechnung und deren etwaige vorzeitige Ausstellung sind administrativer Natur und bewirken weder die Fälligkeit des Entgelts vor dem angegebenen Zeitpunkt noch stellen sie eine Bestätigung des Eintritts der für den Erwerb des Fahrzeugs durch Fleequid vorgesehenen Voraussetzungen dar. Das Erreichen des Reservepreises sichert dem Verkäufer, da der Reservepreis auf der Grundlage des vom Verkäufer festgelegten MVP bestimmt wird, einen Nettoerlös, der mindestens dem MVP entspricht, vorbehaltlich der abweichenden ausdrücklichen Annahme niedrigerer Gebote gemäß Art. 10.3. Wird der Verkauf gemäß Art. 14 storniert oder sein Gegenstand reduziert, so wird der dem Verkäufer geschuldete Nettoankaufspreis nach den in Art. 14.5 vorgesehenen Kriterien neu bestimmt. Unberührt bleibt die in Art. 22.9 vorgesehene ausdrückliche Abweichung für Transaktionen, die durch eine Finanzierungslösung unterstützt werden. Die Bestimmungen dieses Absatzes finden keine Anwendung, wenn Fleequid als reiner Vermittler auftritt.
17.5 Geht Fleequid mittels Weiterverkauf vor, so ist der Verkäufer verpflichtet, auf Aufforderung von Fleequid dieser gegenüber die Rechnung über den Verkauf des Fahrzeugs innerhalb von 5 (fünf) Tagen nach der Aufforderung in Euro und in Übereinstimmung mit den von Fleequid mitgeteilten Beträgen, Daten und Angaben auszustellen. Die Rechnung weist den Verkaufspreis gegenüber dem Käufer sowie die Provisionen, die Gebühren und den etwaigen Fleequid geschuldeten Aufwendungsersatz aus, zuzüglich der Mehrwertsteuer, soweit gesetzlich geschuldet; nach Verrechnung der gemäß Art. 17.4 geschuldeten Beträge gleicht Fleequid die Rechnung zugunsten des Verkäufers aus, sobald der Nettoankaufspreis gemäß demselben Art. 17.4 fällig geworden ist. Bei Verzögerung der Ausstellung oder Übermittlung der Rechnung über die vorgenannte Frist hinaus ist der Verkäufer verpflichtet, an Fleequid eine Vertragsstrafe von 150,00 € (einhundertfünfzig/00 Euro) für jeden Tag der Verzögerung und für jedes betroffene Fahrzeug bis zur Erfüllung zu zahlen, die Fleequid mit dem Rechnungsbetrag verrechnen kann, unbeschadet des Ersatzes weiterer Schäden. Wird infolge der Nichtzahlung des Käufers, der Stornierung des Verkaufs, der Reduzierung seines Gegenstands, der Berichtigung der Transaktion oder aus einem anderen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen Grund die Ausstellung einer Gutschrift, eines Storno- oder Berichtigungsbelegs oder die erneute Ausstellung der Rechnung erforderlich, auch infolge eines neuen Verkaufs des Fahrzeugs an einen anderen Bietenden zu einem abweichenden Betrag, so ist der Verkäufer verpflichtet, dies innerhalb von 5 (fünf) Tagen nach Aufforderung von Fleequid vorzunehmen; bei einer dem Verkäufer zuzurechnenden Verzögerung gilt dieselbe tägliche Vertragsstrafe, die Fleequid mit später dem Verkäufer zustehenden Beträgen verrechnen oder von diesen abziehen kann. Unberührt bleiben die Bestimmungen der Art. 15 und 16.2 über die Rückerstattungen, die steuerrechtlichen Unterlagen und die weiteren zur Ausführung oder Rückabwicklung der Transaktion erforderlichen Handlungen.
17.6 Der Käufer erkennt an und akzeptiert, dass beim mittels Weiterverkauf ausgeführten Kommissionsverkauf der Erwerb des Fahrzeugs durch Fleequid ausschließlich Mittel zum Zweck seines anschließenden Weiterverkaufs an den Käufer ist und dass die Ausführung der Transaktion unter der Klausel „salvo il venduto“ („vorbehaltlich des Verkaufs“) erfolgt und von der tatsächlichen Verfügbarkeit des Fahrzeugs beim Verkäufer sowie von dessen tatsächlicher Übertragung vom Verkäufer auf Fleequid abhängig bleibt. Die Klausel „salvo il venduto“ berührt weder das Zustandekommen der Verbindlichen Vereinbarung noch die bereits zulasten des Käufers entstandenen Pflichten, sondern regelt die nachfolgende Abwicklungsphase des Weiterverkaufs. Kann die Transaktion aus einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand, wegen Verlusts, Zerstörung, Nichtkonformität oder nachträglicher Nichtverfügbarkeit des Fahrzeugs oder wegen eines anderen Umstands, der Fleequid daran hindert, das Eigentum daran zu erwerben und den Weiterverkauf auszuführen, nicht abgeschlossen werden, so kann Fleequid die Stornierung des Verkaufs gemäß Art. 14 vornehmen, unbeschadet der gegenüber dem Verkäufer vorgesehenen Folgen. In diesem Fall hat der Käufer Anspruch auf Rückerstattung der Beträge, die ihm nach Maßgabe von Art. 15 zurückzuerstatten sind, kann jedoch, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Fleequid und vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Bestimmungen, von Fleequid keine weiteren Entschädigungen oder Schadenersatzleistungen wegen dem Verkäufer zuzurechnender Nichterfüllung, Verlusts oder Nichtverfügbarkeit des Fahrzeugs verlangen. Unberührt bleiben die Rechte von Fleequid gegenüber dem Verkäufer, einschließlich der Vertragsstrafen, der Freistellungen, der Erstattungen, des Rückgriffs und des Ersatzes weiterer Schäden.
17.7 Geht Fleequid mittels Weiterverkauf vor, so kann sie als Käufer des Fahrzeugs vom Verkäufer diesem etwaige Abweichungen und offensichtliche Mängel innerhalb von 15 (fünfzehn) Tagen nach Lieferung des Fahrzeugs an den Käufer oder, falls später, innerhalb von 15 (fünfzehn) Tagen nach Eingang der Reklamation des Käufers bei Fleequid in Bezug auf dieselbe Abweichung oder denselben Mangel anzeigen. Versteckte Mängel kann Fleequid innerhalb von 1 (einem) Monat nach ihrer Entdeckung oder, falls später, innerhalb von 1 (einem) Monat nach Eingang der Reklamation des Käufers anzeigen, aus der der Mangel hervorgeht oder mit der er angezeigt wird. Die Parteien vereinbaren ausdrücklich, dass die vorgenannten Fristen der Struktur des Weiterverkaufs und dem Umstand Rechnung tragen, dass etwaige Defekte oder Abweichungen erst infolge der Lieferung, der Nutzung oder der vom Käufer durchgeführten Prüfungen zutage treten können. Die Zahlung des Nettoankaufspreises an den Verkäufer, die etwaige Entgegennahme oder der vorübergehende Besitz des Fahrzeugs durch Fleequid, dessen Verbringung sowie die Erstellung eines TrustReport oder die Durchführung von Inspektionen durch Fleequid oder von ihr beauftragte Personen stellen keine Annahme des Fahrzeugs als mängelfrei oder als mit den Erklärungen des Verkäufers übereinstimmend dar und bewirken keinen Verzicht auf die Fleequid zustehenden Rechte und Rechtsbehelfe. Unberührt bleiben die Haftung sowie die Freistellungs-, Erstattungs- und Rückgriffspflichten des Verkäufers gemäß den Art. 8.13 und 19.6; zusätzlich zum Schadenersatz ist der Verkäufer verpflichtet, Fleequid die Beträge, Kosten, Reparaturaufwendungen und alle sonstigen Lasten zu erstatten, die diese gegenüber ihrem eigenen Käufer aufgrund von dem Verkäufer zuzurechnenden Umständen getragen hat, mit ausdrücklichem Rückgriffsrecht.
17.8 Fleequid ist berechtigt, das Vertragsverhältnis über den Erwerb des Fahrzeugs vom Verkäufer ganz oder teilweise gemäß Art. 1456 des italienischen Zivilgesetzbuches durch schriftliche Mitteilung, mit der sie erklärt, von dieser ausdrücklichen Auflösungsklausel Gebrauch machen zu wollen, aufzulösen und die Stornierung des Verkaufs gemäß Art. 14 vorzunehmen, wenn der Verkäufer: a) an dem Fahrzeug weitere als die erklärten Belastungen bestellt oder deren Bestellung zugelassen hat oder deren Aufhebung nicht innerhalb der in Art. 8.3 vorgesehenen Fristen vorgenommen hat; b) nicht in der Lage ist, die freie Übertragung des Fahrzeugs sicherzustellen, weil der ihm zustehende Nettoerlös nicht ausreicht, um die zur Freigabe des Vermögensgegenstands berechtigten Gläubiger zu befriedigen und die weiteren im Zusammenhang mit der Transaktion geschuldeten Beträge zu begleichen, oder weil die Begünstigten der Belastungen die Freigabe oder den freien Verkauf verweigern; c) bei der Registrierung, beim Verkaufsangebot oder danach falsche, unrichtige, betrügerische, veraltete oder unvollständige Informationen oder Unterlagen geliefert hat, die für die jeweilige Transaktion erheblich sind; d) gegen die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen Pflichten in Bezug auf Eigentum, Verfügbarkeit, Verwahrung und Erhaltung des Fahrzeugs, Wahrheitsgehalt der Informationen, Unterlagen, Exklusivrecht, Eigentumsübertragung, Lieferung, Umweltvorschriften oder Rechte Dritter verstößt; e) gegen zwingende Vorschriften oder Verwaltungsbestimmungen, die auf die Vermarktung, die Übertragung oder die Handhabung des Fahrzeugs anwendbar sind, oder gegen Rechte Dritter in einer Weise verstößt, die die Fortsetzung der Transaktion beeinträchtigt oder risikobehaftet macht; f) die Übertragung des Eigentums am Fahrzeug verweigert oder unterlässt oder die Handlungen und Formalitäten nicht vornimmt oder die Mitwirkung nicht leistet, die für die Registrierung oder die Umschreibung des Fahrzeugs auf Fleequid erforderlich sind, oder die Pflicht nicht erfüllt, es nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereitzustellen oder zu liefern. Unberührt bleibt außerdem die Befugnis von Fleequid, die Transaktion oder die Vermarktung des Fahrzeugs auszusetzen und die vernünftigerweise erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, wenn dies zweckmäßig ist, um Betrug zu verhindern, die Sicherheit der Plattform Marketplace, von Fleequid, des Käufers oder Dritter zu schützen, Risikosituationen zu prüfen, Ermittlungen durchzuführen oder die Einhaltung der anwendbaren Vorschriften, einschließlich der Umweltvorschriften, sicherzustellen; das Ergreifen solcher Maßnahmen hat vorsorglichen Charakter und bedeutet für sich genommen weder die Ausübung der ausdrücklichen Auflösungsklausel noch die Anwendung der in diesem Absatz vorgesehenen Vertragsstrafe, die die Feststellung eines dem Verkäufer zuzurechnenden Vertrags- oder Rechtsverstoßes voraussetzen. Im Falle der Auflösung oder Stornierung aus einem der in diesem Absatz vorgesehenen Gründe bleiben die vom Verkäufer zu tragenden, gegebenenfalls bereits gemäß Art. 12.4 entstandenen Provisionen, die Gebühren, die von Fleequid im Zusammenhang mit der Transaktion getragenen Kosten und Aufwendungen sowie die aus gesondertem Rechtsgrund entstandenen weiteren Beträge geschuldet. In den Fällen der Buchst. c), d), e) und f) ist der Verkäufer, sofern nicht derselbe tatsächliche Sachverhalt zum Schutz desselben Interesses bereits durch eine in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene spezifische Vertragsstrafe abgedeckt ist, einschließlich beispielsweise derjenigen gemäß den Art. 8.9, 8.11, 8.12 und 16.9, außerdem verpflichtet, an Fleequid als Vertragsstrafe einen Betrag in Höhe von 30 % des anlässlich der ersten Versteigerung des Fahrzeugs bestimmten Reservepreises zu zahlen, wobei etwaige spätere Herabsetzungen des Reservepreises unerheblich bleiben, oder, wenn für das Fahrzeug keine Versteigerung mit Reservepreis stattgefunden hat, jedoch für die jeweilige Transaktion ein Reservepreis vorgesehen wurde, in Höhe von 30 % dieses Reservepreises, oder, wenn für die jeweilige Transaktion kein Reservepreis vorgesehen wurde, in Höhe von 30 % des Verkaufspreises gegenüber dem Käufer oder, wenn auch der Verkaufspreis gegenüber dem Käufer fehlt, in Höhe von 30 % des MVP der jeweiligen Transaktion, vorbehaltlich der Regelung in Art. 18.5 für Dealer Sales und unbeschadet des Ersatzes weiterer Schäden. In den Fällen, in denen gemäß dem vorstehenden Satz und Art. 15.8 anstelle der in diesem Absatz vorgesehenen Vertragsstrafe eine spezifische Vertragsstrafe Anwendung findet, bleiben die Befugnis zur Auflösung gemäß Art. 1456 des italienischen Zivilgesetzbuches und die weiteren in diesem Absatz vorgesehenen, von der Vertragsstrafe verschiedenen Folgen unberührt; kumulierbar bleiben hingegen die für unterschiedliche Sachverhalte oder Verstöße vorgesehenen Folgen, nach Maßgabe von Art. 15.8. In Bezug auf die Verweigerung oder Unterlassung der Übertragung des Eigentums am Fahrzeug gemäß Buchst. f) findet die in diesem Absatz vorgesehene Vertragsstrafe für denselben Sachverhalt auch dann keine Anwendung, wenn die in Art. 8.11 vorgesehenen Voraussetzungen der Verweigerung noch nicht erfüllt sind; sind diese Voraussetzungen erfüllt, findet die in Art. 8.11 Buchst. a) vorgesehene spezifische Vertragsstrafe Anwendung, wobei die Befugnis zur Auflösung gemäß Art. 1456 des italienischen Zivilgesetzbuches und die weiteren in diesem Absatz vorgesehenen, von der Vertragsstrafe verschiedenen Folgen unberührt bleiben.
17.9 Auf den mittels Weiterverkauf ausgeführten Kommissionsverkauf findet die Anschlussklausel gemäß Art. 21 Anwendung, auf die vollumfänglich verwiesen wird.
Tätigkeit als reiner Vermittler
17.10 Tritt Fleequid gemäß Art. 2.6 als reiner Vermittler auf, so wird der Kauf und Verkauf direkt zwischen dem Verkäufer und dem Käufer abgeschlossen und das Fahrzeug direkt vom Verkäufer auf den Käufer übertragen, ohne dass Fleequid den Kaufvertrag abschließt, weder im eigenen Namen noch als Partei, ohne dass sie, auch nicht vorübergehend, das Eigentum daran erwirbt und ohne dass sie die Eigenschaft eines, auch nur formellen, Verkäufers erlangt. Der Preis des Fahrzeugs ist vom Käufer direkt dem Verkäufer geschuldet und läuft nicht über die Konten von Fleequid, unbeschadet der Provisionen, der Gebühren und der weiteren Fleequid geschuldeten Beträge. Der Verkäufer und der Käufer sind verpflichtet, mit der gegebenenfalls von Fleequid geleisteten Mitwirkung und Koordinierung sämtliche Handlungen, die für die Eigentumsübertragung, die Rechnungsstellung, die Dokumentation, die Lieferung und die Abholung des Fahrzeugs erforderlich sind, nach Maßgabe der Art. 11, 12 und 16 unmittelbar selbst vorzunehmen. Die gegebenenfalls von Fleequid ausgeübte Tätigkeit der Unterstützung, Koordinierung oder administrativen Abwicklung führt nicht dazu, dass diese die Eigenschaft eines Käufers oder Verkäufers des Fahrzeugs oder eines Schuldners oder Gläubigers des entsprechenden Preises erlangt; Fleequid bleibt Inhaberin der gesonderten Auftragsverhältnisse mit dem Verkäufer und mit dem Käufer und behält den Anspruch auf die Provisionen und die weiteren ihr zustehenden Beträge.
17.11 Tritt Fleequid als reiner Vermittler auf, so ist der Verkäufer verpflichtet, die Rechnung über den Verkauf des Fahrzeugs innerhalb von 5 (fünf) Tagen nach Erhalt der für ihre Ausstellung erforderlichen Daten gemäß Art. 11.4 auszustellen und dem Käufer zu übermitteln; die Rechnung muss dem direkt dem Verkäufer geschuldeten Preis entsprechen, zuzüglich der Mehrwertsteuer, soweit anwendbar. Bei Verzögerung der Ausstellung oder Übermittlung der Rechnung ist der Verkäufer verpflichtet, an Fleequid eine Vertragsstrafe von 150,00 € (einhundertfünfzig/00 Euro) für jeden Tag der Verzögerung und für jedes betroffene Fahrzeug bis zur Erfüllung zu zahlen, unbeschadet des Ersatzes weiterer Schäden. Wird die Ausstellung einer Gutschrift, eines Storno- oder Berichtigungsbelegs oder die erneute Ausstellung der Rechnung erforderlich, so ist der Verkäufer verpflichtet, dies innerhalb von 5 (fünf) Tagen nach Aufforderung von Fleequid vorzunehmen, wobei bei Verzögerung dieselbe Vertragsstrafe Anwendung findet. Eine etwaige Verzögerung der Ausstellung oder Übermittlung der Rechnung durch den Verkäufer hemmt oder verschiebt die Zahlungsfrist des Käufers nicht, sofern die Proforma alle Angaben enthält, die für die Ausführung der Zahlung erforderlich sind. Die steuerrechtlichen Unterlagen über die Provisionen, die Gebühren und die weiteren Fleequid zustehenden Beträge werden von dieser nach Maßgabe von Art. 16.2 ausgestellt.
17.12 Tritt Fleequid als reiner Vermittler auf, so bleibt die Übertragung des Eigentums am Fahrzeug vom Verkäufer auf den Käufer vertraglich bis zum Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung der Zahlungspflicht gemäß Art. 12.2 und der Vornahme der erforderlichen Formalitäten aufgeschoben, nach Maßgabe von Art. 16.4, auf den auch hinsichtlich der regulären Frist von 10 (zehn) Tagen für die Vornahme der Übertragungsformalitäten und hinsichtlich der Möglichkeit einer in den Besonderen Verkaufsbedingungen vorgesehenen abweichenden Frist verwiesen wird. Auf die Lieferung, die Abholung, die unterbliebene Abholung, den Risikoübergang, die Prüfung des Fahrzeugs und den Transport finden die Bestimmungen von Art. 16 Anwendung.
17.13 Tritt Fleequid als reiner Vermittler auf, so finden weder Art. 17.4 noch Art. 17.8 Anwendung, wobei anstelle des Letzteren Art. 17.14 Anwendung findet; ebenso wenig finden die Ermächtigung gemäß Art. 1395 des italienischen Zivilgesetzbuches, die in Art. 2.5 enthaltene Bezugnahme auf Art. 1515 Absatz 3 des italienischen Zivilgesetzbuches sowie die Anschlussklausel gemäß Art. 21 Anwendung, die ausschließlich für den Weiterverkauf gilt. Die Gewährleistungsregelung gegenüber dem Käufer richtet sich nach Art. 19 und insbesondere nach Art. 19.7 Buchst. b); das Reklamationsverfahren ist in Art. 20 geregelt; die Rückerstattungswirkungen und vermögensrechtlichen Wirkungen sind in Art. 15 geregelt.
17.14 Tritt Fleequid als reiner Vermittler auf, so ist Fleequid berechtigt, das die jeweilige Transaktion gemäß Art. 17.10 betreffende Auftragsverhältnis mit dem Verkäufer gemäß Art. 1456 des italienischen Zivilgesetzbuches durch schriftliche Mitteilung, mit der sie erklärt, von dieser ausdrücklichen Auflösungsklausel Gebrauch machen zu wollen, aufzulösen und die Stornierung des Verkaufs gemäß Art. 14 vorzunehmen, wenn der Verkäufer: a) an dem Fahrzeug weitere als die erklärten Belastungen bestellt oder deren Bestellung zugelassen hat oder deren Aufhebung nicht innerhalb der in Art. 8.3 vorgesehenen Fristen vorgenommen hat; b) nicht in der Lage ist, die freie Übertragung des Fahrzeugs auf den Käufer sicherzustellen, weil die ihm zustehenden Beträge nicht ausreichen, um die zur Freigabe des Vermögensgegenstands berechtigten Gläubiger zu befriedigen, oder weil die Begünstigten der Belastungen die Freigabe oder den freien Verkauf verweigern; c) bei der Registrierung, beim Verkaufsangebot oder danach falsche, unrichtige, betrügerische, veraltete oder unvollständige Informationen oder Unterlagen geliefert hat, die für die jeweilige Transaktion erheblich sind; d) gegen die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen Pflichten in Bezug auf Eigentum, Verfügbarkeit, Verwahrung und Erhaltung des Fahrzeugs, Wahrheitsgehalt der Informationen, Unterlagen, Exklusivrecht, Eigentumsübertragung, Lieferung, Umweltvorschriften oder Rechte Dritter verstößt; e) gegen zwingende Vorschriften oder Verwaltungsbestimmungen, die auf die Vermarktung, die Übertragung oder die Handhabung des Fahrzeugs anwendbar sind, oder gegen Rechte Dritter in einer Weise verstößt, die die Fortsetzung der Transaktion beeinträchtigt oder risikobehaftet macht; f) die Übertragung des Eigentums am Fahrzeug direkt auf den Käufer verweigert oder unterlässt oder die Handlungen und Formalitäten nicht vornimmt oder die Mitwirkung nicht leistet, die für die Registrierung oder die Umschreibung des Fahrzeugs auf den Käufer erforderlich sind, oder die Pflicht nicht erfüllt, es nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereitzustellen oder zu liefern. Die Ausübung der vorgenannten Befugnisse betrifft ausschließlich das Verhältnis zwischen Fleequid und dem Verkäufer und die von Fleequid abgewickelte Transaktion und führt nicht dazu, dass Fleequid die Eigenschaft einer Partei des direkt zwischen dem Verkäufer und dem Käufer abgeschlossenen Kaufvertrags erlangt, wobei die dem Käufer gegenüber dem Verkäufer zustehenden Rechte und Rechtsbehelfe sowie die in Art. 15 vorgesehenen Rückerstattungswirkungen unberührt bleiben. Unberührt bleibt außerdem die Befugnis von Fleequid, die Transaktion oder die Vermarktung des Fahrzeugs auszusetzen und die vernünftigerweise erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, wenn dies zweckmäßig ist, um Betrug zu verhindern, die Sicherheit der Plattform Marketplace, von Fleequid, des Käufers oder Dritter zu schützen, Risikosituationen zu prüfen, Ermittlungen durchzuführen oder die Einhaltung der anwendbaren Vorschriften, einschließlich der Umweltvorschriften, sicherzustellen; das Ergreifen solcher Maßnahmen hat vorsorglichen Charakter und bedeutet für sich genommen weder die Ausübung der ausdrücklichen Auflösungsklausel noch die Anwendung der in diesem Absatz vorgesehenen Vertragsstrafe, die die Feststellung eines dem Verkäufer zuzurechnenden Vertrags- oder Rechtsverstoßes voraussetzen. Im Falle der Auflösung oder Stornierung aus einem der in diesem Absatz vorgesehenen Gründe bleiben die vom Verkäufer zu tragenden, gegebenenfalls bereits gemäß Art. 12.4 entstandenen Provisionen, die Gebühren, die von Fleequid im Zusammenhang mit der Transaktion getragenen Kosten und Aufwendungen sowie die aus gesondertem Rechtsgrund entstandenen weiteren Beträge geschuldet. In den Fällen der Buchst. c), d), e) und f) ist der Verkäufer, sofern nicht derselbe tatsächliche Sachverhalt zum Schutz desselben Interesses bereits durch eine in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene spezifische Vertragsstrafe abgedeckt ist, einschließlich beispielsweise derjenigen gemäß den Art. 8.9, 8.11, 8.12 und 16.9, außerdem verpflichtet, an Fleequid als Vertragsstrafe einen Betrag in Höhe von 30 % des anlässlich der ersten Versteigerung des Fahrzeugs bestimmten Reservepreises zu zahlen, wobei etwaige spätere Herabsetzungen des Reservepreises unerheblich bleiben, oder, wenn für das Fahrzeug keine Versteigerung mit Reservepreis stattgefunden hat, jedoch für die jeweilige Transaktion ein Reservepreis vorgesehen wurde, in Höhe von 30 % dieses Reservepreises, oder, wenn für die jeweilige Transaktion kein Reservepreis vorgesehen wurde, in Höhe von 30 % des Verkaufspreises gegenüber dem Käufer oder, wenn auch der Verkaufspreis gegenüber dem Käufer fehlt, in Höhe von 30 % des MVP der jeweiligen Transaktion, unbeschadet des Ersatzes weiterer Schäden. Insbesondere findet auf die Verweigerung der Übertragung des Eigentums am Fahrzeug direkt auf den Käufer weiterhin die in Art. 8.11 Buchst. c) vorgesehene Vertragsstrafe Anwendung. In den Fällen, in denen gemäß den vorstehenden Sätzen und Art. 15.8 anstelle der in diesem Absatz vorgesehenen Vertragsstrafe eine spezifische Vertragsstrafe Anwendung findet, bleiben die Befugnis zur Auflösung gemäß Art. 1456 des italienischen Zivilgesetzbuches, die Befugnis zur Stornierung und die weiteren in diesem Absatz vorgesehenen, von der Vertragsstrafe verschiedenen Folgen unberührt; kumulierbar bleiben hingegen die für unterschiedliche Sachverhalte oder Verstöße vorgesehenen Folgen, nach Maßgabe von Art. 15.8. In Bezug auf die Verweigerung oder Unterlassung der Übertragung des Eigentums am Fahrzeug gemäß Buchst. f) findet die in diesem Absatz vorgesehene Vertragsstrafe für denselben Sachverhalt auch dann keine Anwendung, wenn die in Art. 8.11 vorgesehenen Voraussetzungen der Verweigerung noch nicht erfüllt sind; sind diese Voraussetzungen erfüllt, findet die in Art. 8.11 Buchst. c) vorgesehene spezifische Vertragsstrafe Anwendung, wobei die Befugnis zur Auflösung gemäß Art. 1456 des italienischen Zivilgesetzbuches, die Befugnis zur Stornierung und die weiteren in diesem Absatz vorgesehenen, von der Vertragsstrafe verschiedenen Folgen unberührt bleiben.
18. Dealer Sales.
18.1 Bei Dealer Sales erwirbt Fleequid das Fahrzeug im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vom Verkäufer und veräußert es im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an den Käufer weiter, wobei sie die Eigenschaft der eigentlichen Partei beider Kaufverträge erlangt, und zwar als Käufer im Verhältnis zum Verkäufer und als Verkäufer im Verhältnis zum Käufer. Die beiden Kaufverhältnisse sind getrennt und eigenständig und unterliegen jeweils ihren eigenen wirtschaftlichen Bedingungen. Bei Dealer Sales handelt Fleequid nicht als Beauftragter oder Kommissionär des Verkäufers oder des Käufers, und die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die den Kommissionsverkauf voraussetzen, finden vorbehaltlich ausdrücklicher Verweisung keine Anwendung. Bei Dealer Sales sind die dem Kommissionsverkauf eigenen Provisionen nicht geschuldet, unbeschadet der Gebühren und der gegebenenfalls aus gesondertem Rechtsgrund geschuldeten weiteren Beträge; die etwaige Differenz zwischen dem Ankaufspreis und dem Verkaufspreis gegenüber dem Käufer stellt das wirtschaftliche Ergebnis der von Fleequid ausgeübten Kauf- und Verkaufstätigkeit dar und weder eine Provision noch einen Parameter für die Bestimmung der Provisionen oder der an diesen bemessenen Vertragsstrafen.
18.2 Bei Dealer Sales kann der Erwerb des Fahrzeugs durch Fleequid nach der Ermittlung eines bestimmten Käufers erfolgen, auch als Ergebnis einer Versteigerung oder einer anderen über die Plattform Marketplace organisierten Verkaufsveranstaltung („verkaufsgebundener Ankauf“). In diesem Fall unterliegt das Ankaufsverhältnis zwischen dem Verkäufer und Fleequid der in Art. 8.8 vorgesehenen Regelung, einschließlich der im ausschließlichen Interesse von Fleequid vereinbarten aufschiebenden Bedingung für die Ausführung des Erwerbs. Fleequid ist jedoch befugt, das Fahrzeug nach eigenem Ermessen vor der Ermittlung eines bestimmten Käufers zu erwerben und es später zu vermarkten oder weiterzuveräußern, auch mittels einer oder mehrerer Verkaufsveranstaltungen („Ankauf für den Bestand“). In diesem Fall ist der Erwerb des Fahrzeugs durch Fleequid gegenüber dem späteren Verkauf an den Käufer eigenständig, hängt nicht vom Bestehen einer Verbindlichen Vereinbarung ab und unterliegt nicht der in Art. 8.8 vorgesehenen Bedingung, vorbehaltlich abweichender Vereinbarung zwischen Fleequid und dem Verkäufer. Der Ankauf für den Bestand kann auch dann erfolgen, wenn vereinbart ist, dass das Fahrzeug vorübergehend beim Verkäufer in Nutzung oder jedenfalls in dessen Verfügungsgewalt verbleibt; in diesem Fall berührt der tatsächliche Verbleib des Fahrzeugs beim Verkäufer für sich genommen weder den erfolgten Erwerb durch Fleequid noch die bereits eingetretenen Wirkungen des entsprechenden Vertrags, unbeschadet der Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der etwaigen auf die jeweilige Transaktion anwendbaren Bedingungen über Verwahrung, Nutzung, Lieferung und Risikoübergang. Unberührt bleibt ferner, sofern die Voraussetzungen vorliegen, die in Art. 13 vorgesehene Regelung für Transaktionen, bei denen das Fahrzeug nach dem Zustandekommen der Verbindlichen Vereinbarung mit dem Käufer vorübergehend beim Verkäufer in Nutzung verbleibt.
18.3 Der von Fleequid dem Verkäufer geschuldete Ankaufspreis wird zwischen Fleequid und dem Verkäufer eigenständig vereinbart und darf nicht unter dem im Verkaufsangebot angegebenen MVP liegen, sofern der MVP auf den Sachverhalt anwendbar ist, es sei denn, der Verkäufer akzeptiert ausdrücklich einen abweichenden niedrigeren Betrag. Vor Beginn der Verkaufsveranstaltung müssen der Ankaufspreis oder das vom Verkäufer bereits akzeptierte wirtschaftliche Kriterium, das seine Bestimmung ermöglicht, feststehen und dem Verkäufer gemäß Art. 3.7 Buchst. b) erkennbar gemacht worden sein. Beim Ankauf für den Bestand werden diese Elemente im Rahmen des Ankaufsverhältnisses zwischen Fleequid und dem Verkäufer bestimmt. Der Verkaufspreis gegenüber dem Käufer ist gegenüber dem Ankaufspreis eigenständig und bestimmt sich nach den auf die jeweilige Verkaufsveranstaltung anwendbaren Regeln; zwischen den beiden Preisen besteht kein notwendiger Zusammenhang.
18.4 Bei Dealer Sales ist der Verkäufer verpflichtet, auf Aufforderung von Fleequid dieser gegenüber die Rechnung über den Verkauf des Fahrzeugs innerhalb von 5 (fünf) Tagen nach der Aufforderung gemäß den von Fleequid mitgeteilten Daten und Angaben auszustellen. Die Rechnung wird über den gemäß Art. 18.3 vereinbarten Ankaufspreis ausgestellt, zuzüglich der Mehrwertsteuer, soweit anwendbar, und der etwaigen weiteren Beträge, die ausschließlich dem entsprechenden Kaufverhältnis zuzuordnen sind. Bei Verzögerung der Ausstellung oder Übermittlung der Rechnung ist der Verkäufer verpflichtet, an Fleequid eine Vertragsstrafe von 150,00 € (einhundertfünfzig/00 Euro) für jeden Tag der Verzögerung und für jedes betroffene Fahrzeug bis zur Erfüllung zu zahlen, unbeschadet des Ersatzes weiterer Schäden. Wird die Ausstellung einer Gutschrift, eines Storno- oder Berichtigungsbelegs oder die erneute Ausstellung der Rechnung erforderlich, so ist der Verkäufer verpflichtet, dies innerhalb von 5 (fünf) Tagen nach Aufforderung von Fleequid vorzunehmen, wobei bei Verzögerung dieselbe Vertragsstrafe Anwendung findet. Getrennt und eigenständig bleibt die von Fleequid gegenüber dem Käufer vorgenommene, in Art. 16.2 geregelte Rechnungsstellung.
18.5 Im Ankaufsverhältnis zwischen dem Verkäufer und Fleequid bleiben die Erklärungen, die Gewährleistungen sowie die Freistellungs-, Erstattungs- und Rückgriffspflichten, die dem Verkäufer durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auferlegt werden, einschließlich derjenigen gemäß den Art. 8.3, 8.12, 8.13 und 19.6, sowie die Regelung der Anzeige und der entsprechenden Fristen gemäß Art. 17.7 und die ausdrückliche Auflösungsklausel und die wirtschaftlichen Folgen gemäß Art. 17.8, die auf den von Fleequid bei Dealer Sales geschlossenen Ankaufsvertrag Anwendung finden, vollumfänglich unberührt; für die Zwecke der Bestimmung der in Art. 17.8 vorgesehenen Vertragsstrafe bildet, wenn für das Fahrzeug weder ein Reservepreis noch ein Verkaufspreis gegenüber dem Käufer besteht, wie dies insbesondere beim Ankauf für den Bestand der Fall sein kann, anstelle des MVP der von Fleequid dem Verkäufer geschuldete Ankaufspreis die letzte subsidiäre Bemessungsgrundlage. Der Erwerb des Fahrzeugs durch Fleequid lässt diesen Schutz weder erlöschen noch schränkt er ihn ein. Die Freistellung gemäß Art. 8.13 gilt ausdrücklich auch in Bezug auf die Ansprüche, die der Käufer gegenüber Fleequid als eigentlichem Verkäufer geltend macht, sowie auf die Beträge, Kosten, Reparaturen, Aufwendungen, Lasten und Schäden, die Fleequid in dieser Eigenschaft aufgrund von dem Verkäufer zuzurechnenden Umständen, Mängeln, Defekten, Unterlassungen oder Nichterfüllungen trägt, mit Rückgriffsrecht und Anspruch auf vollständige Erstattung gegenüber diesem. Tritt eine Abweichung, ein Mangel, eine Beschädigung des Fahrzeugs oder ein anderer dem Verkäufer zuzurechnender Umstand nach der Weiterveräußerung des Fahrzeugs zutage oder wird er vom Käufer danach angezeigt, so behält Fleequid das Recht, ihn gegenüber dem Verkäufer innerhalb der in Art. 17.7 vorgesehenen Fristen geltend zu machen, die, sofern der Umstand Fleequid nicht bereits zuvor bekannt war, ab der entsprechenden Entdeckung oder dem Eingang der Reklamation des Käufers laufen. Die Zahlung des Ankaufspreises, die Entgegennahme des Fahrzeugs durch Fleequid oder von ihr beauftragte Personen und die anschließende Weiterveräußerung an den Käufer bedeuten keinen Verzicht auf die Freistellungs-, Rückgriffs- und Erstattungsrechte oder auf die weiteren Fleequid gegenüber dem Verkäufer zustehenden Rechtsbehelfe.
18.6 Die Eigentumsübertragung und der Risikoübergang vom Verkäufer auf Fleequid erfolgen nach Maßgabe der im entsprechenden Ankaufsverhältnis getroffenen Vereinbarung und, in Ermangelung einer solchen, zum Zeitpunkt der Lieferung des Fahrzeugs an Fleequid oder die von ihr beauftragte Person. Die Übertragung des Eigentums am Fahrzeug von Fleequid auf den Käufer und der Übergang des entsprechenden Risikos sind in Art. 16 und insbesondere in den Art. 16.4 und 16.5 geregelt, auf die verwiesen wird, auch in den Fällen, in denen Fleequid das Eigentum am Fahrzeug vor der vollständigen Erfüllung der Zahlungspflicht des Käufers im Rahmen eines Ankaufs für den Bestand oder infolge des Verzichts auf die in Art. 8.8 vorgesehene Bedingung beim verkaufsgebundenen Ankauf erworben hat. Unberührt bleiben die Regelungen der Art. 13.9 und 18.7, wenn das Fahrzeug vorübergehend beim Verkäufer in Nutzung oder jedenfalls in dessen Verfügungsgewalt verbleibt. Unberührt bleiben etwaige abweichende Bestimmungen der auf die einzelne Transaktion anwendbaren Besonderen Geschäftsbedingungen, auch bei Vorliegen einer Finanzierungslösung.
18.7 Beim Ankauf für den Bestand handelt Fleequid bei der Vermarktung und Weiterveräußerung des Fahrzeugs als Eigentümerin und eigentlicher Verkäufer gegenüber dem Käufer, und dieser Umstand wird nach Maßgabe von Art. 3.2 erkennbar gemacht. Ab dem Zustandekommen des Erwerbs des Fahrzeugs durch Fleequid finden im Verhältnis zum Verkäufer die Bestimmungen der Art. 8.8, 8.9, 8.10 und 8.11 pro futuro keine Anwendung mehr: Geht dem Ankauf für den Bestand eine Phase der Vermarktung des Fahrzeugs über Fleequid voraus, so gelten diese Bestimmungen bis zum Zustandekommen des Erwerbs; erfolgt der Ankauf für den Bestand unmittelbar und geht ihm keine Vermarktungsphase voraus, so gelten sie von Anfang an nicht. Unberührt bleiben in jedem Fall die vor dem Zustandekommen des Erwerbs bereits entstandenen Rechte und Vertragsstrafen sowie die Pflichten des Verkäufers, die den Erwerb überdauern sollen, einschließlich derjenigen in Bezug auf Gewährleistungen, Erklärungen, Freistellungen, Haftung, Übergabe der Unterlagen, steuerliche Aspekte, Erstattung, Rückgriff und Schadenersatz, nach Maßgabe von Art. 18.5. Hat Fleequid vor der Eröffnung der Verkaufsveranstaltung bereits die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Fahrzeug erlangt und sind die für dessen Lieferung und anschließende Weiterveräußerung erforderlichen Pflichten des Verkäufers erfüllt, so findet die Klausel „salvo il venduto“ gemäß Art. 17.6 keine Anwendung, und Fleequid haftet als Verkäufer für die Lieferung des Fahrzeugs. Verbleibt das Fahrzeug hingegen, obwohl es bereits von Fleequid erworben wurde, vorübergehend beim Verkäufer in Nutzung oder jedenfalls in dessen Verfügungsgewalt oder muss es von diesem noch bereitgestellt oder geliefert werden, so findet, soweit vereinbar, die in Art. 17.6 vorgesehene Regelung Anwendung; in diesem Fall ist das Zustandekommen der Verbindlichen Vereinbarung mit dem Käufer nicht vom Zustandekommen oder von der Wirksamkeit des bereits erfolgten Erwerbs des Fahrzeugs durch Fleequid abhängig, die anschließende Ausführung des Verkaufs bleibt jedoch von der tatsächlichen Verfügbarkeit des Fahrzeugs und von dessen Lieferung durch den Verkäufer zu den vereinbarten Bedingungen abhängig. Kann Fleequid wegen Nichterfüllung des Verkäufers, Verlusts, Zerstörung, einer Nichtkonformität, die die Ausführung des Verkaufs zu den vereinbarten Bedingungen verhindert, nachträglicher Nichtverfügbarkeit des Fahrzeugs oder eines anderen auf das Verhältnis zum Verkäufer zurückzuführenden Umstands den Verkauf an den Käufer nicht ausführen, so kann Fleequid die Stornierung des Verkaufs nach Maßgabe der Art. 14 und 15 vornehmen; in diesem Fall hat der Käufer, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Fleequid und vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Bestimmungen, Anspruch auf Rückerstattung der Beträge, die ihm gemäß Art. 15 zurückzuerstatten sind, ohne Anspruch auf weitere Entschädigungen oder Schadenersatzleistungen gegenüber Fleequid wegen dem Verkäufer zuzurechnender Umstände. Unberührt bleiben in jedem Fall im Verhältnis zwischen Fleequid und dem Verkäufer sämtliche noch nicht erfüllten Verpflichtungen aus dem Ankaufsverhältnis sowie die Gewährleistungen, die Vertragsstrafen, die Freistellungs-, Erstattungs- und Rückgriffspflichten und die weiteren in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen Rechtsbehelfe.
18.8 Die Einstufung des Fahrzeugs als Altfahrzeug oder jedenfalls als Abfall im Sinne der anwendbaren Umweltvorschriften schließt für sich genommen die Anwendung von Dealer Sales nicht aus, sofern die Struktur der jeweiligen Transaktion mit den anwendbaren Vorschriften und mit den Berechtigungen, Genehmigungen und Anforderungen vereinbar ist, die von den daran beteiligten Personen verlangt werden, und Fleequid über die gegebenenfalls erforderlichen Genehmigungen verfügt. Bei solchen Transaktionen handelt Fleequid in den Grenzen, die nach den anwendbaren Vorschriften und Berechtigungstiteln zulässig sind, ohne allein aufgrund der Anwendung von Dealer Sales oder des Abschlusses der entsprechenden Kaufverträge den tatsächlichen Besitz des Abfalls oder Tätigkeiten der Sammlung, der Beförderung, der Behandlung, der Verwertung, der Verschrottung oder der Entsorgung zu übernehmen. Unberührt bleiben die Bestimmungen von Art. 16.13 und die etwaigen auf die jeweilige Transaktion anwendbaren Besonderen Verkaufsbedingungen.
18.9 Im Verhältnis zwischen Fleequid und dem Käufer richtet sich die auf die nach Dealer Sales geschlossenen Verkäufe anwendbare Gewährleistungsregelung nach Art. 19 und insbesondere nach Art. 19.7 Buchst. c) sowie nach den dort in Bezug genommenen weiteren Bestimmungen. Das Reklamationsverfahren ist in Art. 20 geregelt. Unberührt bleiben im Verhältnis zwischen Fleequid und dem Verkäufer, von dem das Fahrzeug erworben wurde, die Rechte, die Gewährleistungen sowie die Freistellungs-, Erstattungs- und Rückgriffspflichten gemäß Art. 18.5 und den weiteren anwendbaren Bestimmungen.
19. Gewährleistungen, Ausschlüsse und Beschränkungen.
19.1 Die Bestimmungen dieses Artikels regeln im gesetzlich zulässigen Umfang und unter Berücksichtigung der gewerblichen Eigenschaft der Nutzer sowie der Merkmale der über Fleequid vermarkteten Fahrzeuge abschließend, welche Gewährleistungen, Ausschlüsse und Haftungsbeschränkungen für den Kauf des Fahrzeugs gegenüber dem Käufer gelten, und zwar in Abhängigkeit vom anwendbaren Verkaufsmodell, von der gewählten Ausführungsmodalität und von demjenigen, der bei der jeweiligen Transaktion die Eigenschaft des eigentlichen Verkäufers hat. Dieser Artikel ist der alleinige Regelungsort der Gewährleistung im Verhältnis zum Käufer: Die Bestimmungen der Art. 17 und 18 enthalten ausschließlich die Regelung der Haftung, der Gewährleistungen, der Freistellungen und des Rückgriffs im Verhältnis zwischen Fleequid und dem Verkäufer; sie nehmen die in diesem Artikel vorgesehene Regelung, auf die sie verweisen, weder vorweg, noch fassen sie diese zusammen oder geben sie wieder.
19.2 Die Käufer erkennen an und akzeptieren, dass die über Fleequid vermarkteten Fahrzeuge, sofern nicht in Einzelfällen ausdrücklich anders angegeben, gebraucht sind und ausschließlich zwischen Gewerbetreibenden (B2B) in dem tatsächlichen und rechtlichen Zustand, in dem sie sich befinden, unter der Klausel „wie gesehen, geprüft und akzeptiert“, „wie sie sind“ und „wie verfügbar“ verkauft werden, unter Berücksichtigung ihrer Art, ihres Alters, ihres Kilometerstands, ihres Gebrauchszustands und der vor der Abgabe des Gebots zur Verfügung gestellten Informationen. Beim Kommissionsverkauf übernimmt Fleequid, auch wenn sie mittels Weiterverkauf vorgeht, keine eigenständige Gewährleistung für das Fahrzeug oder seine einzelnen Komponenten und erlangt durch den Weiterverkauf nicht die Eigenschaft des eigentlichen Verkäufers für die Zwecke der Gewährleistung; die in diesem Artikel vorgesehenen Ausschlüsse, Beschränkungen und Freistellungen sowie die dort vorgesehene Regelung des Verhältnisses zwischen Verkäufer und Käufer bleiben unberührt. Bei Dealer Sales, bei denen Fleequid gegenüber dem Käufer die Eigenschaft des eigentlichen Verkäufers hat, vereinbaren die Parteien, die beide Gewerbetreibende sind, im gesetzlich zulässigen Umfang ausdrücklich, die von Fleequid geschuldete Gewährleistung auszuschließen und jedenfalls vertraglich auf die Fälle und den Umfang zu beschränken, die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in den Besonderen Geschäftsbedingungen oder in den auf die jeweilige Transaktion anwendbaren Besonderen Verkaufsbedingungen ausdrücklich vorgesehen sind. Der Käufer erkennt daher an, dass Fleequid keine weitere ausdrückliche oder stillschweigende Gewährleistung in Bezug auf das Fahrzeug, seine Komponenten oder sein Zubehör, deren Verschleiß, Leistungsfähigkeit, Eignung für besondere Verwendungszwecke oder die Dauerhaftigkeit ihrer Leistungen übernimmt, unbeschadet dessen, was gesetzlich zwingend vorgesehen ist oder von Fleequid für die jeweilige Transaktion ausdrücklich übernommen wurde.
19.3 Vor der Abgabe des Gebots ist der Käufer verpflichtet, mit der Sorgfalt, die seine Eigenschaft als Gewerbetreibender erfordert, das Inserat, die Technischen Spezifikationen, den TrustReport, soweit verfügbar, die Fotografien, die Unterlagen und alle sonstigen in Bezug auf das Fahrzeug zur Verfügung gestellten Informationen zu prüfen sowie von der Möglichkeit, das Fahrzeug zu besichtigen, zu inspizieren und zu erproben, Gebrauch zu machen. Mängel, Defekte, Abweichungen, Nutzungsbedingungen, Verschleiß, Nichtkonformitäten oder Fehlbestände – auch in Bezug auf nicht unmittelbar sichtbare oder schwer zugängliche Teile –, die sich aus den zur Verfügung gestellten Informationen oder Unterlagen ergeben oder die der Käufer durch deren Prüfung oder durch Wahrnehmung der Möglichkeit der Inspektion und Erprobung des Fahrzeugs hätte feststellen können, können weder als versteckte Mängel eingestuft werden noch Ansprüche auf Gewährleistung, Preisminderung, Entschädigung oder Schadenersatz begründen. Das Unterlassen der Inspektion oder der Erprobung, die von Fleequid stets angeboten werden, geht auf Risiko des Käufers und kann keine Erweiterung der anwendbaren Gewährleistungsregelung bewirken. Die in diesem Absatz vorgesehene Prüfungs- und Inspektionsobliegenheit besteht bei allen Verkaufsmodellen und allen Ausführungsmodalitäten.
19.4 Der Käufer nimmt zur Kenntnis und akzeptiert, dass der in den Technischen Spezifikationen, im Inserat, im TrustReport oder in den Unterlagen zur Verkaufsveranstaltung angegebene Kilometerstand des Fahrzeugs stets einer Toleranz von 15.000 km unterliegt; daher stellt ein Kilometerstand, der den angegebenen um nicht mehr als 15.000 km übersteigt, keinen Mangel, keine Abweichung und keine fehlende Eigenschaft des Fahrzeugs dar und kann keine Ansprüche auf Gewährleistung, Preisminderung, Entschädigung oder Schadenersatz begründen, unbeschadet der besonderen Bestimmungen von Art. 16.11 für die etwaige Erhöhung des Kilometerstands infolge der Überführung des Fahrzeugs auf der Straße. In Bezug auf das Alter, den Verschleiß und die Merkmale der jeweiligen Fahrzeugkategorie erkennt der Käufer ferner an, dass einer besonders eingeschränkten Gewährleistungsregelung unterliegen:
a) Fahrzeuge, die als Busse eingestuft sind und deren Kilometerstand 250.000 km überschreitet oder deren Erstzulassung mehr als vier (4) Kalenderjahre zurückliegt;
b) Fahrzeuge, die nicht fahrbereit sind oder als beschädigt oder ausschließlich zur Verschrottung bestimmt angegeben sind;
c) Fahrzeuge, deren Verkaufspreis gegenüber dem Käufer weniger als 50.000,00 € (fünfzigtausend/00 Euro) beträgt.
Beim Kommissionsverkauf haftet Fleequid, auch wenn sie mittels Weiterverkauf vorgeht, nicht für Defekte, Anomalien, Verschleiß, Funktionsmängel oder sonstige Zustände des Fahrzeugs, die unter die vorgenannten Fälle fallen, auch wenn diese nicht unmittelbar sichtbar oder erkennbar sind; die Haftungs- und Gewährleistungsregelung des eigentlichen Verkäufers bleibt in den in diesem Artikel vorgesehenen Grenzen unberührt. Bei Dealer Sales vereinbaren die Parteien ausdrücklich, dass für die Fahrzeuge, die unter die vorgenannten Fälle fallen, im gesetzlich zulässigen Umfang Defekte, Anomalien, Verschleiß, Funktionsmängel, fehlende Eigenschaften und sonstige Zustände, die auf das Alter, den Kilometerstand, den Gebrauchszustand, die Bestimmung oder die Merkmale des Fahrzeugs zurückzuführen sind, von der von Fleequid geschuldeten Gewährleistung ausgeschlossen sind, auch wenn sie nicht unmittelbar sichtbar oder erkennbar sind, unbeschadet dessen, was Fleequid bei der jeweiligen Transaktion ausdrücklich zugesichert hat, und der Bestimmungen von Art. 19.8.
19.5 Der TrustReport ist das von Fleequid erstellte oder von ihr bei Dritten in Auftrag gegebene Dokument über die Überprüfung des Fahrzeugs und hat in den Grenzen der darin ausdrücklich angegebenen Feststellungen ausschließlich informativen Charakter. Insbesondere gilt für den TrustReport Folgendes:
a) er umfasst ausschließlich die darin angegebenen Überprüfungen und Feststellungen, die nach den dort beschriebenen Modalitäten durchgeführt wurden; was darin nicht ausdrücklich enthalten ist, gilt als nicht überprüft;
b) er stellt weder eine Gewährleistung für den Gesamtzustand des Fahrzeugs noch eine Bescheinigung über das Fehlen von Mängeln, Defekten, Störungen, Anomalien oder Abweichungen noch eine Zertifizierung der Übereinstimmung des Fahrzeugs mit einem bestimmten technischen oder qualitativen Standard dar;
c) er gibt den Zustand des Fahrzeugs wieder, der sich aus den zum Datum der Inspektion durchgeführten Überprüfungen ergibt, und gewährleistet nicht den Fortbestand desselben Zustands bis zur Lieferung oder Abholung;
d) er ersetzt nicht die Prüfung, Inspektion oder Erprobung des Fahrzeugs durch den Käufer und beseitigt oder mindert nicht die ihn gemäß Art. 19.3 treffenden Obliegenheiten;
e) er erweitert weder die auf die jeweilige Transaktion anwendbare Gewährleistungsregelung, noch weicht er von den in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen Ausschlüssen und Beschränkungen ab;
f) er befreit den Verkäufer weder von den Pflichten zur Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualisierung der Informationen über das Fahrzeug noch von den Gewährleistungen, den Freistellungen und den weiteren ihm obliegenden Pflichten.
Beim Kommissionsverkauf hat, auch wenn Fleequid mittels Weiterverkauf vorgeht, die Erstellung oder Einholung des TrustReport nicht zur Folge, dass Fleequid eine eigenständige Gewährleistung für das Fahrzeug übernimmt. Bei Dealer Sales stellt die Erstellung, die Einholung oder das Vorliegen des TrustReport vor oder nach dem Kauf des Fahrzeugs durch Fleequid im Verhältnis zwischen Fleequid und dem Verkäufer weder eine vorbehaltlose Annahme des Fahrzeugs noch eine Anerkennung seiner Konformität noch einen Verzicht auf die Gewährleistungen, die Beanstandungen, die Freistellungen oder die Fleequid zustehenden Erstattungs- und Rückgriffsrechte dar. Dieselben Bestimmungen gelten, soweit vereinbar, für die technischen Dossiers, die Inspektionen, die Erprobungen und die weiteren Tätigkeiten zur Überprüfung des Fahrzeugs, die von Fleequid oder von ihr beauftragten Personen durchgeführt werden.
19.6 Der Verkäufer bleibt für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualisierung der Informationen, Erklärungen und Unterlagen in Bezug auf das Fahrzeug verantwortlich, einschließlich des Verkaufsangebots, der Technischen Spezifikationen, des Inserats, des etwaigen technischen Dossiers und der in den TrustReport übernommenen Informationen, auch wenn diese Inhalte mit Unterstützung von Fleequid oder von ihr beauftragten Personen erstellt, ergänzt oder veröffentlicht wurden. Der Verkäufer haftet ferner in den in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen Grenzen für Mängel, Defekte, Abweichungen, fehlende Eigenschaften, Schäden, Anomalien und sonstige Zustände des Fahrzeugs, die vor dessen Übertragung bestanden oder auf ihm zuzurechnende Umstände, Unterlassungen oder Nichterfüllungen zurückzuführen sind, und ist verpflichtet, Fleequid unverzüglich jeden erheblichen Umstand mitzuteilen, von dem er Kenntnis erlangt. Beim Kommissionsverkauf behält der Verkäufer, auch wenn Fleequid mittels Weiterverkauf vorgeht, die Stellung des eigentlichen Verkäufers in Bezug auf die Merkmale, die Eigenschaften, die Mängel und die Abweichungen des Fahrzeugs; der Weiterverkauf, der vorübergehende Eigentumserwerb durch Fleequid, die Zahlung des Preises, die Übernahme oder die Bewegung des Fahrzeugs, die Erstellung des TrustReport oder die Durchführung von Inspektionen haben weder zur Folge, dass Fleequid eine eigenständige Gewährleistung für das Fahrzeug übernimmt, noch befreien sie den Verkäufer von der Haftung, den Gewährleistungen und den Freistellungspflichten, die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen sind, wobei insbesondere die in den Art. 8.13 und 17.7 vorgesehenen Rechte von Fleequid unberührt bleiben. Tritt Fleequid als reiner Vermittler auf, besteht die Gewährleistung für das Fahrzeug unmittelbar zwischen dem Verkäufer und dem Käufer, unbeschadet der in diesem Artikel vorgesehenen Ausschlüsse, Beschränkungen und Fristen. Bei Dealer Sales haftet Fleequid gegenüber dem Käufer als eigentlicher Verkäufer ausschließlich in den Grenzen der Gewährleistungsregelung, die in diesem Artikel und in den weiteren auf die jeweilige Transaktion anwendbaren Bedingungen vereinbart ist; unberührt bleibt jedoch im Verhältnis zwischen Fleequid und dem Verkäufer, von dem das Fahrzeug gekauft wurde, dessen Haftung für die ihm zuzurechnenden Umstände, Mängel, Defekte, Unterlassungen und Nichterfüllungen, mit der Pflicht zur Freistellung und zur vollständigen Erstattung und mit Rückgriffsrecht gemäß den Art. 8.13 und 18.5.
19.7 Im Verhältnis zum Käufer gliedert sich die Gewährleistungsregelung für das Fahrzeug wie folgt:
a) Kommissionsverkauf mittels Weiterverkauf. Sollte, und sei es auch nur als Restfall, das Vorliegen von versteckten Mängeln, Defekten, Abweichungen oder fehlenden Eigenschaften des Fahrzeugs festgestellt werden können, die nicht nach den vorstehenden Absätzen ausgeschlossen sind, nimmt der Käufer zur Kenntnis und akzeptiert, dass Fleequid an der Transaktion als Kommissionär und nicht als eigentlicher Verkäufer beteiligt ist und das Fahrzeug vom Verkäufer ausschließlich im Hinblick auf den anschließenden Weiterverkauf an den Käufer kauft. Fleequid ist nicht verpflichtet, Inspektionen, technische Überprüfungen oder Feststellungen vorzunehmen, die über die gegebenenfalls ausdrücklich übernommenen hinausgehen, und übernimmt keine eigenständige Gewährleistung für das Fahrzeug. Im gesetzlich zulässigen Umfang verzichtet der Käufer daher darauf, gegenüber Fleequid Ansprüche auf Gewährleistung, Auflösung, Preisminderung, Entschädigung oder Schadenersatz geltend zu machen, die auf die Merkmale, Eigenschaften, Mängel, Defekte oder Abweichungen des Fahrzeugs gestützt sind, und verpflichtet sich, Fleequid von allen diesbezüglichen Forderungen, Ansprüchen, Klagen, Kosten, Aufwendungen oder Lasten freizustellen und schadlos zu halten, wobei die gegebenenfalls gegenüber dem eigentlichen Verkäufer bestehenden Ansprüche unberührt bleiben. Es findet die Anschlussklausel gemäß Art. 21 Anwendung.
b) Kommissionsverkauf mit Tätigkeit von Fleequid als reiner Vermittler. Wird Fleequid gemäß Art. 2.6 tätig, bestehen der Kaufvertrag und das zugehörige Gewährleistungsverhältnis unmittelbar und ausschließlich zwischen dem Verkäufer und dem Käufer, und zwar in den Grenzen, mit den Ausschlüssen und nach Maßgabe der vertraglichen Fristen, die in diesem Artikel vorgesehen sind und deren Anwendung auch auf ihr unmittelbares Verhältnis der Verkäufer und der Käufer ausdrücklich vereinbaren. Fleequid kauft das Fahrzeug nicht, erlangt nicht die Eigenschaft des Verkäufers und haftet weder für dessen Konformität, Eigenschaften, Mängel oder Defekte noch für die Erfüllung der Gewährleistungspflichten des Verkäufers. Der Verkäufer und der Käufer verpflichten sich, jeder, soweit es ihn betrifft, Fleequid von allen Ansprüchen, Klagen, Einwendungen sowie Forderungen auf Gewährleistung, Rückerstattung, Preisminderung, Entschädigung oder Schadenersatz sowie von den damit verbundenen Kosten und Aufwendungen freizustellen und schadlos zu halten, die das Fahrzeug oder den betreffenden Kaufvertrag betreffen. Die Anschlussklausel gemäß Art. 21 findet keine Anwendung, da Fleequid nicht Partei des Kaufvertrags ist.
c) Dealer Sales. Bei den nach dem Modell Dealer Sales abgeschlossenen Verkäufen hat Fleequid gegenüber dem Käufer die Eigenschaft des eigentlichen Verkäufers, die Gewährleistung ist jedoch ausschließlich diejenige, die sich aus der in diesem Artikel enthaltenen Vereinbarung zwischen Gewerbetreibenden ergibt, mit allen dort vorgesehenen Ausschlüssen, Beschränkungen, Voraussetzungen und Verfallfristen. Keine weitere ausdrückliche oder stillschweigende Gewährleistung gilt als von Fleequid übernommen, es sei denn, sie wird bei der einzelnen Transaktion eigens schriftlich übernommen. Die Anzeige von Mängeln, Defekten oder Abweichungen muss bei sonstigem Rechtsverlust innerhalb der Fristen und nach den Modalitäten erfolgen, die in Art. 20.2 vorgesehen sind, und jedenfalls innerhalb von 30 (dreißig) Kalendertagen ab der Lieferung und unter der Bedingung, dass das Fahrzeug nicht anschließend mehr als 1.000 (eintausend) km zurückgelegt hat; diese Fristen vereinbaren die Parteien ausdrücklich als vertragliche Verfallfristen im Sinne von Art. 1495 des italienischen Zivilgesetzbuches. Unberührt bleiben ferner die Bestimmungen von Art. 16.12 für die bei der Lieferung feststellbaren offensichtlichen Mängel, Schäden und Abweichungen. Die etwaige Haftung von Fleequid kann in keinem Fall über die ausdrücklich vereinbarte Gewährleistungsregelung hinausgehen, unbeschadet der Gewährleistungen, der Freistellungen, der Erstattungspflichten und der Rückgriffsrechte, die Fleequid gegenüber dem ursprünglichen Verkäufer gemäß den Art. 8.13, 18.5 und 19.6 zustehen. Auf Dealer Sales findet die Anschlussklausel gemäß Art. 21 keine Anwendung, und die entsprechende Regelung ist einer analogen Anwendung nicht zugänglich.
In jedem Fall stellen die etwaige Entgegennahme, Prüfung oder Bearbeitung einer Reklamation durch Fleequid, die Anforderung von Unterlagen, die Durchführung von Überprüfungen oder Begutachtungen, die Unterbreitung von Vergleichsvorschlägen oder ein etwaiger finanzieller Beitrag zur Beilegung der Streitigkeit weder eine Anerkennung der Haftung noch eine Erweiterung der Gewährleistung noch einen Verzicht auf Einwendungen oder auf den Eintritt eines Rechtsverlusts noch die Übernahme von Pflichten dar, die über die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich vorgesehenen hinausgehen.
19.8 Die Ausschlüsse und Beschränkungen der Gewährleistung und der Haftung, die Freistellungen und die vertraglichen Verfallfristen, die in diesem Artikel, in Art. 20 und in den weiteren Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen sind, gelten im gesetzlich höchstzulässigen Umfang und finden ausschließlich in den Fällen keine Anwendung, in denen eine zwingende Vorschrift ihrer Wirksamkeit entgegensteht. Insbesondere bleiben unberührt: a) das Verbot, die Haftung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit im Voraus auszuschließen oder zu beschränken, gemäß Art. 1229 Absatz 1 des italienischen Zivilgesetzbuches; b) die Bestimmungen von Art. 1490 Absatz 2 des italienischen Zivilgesetzbuches, wenn derjenige, der gegenüber dem Käufer die Eigenschaft des Verkäufers hat, diesem die Mängel des Fahrzeugs bösgläubig verschwiegen hat; c) die Bestimmungen von Art. 1487 Absatz 2 des italienischen Zivilgesetzbuches in Bezug auf die Entwehrung, die auf einer eigenen Handlung desjenigen beruht, der die Eigenschaft des Verkäufers hat. Außerhalb der vorgenannten Fälle und der weiteren gegebenenfalls anwendbaren zwingenden Grenzen bleiben sämtliche Ausschlüsse, Beschränkungen, Verfallfristen, Freistellungen und vertraglichen Eingrenzungen der Gewährleistung, die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in den Besonderen Verkaufsbedingungen, in den Besonderen Geschäftsbedingungen, in etwaigen Einzelverträgen und in den weiteren auf die jeweilige Transaktion anwendbaren Vertragsbedingungen vorgesehen sind, uneingeschränkt wirksam. Bei Dealer Sales bleibt in jedem Fall das Recht von Fleequid unberührt, gegen den ursprünglichen Verkäufer Ansprüche auf Gewährleistung, Freistellung, Erstattung, Rückgriff und Schadenersatz in Bezug auf die diesem zuzurechnenden Umstände, Mängel, Defekte, Unterlassungen und Nichterfüllungen geltend zu machen.
20. Reklamationen.
20.1 Jeder Nutzer hat das Recht, bei Fleequid Reklamationen nach den Modalitäten dieses Artikels einzureichen, der der alleinige Regelungsort des entsprechenden Verfahrens ist. Die Bearbeitung der Reklamation ändert und erweitert nicht die Gewährleistungs-, Haftungs- und Verfallsregelung, die gemäß Art. 19 und den weiteren anwendbaren Vertragsbedingungen auf die jeweilige Transaktion anwendbar ist. Dieser Artikel gilt für alle Verkaufsmodelle und alle Ausführungsmodalitäten, unbeschadet der unterschiedlichen Stellung von Fleequid: a) beim mittels Weiterverkauf ausgeführten Kommissionsverkauf betreut und erleichtert Fleequid die gütliche Beilegung der Streitigkeiten über das Fahrzeug, ohne die Eigenschaft des eigentlichen Verkäufers zu erlangen, ohne eine Haftung anzuerkennen und ohne weitere Gewährleistungen zu übernehmen; b) tritt Fleequid als reiner Vermittler auf, bestehen der Kaufvertrag und die Gewährleistung unmittelbar zwischen dem Verkäufer und dem Käufer, und die Bereitstellung des Reklamationskanals durch Fleequid macht sie nicht zum Verkäufer oder Gewährleistungsgeber; c) bei Dealer Sales ist die Reklamation in Bezug auf das Fahrzeug an Fleequid als eigentlichen Verkäufer zu richten und wird im Rahmen der Gewährleistungsregelung gemäß Art. 19.7 Buchst. c) bearbeitet, wobei die Rechte von Fleequid gegenüber dem ursprünglichen Verkäufer unberührt bleiben. Unbeschadet des Vorstehenden und soweit mit der bei der jeweiligen Transaktion übernommenen Rolle vereinbar, ist Fleequid berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, sich, auch unter Einbeziehung des Verkäufers, um die Lösung der Reklamation zu bemühen; diese Befugnis befreit Fleequid in keinem Fall von den Pflichten, die ihr als eigentlichem Verkäufer bei Dealer Sales obliegen. Unberührt bleiben die Bestimmungen von Art. 5.9 über das unternehmenseigene System für Beschwerdemanagement in Bezug auf die Nutzung der Plattform Marketplace.
20.2 Der Käufer, der Abweichungen von den Technischen Spezifikationen, Mängel oder Defekte des Fahrzeugs beanstandet, hat an Fleequid eine formelle schriftliche Reklamation an die Adresse claims@fleequid.com oder auf jedem anderen Weg, der den Nachweis der Zustellung an Fleequid ermöglicht, zu senden. Die bei der Lieferung feststellbaren Abweichungen, Mängel und Defekte sind zuvor gemäß Art. 16.12 zu melden. Bei sonstigem Rechtsverlust muss die Reklamation Fleequid spätestens 30 (dreißig) Kalendertage nach dem Datum der Lieferung erreichen, und bevor das Fahrzeug weitere 1.000 (eintausend) km zurückgelegt hat. Die Reklamation muss die für die Bewertung der Beanstandung erforderlichen Informationen und Unterlagen, einschließlich fotografischer Nachweise, enthalten; Fleequid kann weitere Unterlagen oder Erläuterungen anfordern, die der Käufer innerhalb von 5 (fünf) Tagen ab der Aufforderung vorzulegen hat. Werden die vorgenannten Fristen oder die verlangten Modalitäten nicht eingehalten, ist Fleequid berechtigt, die Reklamation nicht zu bearbeiten und zu den Akten zu legen, und ist nicht verpflichtet, Reklamationen zu berücksichtigen, die mit anderen als den vorgesehenen Fristen, Modalitäten oder Informationen eingereicht werden. Die in diesem Absatz vorgesehenen Fristen gelten bei allen Verkaufsmodellen als vertragliche Verfallfristen, mit dem Vorbehalt gemäß Art. 19.8 und unbeschadet der im Verhältnis zwischen Fleequid und dem Verkäufer geltenden abweichenden Anzeigefristen gemäß den Art. 17.7 und 18.5.
20.3 Nach Einreichung der Reklamation darf der Käufer, außer in Fällen, in denen die Instandsetzung des Fahrzeugs aus nachgewiesener und zwingender Notwendigkeit erforderlich ist, keine Reparatur-, Austausch-, Demontage- oder Instandsetzungsarbeiten ohne vorherige Genehmigung von Fleequid durchführen oder durchführen lassen. In jedem Fall ist der Käufer verpflichtet, die Komponenten und Teile des Fahrzeugs, die von dem Defekt, dem Schaden oder dem Eingriff betroffen sind, aufzubewahren und Fleequid zur Verfügung zu halten. Die Verletzung dieser Pflichten kann die Zurückweisung der Reklamation zur Folge haben, wenn sie die Überprüfung der Ursache, des Umfangs oder der Zurechenbarkeit des Mangels oder des Defekts verhindert oder erschwert.
20.4 Fleequid hat das Recht, einen eigenen Sachverständigen mit der Inspektion des Fahrzeugs zu beauftragen. Der Käufer ist auf Verlangen von Fleequid verpflichtet, auf eigene Kosten Diagnosen, Kostenvoranschläge für die Reparatur und alle weiteren technischen Unterlagen vorzulegen, die für die Beurteilung der Reklamation vernünftigerweise erforderlich sind.
20.5 Fleequid verpflichtet sich, Reklamationen innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt aller für deren Beurteilung erforderlichen Informationen und Unterlagen zu bearbeiten und den Käufer über die getroffenen Feststellungen zu informieren.
20.6 Nach Abschluss der Prüfung kann Fleequid der Reklamation stattgeben oder sie unter Angabe von Gründen zurückweisen und kann dem Verkäufer und dem Käufer Vorschläge zur gütlichen Beilegung der Streitigkeit unterbreiten. Diese Vorschläge stellen weder eine Anerkennung der Haftung noch einen Verzicht auf Einwendungen, auf den Eintritt eines Rechtsverlusts oder auf Rechte oder Rechtsbehelfe dar, die Fleequid oder den anderen Parteien zustehen. Die im Rahmen der Bearbeitung der Reklamation ausgetauschten Mitteilungen und Informationen sind vertraulich und dürfen weder für verfahrensfremde Zwecke verbreitet, verwendet oder zitiert noch in einem Gerichtsverfahren vorgelegt werden, es sei denn, dies ist gesetzlich zwingend vorgeschrieben. Die Verletzung der Vertraulichkeitspflicht und des Verwendungsverbots hat zu Lasten des säumigen Nutzers und zugunsten von Fleequid eine Vertragsstrafe von 5.000,00 € (fünftausend/00 Euro) zur Folge, unbeschadet des Ersatzes weiterer Schäden.
20.7 Wird der Reklamation stattgegeben, kann Fleequid nach eigenem Ermessen und in den Grenzen der anwendbaren Gewährleistungsregelung die Kosten für die Reparatur in einer Werkstatt ihres Vertrauens ganz oder teilweise übernehmen oder die Reparatur in einer anderen Werkstatt genehmigen und dem Käufer nach Vorlage einer quittierten Rechnung, die dem von Fleequid ausdrücklich genehmigten Kostenvoranschlag entspricht, die entsprechenden Kosten ganz oder teilweise erstatten. Unberührt bleiben die Rechte auf Gewährleistung, Freistellung, Erstattung, Rückgriff und Schadenersatz, die Fleequid gegenüber dem Verkäufer zustehen.
20.8 Der Verkäufer und der Käufer akzeptieren und erkennen das Recht von Fleequid an, die Reklamation nach eigenem Ermessen und jederzeit durch Stornierung des Verkaufs zu erledigen, auch in Abweichung von den für die Anzeige von Mängeln und Defekten vorgesehenen Fristen und unabhängig davon, ob die vom Käufer gegebenenfalls beanstandeten Mängel begründet sind. Beim Kommissionsverkauf gilt diese Befugnis auch in Abweichung von den Anzeige- und Verfallfristen, die im Vertrag, in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und in den weiteren Vertragsbedingungen vorgesehen sind, die auf die von der Transaktion betroffenen Verhältnisse anwendbar sind. Bei Dealer Sales betrifft die gemäß diesem Absatz erklärte Stornierung den Verkauf zwischen Fleequid und dem Käufer und führt für sich genommen nicht zum Wegfall des Kaufs des Fahrzeugs durch Fleequid beim Verkäufer, wobei die eigenständigen Rechte von Fleequid auf Auflösung, Gewährleistung, Freistellung, Erstattung, Rückgriff und Schadenersatz gegenüber diesem gemäß den Art. 18.5 und 19.6 unberührt bleiben. Im gesetzlich zulässigen Umfang stellen der Verkäufer und der Käufer Fleequid von Ansprüchen oder Haftungen frei, die sich aus der Entscheidung zur Stornierung ergeben, und halten sie insoweit schadlos. Für die allgemeine Regelung der Stornierung gilt Art. 14, für die Rückerstattungswirkungen sowie die entsprechenden Fristen und Formalitäten gilt Art. 15. In jedem Fall werden weder dem Verkäufer noch dem Käufer die bereits entstandenen Provisionen, die Gebühren für bereits erbrachte Dienstleistungen und die von Fleequid im Zusammenhang mit der Transaktion bereits getragenen Aufwendungen und Kosten erstattet, gemäß Art. 15.6. Beim Kommissionsverkauf trägt der Verkäufer die Kosten, die sich aus der Rückgabe des Fahrzeugs und der Rückabwicklung der Transaktion ergeben, einschließlich der Erstattung der Kosten der vorherigen Lieferung des Fahrzeugs an den Käufer und der für die Formalitäten der vorherigen Eigentumsübertragung entstandenen Kosten sowie der weiteren, auf den jeweiligen Fall anwendbaren besonderen Kosten der Rückabwicklung; bei Dealer Sales richtet sich die entsprechende Kostenverteilung nach dem Grund der Stornierung, unbeschadet des Rechts von Fleequid, den Betrag vollständig vom ursprünglichen Verkäufer zurückzuverlangen, wenn der Grund diesem zuzurechnen ist. Speziell in Bezug auf Fahrzeuge, die als Altfahrzeuge oder jedenfalls als Abfall einzustufen sind, stellen der Verkäufer und der Käufer Fleequid von jeglicher Haftung im Zusammenhang mit deren Einstufung, Bewirtschaftung, Besitz, Beförderung, Verwertung oder Entsorgung frei und halten sie insoweit schadlos; diese Tätigkeiten obliegen vollständig ihnen entsprechend ihren jeweiligen gesetzlichen Zuständigkeiten, und sie verpflichten sich, alle erforderlichen Formalitäten zu erfüllen, damit die Rückgabe und die Rückabwicklung unter Einhaltung der anwendbaren Umweltvorschriften erfolgen, wobei die entsprechenden Kosten, einschließlich derjenigen der vorherigen Lieferung und der Formalitäten der vorherigen Eigentumsübertragung, von demjenigen zu tragen sind, dem der Grund der Stornierung zuzurechnen ist.
21. Anschlussklausel.
21.1 Die Bestimmungen dieses Artikels gelten ausschließlich für Transaktionen, die nach dem Modell des Kommissionsverkaufs strukturiert sind und mittels Weiterverkauf ausgeführt werden. Sie gelten weder für die von Fleequid als reiner Vermittler ausgeführten Transaktionen noch für Dealer Sales und sind einer analogen Anwendung auf diese Fälle nicht zugänglich.
21.2 Wird eine Reklamation nicht gütlich beigelegt und nimmt Fleequid keine Stornierung des Verkaufs gemäß Art. 20.8 vor, erkennen der Verkäufer und der Käufer beim mittels Weiterverkauf ausgeführten Kommissionsverkauf an, dass der Kauf des Fahrzeugs durch Fleequid und der anschließende Weiterverkauf im Rahmen desselben Kommissionsgeschäfts funktional miteinander verbunden sind und ausschließlich vorgenommen werden, um die Übertragung des Fahrzeugs vom Verkäufer auf den Käufer zu ermöglichen, ohne dass Fleequid einen Aufschlag auf den Kaufpreis des Fahrzeugs erhebt.
21.3 Aufgrund dieser Verbindung überträgt Fleequid, beschränkt auf die Rechte und Pflichten in Bezug auf die Gewährleistung, die Konformität, die Mängel, die Defekte und die Eigenschaften des Fahrzeugs, ihre materielle Rechtsstellung gegenüber dem Verkäufer auf den Käufer, der dies annimmt; der Käufer ist befugt, gegenüber dem Verkäufer unmittelbar alle Ansprüche, Klagen, Einwendungen, Verteidigungsmittel und Rechtsbehelfe geltend zu machen, auch solche, die auf Rückerstattung gerichtet sind oder sich sonst auf die Wirksamkeit oder die wirtschaftlichen Wirkungen des verbundenen Rechtsverhältnisses auswirken; der Verkäufer erkennt diese Zuweisung an und akzeptiert sie. Die entsprechenden Ansprüche werden daher unmittelbar zwischen Verkäufer und Käufer geltend gemacht, wobei jegliche Haftung von Fleequid ausgeschlossen ist, mit Ausnahme dessen, was von ihr ausdrücklich übernommen wurde oder gesetzlich zwingend vorgesehen ist.
21.4 Die Ausübung der Rechte und Rechtsbehelfe gemäß diesem Artikel und die entsprechenden Folgen für die verbundenen Rechtsverhältnisse lassen die gemäß Art. 12.4 bereits zugunsten von Fleequid entstandenen Provisionen unberührt, die endgültig geschuldet bleiben und weder der Rückerstattung noch dem Wegfall unterliegen. Im gesetzlich zulässigen Umfang stellen der Verkäufer und der Käufer Fleequid von allen Ansprüchen, Kosten, Lasten oder Folgen frei, die sich aus der Ausübung der vorgenannten Rechte und Rechtsbehelfe zwischen ihnen ergeben, und halten sie insoweit schadlos, unbeschadet ausschließlich der Haftung, die Fleequid unmittelbar für von ihr ausdrücklich übernommene oder aus zwingenden gesetzlichen Vorschriften folgende Pflichten zuzurechnen ist.
22. Von Dritten angebotene Finanzierungslösungen.
22.1 Fleequid kann den Nutzern von Dritten angebotene Finanzierungslösungen für den Kauf der Fahrzeuge zur Verfügung stellen oder sie auf solche hinweisen. Der entsprechende Finanzierungsvertrag, Finanzierungsleasingvertrag oder Vertrag über eine andere Form der Mittelbeschaffung besteht ausschließlich zwischen dem Nutzer und dem Finanzierungsgeber, zu den von diesem angewandten Bedingungen. Fleequid gewährt die Finanzierung nicht, gewährleistet weder deren Verfügbarkeit, Genehmigung, zeitlichen Ablauf noch deren wirtschaftliche Bedingungen und haftet nicht für die Nichterfüllung seitens des Finanzierungsgebers. Die Bestimmungen dieses Artikels enthalten ausschließlich die Besonderheiten, die sich aus der Beteiligung eines dritten Finanzierungsgebers ergeben, und weichen nur in den ausdrücklich vorgesehenen Grenzen von der Regelung der Proforma, der Zahlung, der Eigentumsübertragung, des Risikos, der Verkaufsmodelle und der Mitteilungen ab.
22.2 Fleequid kann die von den Nutzern geäußerten Informations-, Kontakt- oder Finanzierungsanfragen entgegennehmen und an die betreffenden Finanzierungsgeber weiterleiten. Die Übermittlung der entsprechenden Daten erfolgt gemäß der Datenschutzrichtlinie, auf die Art. 7 verweist.
22.3 Der Finanzierungsantrag, die Eröffnung der Prüfung, die Vorabgenehmigung und die positive Entscheidung des Finanzierungsgebers setzen weder die Pflichten des Käufers noch den Lauf der Zahlungsfrist aus und stehen der Zahlung nicht gleich. Etwaige abweichende Bestimmungen der auf die Finanzierungslösung anwendbaren Besonderen Geschäftsbedingungen bleiben unberührt.
22.4 Bleibt der Käufer Partei des Kaufvertrags und tritt der Finanzierungsgeber lediglich als Zahlender auf, besteht die Zahlungspflicht des Käufers fort, bis die jeweiligen Empfänger die geschuldeten Beträge gemäß Art. 12.2 tatsächlich vollständig erhalten haben, es sei denn, die anwendbaren Besonderen Geschäftsbedingungen messen einer unwiderruflichen Verpflichtung des Finanzierungsgebers gemäß Art. 22.6 ausdrücklich eine vorzeitige befreiende Wirkung bei.
22.5 Die Besonderen Geschäftsbedingungen können vorsehen, dass nach Wahl des ursprünglichen Käufers der Finanzierungsgeber die Eigenschaft des Käufers erlangt, wobei der ursprüngliche Käufer Nutzungsberechtigter des Fahrzeugs bleibt. Dieselben Besonderen Geschäftsbedingungen bestimmen den Zeitpunkt und die Wirkungen dieses Eintritts, mit dem die Zahlungspflicht des ursprünglichen Käufers erlischt. Diese Möglichkeit wird vor der Abgabe des Gebots gemäß Art. 3.2 Buchst. d) erkennbar gemacht und muss mit dem anwendbaren Verkaufsmodell vereinbar sein. Tritt Fleequid als reiner Vermittler auf, erteilt der Verkäufer mit der Abgabe des Verkaufsangebots bereits jetzt seine Zustimmung zum Eintritt des Finanzierungsgebers in die Stellung des ursprünglichen Käufers, in den Fällen und nach den Modalitäten, die in den anwendbaren Besonderen Geschäftsbedingungen vorgesehen sind. Der Eintritt wird gegenüber dem Verkäufer ab dem Zeitpunkt wirksam, zu dem er ihm von Fleequid gemäß Art. 24 mitgeteilt wird.
22.6 Für die Zwecke von Art. 12.2 können die Besonderen Geschäftsbedingungen einer unwiderruflichen Verpflichtung des Finanzierungsgebers, die die in denselben Besonderen Geschäftsbedingungen vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt, eine der vollständigen Erfüllung der Zahlungspflicht gleichwertige Wirkung beimessen und den Zeitpunkt bestimmen, ab dem diese Wirkung eintritt. Fehlt eine solche ausdrückliche Bestimmung, sind ausschließlich die von den jeweiligen Empfängern tatsächlich erhaltenen Zahlungen maßgeblich.
22.7 Bei Transaktionen, die durch eine Finanzierungslösung unterstützt werden, ist die Zahlungsfrist diejenige, die in den anwendbaren Besonderen Geschäftsbedingungen oder in der Proforma angegeben ist, gemäß Art. 11.6 Buchst. a).
22.8 Bei Transaktionen, die durch eine Finanzierungslösung unterstützt werden, kann die Reihenfolge der Schritte Ankauf vom Verkäufer, Umschreibung, Ausstellung des Zulassungsdokuments, Rechnungsstellung, Eigentumsübertragung, Zahlung und Lieferung nach Maßgabe der anwendbaren Besonderen Geschäftsbedingungen von der gewöhnlichen Reihenfolge abweichen. Unberührt bleibt, dass die Vornahme von Dokumenten- oder Umschreibungsformalitäten zugunsten des Finanzierungsgebers für sich genommen weder die Übertragung des Eigentums am Fahrzeug noch, im Fall von Versteigerungen, die Endgültige Zuschlagserteilung bewirkt, gemäß Art. 16.4.
22.9 Beim mittels Weiterverkauf ausgeführten Kommissionsverkauf können die anwendbaren Besonderen Geschäftsbedingungen in ausdrücklicher Abweichung von Art. 17.4 und beschränkt auf das dort Vorgesehene vorsehen, dass Fleequid dem Verkäufer den Nettoankaufspreis zahlt, bevor sie die vom Käufer oder vom Finanzierungsgeber geschuldeten Beträge vollständig erhalten hat. Diese vorzeitige Zahlung bewirkt für sich genommen nicht den Beginn der Abwicklungsphase der Transaktion, nimmt die Übertragung des Eigentums am Fahrzeug auf den Käufer nicht vorweg und bewirkt, im Fall von Versteigerungen, nicht die Endgültige Zuschlagserteilung.
22.10 Bei Transaktionen, bei denen der Finanzierungsgeber die Eigenschaft des Käufers erlangt, bestimmen die Besonderen Geschäftsbedingungen, wer berechtigt ist: a) zur Abholung des Fahrzeugs und zur Unterzeichnung des Übergabeprotokolls gemäß den Art. 16.7 und 16.10; b) zu den Überprüfungen bei der Lieferung gemäß Art. 16.12; c) zur Einreichung und Bearbeitung der Reklamation gemäß Art. 20; d) zum Empfang etwaiger Rückerstattungen gemäß Art. 15.4.
22.11 Die Fleequid gegebenenfalls für Dienstleistungen im Zusammenhang mit den Finanzierungslösungen geschuldeten Vergütungen sind in den anwendbaren Besonderen Geschäftsbedingungen oder im Gebührenverzeichnis Fleequid angegeben. Die einzelnen Finanzierungslösungen können durch Besondere Geschäftsbedingungen geregelt werden, die diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergänzen und im Fall eines Widerspruchs beschränkt auf die eigens geregelten Aspekte Vorrang haben, gemäß den Art. 4.3 und 4.4.
23. Anwendbares Recht, Sprache und Gerichtsstand.
23.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Verträge und alle Bestimmungen, die jede Beziehung zwischen Fleequid und den Nutzern bzw. zwischen einem Nutzer und einem anderen Nutzer regeln, unterliegen ausschließlich italienischem Recht und werden auch weiterhin diesem unterliegen, unter ausdrücklichem Ausschluss der Anwendung des am 11. April 1980 in Wien geschlossenen Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
23.2 Alle Streitigkeiten bezüglich der Gültigkeit, die Auslegung, die Anwendung oder die Beendigung, gleich aus welchem Rechtsgrund, dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der Besonderen Geschäftsbedingungen, der Besonderen Verkaufsbedingungen, der Einzelverträge, der Kaufverträge und der weiteren über die Plattform Marketplace abgeschlossenen Transaktionen oder jedes sonstigen damit verbundenen Rechtsgeschäfts unterliegen ausschließlich der Gerichtsbarkeit der italienischen Gerichte und innerhalb dieser der ausschließlichen örtlichen Zuständigkeit des Gerichts von Como, unter Ausschluss aller anderen konkurrierenden Gerichtsstände, unbeschadet der gesetzlich zwingend vorgesehenen Zuständigkeiten.
23.3 Die Vertragssprache ist Italienisch. Sollten diese AGB auch in anderen Sprachen verfügbar sein, ist ausschließlich die italienische Fassung verbindlich.
24. Mitteilungen.
24.1 Dieser Artikel regelt allgemein die Mitteilungen zwischen Fleequid und den Nutzern. Die übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen legen ausschließlich fest, welche Mitteilungen zu welchem Zeitpunkt zu erfolgen haben; unberührt bleiben die für bestimmte Mitteilungen ausdrücklich vorgesehenen Anforderungen an einen besonderen Kanal, wie etwa für die Reklamation gemäß Art. 20.2 und die Kündigungserklärung gemäß Art. 4.2.
24.2 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, müssen die an Fleequid gerichteten Mitteilungen schriftlich erfolgen und per Einschreiben mit Rückschein, Expresskurierdienst oder per E-Mail an folgende Adresse gesendet werden:
Adorea S.r.l.
Via Provinciale per Bizzarone, 43
22077 Olgiate Comasco (CO)
St.-Nr. und USt-IdNr.: 04114790134
Tel.: +39 02 87176063
E-Mail: info@fleequid.com
24.3 Die an Fleequid gerichteten Mitteilungen gelten als gültig und wirksam: zum Zeitpunkt der Zustellung, wenn sie per Einschreiben mit Rückschein gesendet werden; zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kurierdienst, wenn sie per Expresskurierdienst versendet werden; oder bei Erhalt der Empfangsbestätigung, wenn sie per E-Mail gesendet werden.
24.4 Mitteilungen von Fleequid werden von Fleequid an die vom Nutzer bei der Registrierung angegebenen Kontaktdaten, einschließlich der gewöhnlichen E-Mail-Adressen, weitergeleitet und gelten infolge ihrer Absendung durch Fleequid als dem Adressaten bekannt und zugegangen. Jede Änderung der Kontaktdaten des Nutzers muss Fleequid schriftlich mitgeteilt werden, damit sie als gültig betrachtet werden kann.
24.5 Fleequid kann die Mitteilungen in Bezug auf die Transaktion, einschließlich der Bereitstellung der Proforma, der Mitteilung über das Zustandekommen der Verbindlichen Vereinbarung, über die Endgültige Zuschlagserteilung bei Versteigerungen, über die Stornierung des Verkaufs und über die Bereitstellung des Fahrzeugs zur Lieferung, über einen oder mehrere der folgenden Kanäle vornehmen, die die Parteien als geeignet anerkennen: a) E-Mail an die vom Nutzer mitgeteilte Adresse; b) persönlicher Bereich des Nutzers auf der Plattform Marketplace; c) Benachrichtigung auf der Plattform Marketplace; d) Expresskurierdienst oder Einschreiben; e) jeder andere schriftliche oder elektronische Kanal, der in den Beziehungen zwischen Fleequid und dem Nutzer üblicherweise verwendet wird, einschließlich zertifizierter E-Mail (PEC), SMS und Instant-Messaging-Systemen, sofern er geeignet ist, dem Nutzer den Inhalt der Mitteilung erkennbar zu machen. Die Bereitstellung des Dokuments im persönlichen Bereich des Nutzers steht einer Mitteilung gleich, und ab diesem Zeitpunkt laufen die daran geknüpften Fristen. Die in diesem Absatz vorgesehenen Mitteilungen bedürfen weder einer besonderen Form noch der Verwendung eines bestimmten Kommunikationsmittels, sofern diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes bestimmen.
24.6 Zum Nachweis der erfolgten Mitteilung kann sich Fleequid jedes gesetzlich zulässigen Mittels bedienen, einschließlich der Daten und Protokolle der Plattform Marketplace und der eigenen Computersysteme, der Aufzeichnungen der entsprechenden Ereignisse und Benachrichtigungen, der Versand- oder Zustellungsbelege oder -bescheinigungen, der geführten Korrespondenz, der Nachrichten und der zugehörigen elektronischen Nachweise sowie jedes sonstigen Elements, das geeignet ist, die erfolgte Mitteilung zu dokumentieren.
24.7 Es obliegt dem Nutzer, die mitgeteilten Kontaktdaten und den Zugang zu seinem persönlichen Bereich aktiv und funktionsfähig zu halten und regelmäßig einzusehen sowie sie gemäß Art. 5.4 auf dem aktuellen Stand zu halten. Der Nutzer kann sich gegenüber Fleequid nicht auf die Unkenntnis einer Mitteilung berufen, wenn diese auf die unterlassene Aktualisierung seiner Kontaktdaten oder auf Ursachen zurückzuführen ist, die seinen eigenen Systemen, Geräten oder Anbietern von Kommunikationsdiensten zuzuordnen sind. Die von Fleequid gegebenenfalls übermittelten Zahlungserinnerungen, Hinweise und Gefälligkeitsmitteilungen sind weder Bedingung für die Wirksamkeit der Fristen noch Voraussetzung für den Verzug, nach Maßgabe von Art. 11.9.
Im Sinne und für die Wirkungen der Artikel 1341 und 1342 des italienischen Zivilgesetzbuches erklärt der Nutzer ausdrücklich, die folgenden Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelesen, verstanden und gesondert genehmigt zu haben: Art. 4 (Vertragsgrundlagen, Inserat und auf die jeweilige Transaktion anwendbare Bedingungen): 4.2 (Beweislast zulasten des Nutzers und Beschränkungen der Erhebung von Einwänden, Fragen oder Beschwerden im Falle eines Streits über die Fassung oder die Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen); 4.9 (Befugnis, die Ausführung auszusetzen und die Stornierung des Verkaufs vorzunehmen, wenn die Transaktion nachträglich rechtswidrig oder mit den Rechtsvorschriften unvereinbar wird). Art. 5 (Registrierung und zulässige Nutzung der Plattform Marketplace): 5.3 (Befugnis von Fleequid, den Zugang zur Plattform Marketplace und die Aktivitäten des Nutzers zu beschränken, auszusetzen oder auszuschließen); 5.4 (Verantwortlichkeit des Nutzers für die Verwendung der Zugangsdaten und Freistellung zugunsten von Fleequid für missbräuchliche oder unbefugte Verwendungen, die dem Nutzer oder den seiner Sphäre zuzuordnenden Personen zuzurechnen sind); 5.5 und 5.6 (Verbote einer auf die Umgehung von Fleequid gerichteten Nutzung der Plattform Marketplace; für 24 Monate geltendes Verbot der Umgehung von Fleequid durch den Nutzer, der als potenzieller Erwerber handelt, auch durch Verhaltensweisen, die objektiv und unmissverständlich auf die Umgehung gerichtet sind, und entsprechende Vertragsstrafe in Höhe des Dreifachen der vom Käufer zu tragenden Provisionen, die, bei Dealer Sales als bloßer vereinbarter Parameter, nach dem beim ersten Zugang geltenden Gebührenverzeichnis und, im Falle einer nicht zustande gekommenen Transaktion, nach der dort vorgesehenen Rangfolge der Bemessungsgrundlagen bestimmt werden, unbeschadet des Ersatzes weiterer Schäden; Befugnis, den Zugang zu den Verkaufsveranstaltungen oder die Teilnahme daran zu sperren, zu beschränken oder auszusetzen und die entsprechenden Maßnahmen in den vorgesehenen Fällen auch ohne vorherige Abmahnung zu ergreifen); 5.7 (ausdrückliche Auflösungsklausel und Befugnis zur dauerhaften Deaktivierung des Profils bei wiederholten Verstößen gegen die in Art. 5.5 vorgesehenen Pflichten und Verbote, unbeschadet der Transaktionen, für die die Verbindliche Vereinbarung bereits zustande gekommen ist); 5.8 (Vertragsstrafe von 3.000,00 € infolge der in Art. 5.7 vorgesehenen Auflösung, die eigenständig ist und mit den Vertragsstrafen für die einzelnen Verstöße gegen Art. 5.5 kumuliert werden kann, unbeschadet des Ersatzes weiterer Schäden); 5.10 (Risikoverteilung bei der Nutzung der Plattform Marketplace sowie Ausschlüsse und Beschränkungen der Haftung von Fleequid für Defekte, Funktionsstörungen, Unterbrechungen, Betriebsstörungen und technische Anomalien, in den von der Klausel vorgesehenen Grenzen). Art. 6 (Nutzereinstufung und Kaution): 6.3 (Sicherungsfunktion der Kaution, Befugnis zur Einbehaltung und zur Anrechnung auf die geschuldeten Beträge, Rückerstattung eines etwaigen Überschusses und zinslose Rückerstattung). Art. 8 (Verkaufsangebot für Fahrzeuge im Zuge einer Versteigerung und Pflichten des Verkäufers): 8.2 (Beweiskraft der Aufzeichnungen der Computersysteme von Fleequid und stillschweigende Genehmigung des technischen Dossiers und des Inserats bei nicht rechtzeitiger Beanstandung); 8.3 (Pflichten und Gewährleistungen in Bezug auf das Eigentum und die Belastungen, Frist für deren Aufhebung und Vertragsstrafe von 2.000,00 € für jedes von der Belastung betroffene Fahrzeug); 8.8 (Unwiderruflichkeit und Dauer der Vermarktungsverpflichtung, aufschiebende Bedingung im Interesse von Fleequid bei Dealer Sales und Verzicht des Verkäufers auf Ansprüche und Einwendungen in den vorgesehenen Fällen); 8.9 (Pflicht zur Wahrung des Exklusivrechts und Vertragsstrafe in Höhe des Dreifachen der Provisionen, die nach dem bei Beginn der Vermarktung geltenden Gebührenverzeichnis bestimmt werden); 8.11 (Umgehungsverbot für 24 Monate, entsprechende Vertragsstrafen, Vertragsstrafe für die Verweigerung der Eigentumsübertragung, Kriterien für das Vorliegen der Verweigerung auch infolge einer Abmahnung, Nichtkumulierung der Vertragsstrafen und entsprechende Reihenfolge ihrer Anwendung im Falle eines Verkaufs an Dritte während des Status Optioniert sowie Vorbehalt des Ersatzes weiterer Schäden); 8.12 (Pflichten zur Verwahrung, Erhaltung und Nichtveränderung des Fahrzeugs und Vertragsstrafe von 3.000,00 €, auch nach der Eigentumsübertragung auf Fleequid, solange das Fahrzeug in der Verfügungsgewalt des Verkäufers verbleibt); 8.13 (Freistellungs-, Erstattungs- und Rückgriffspflichten des Verkäufers, auch in Bezug auf die Ansprüche des Käufers bei Dealer Sales); 8.14 (Pflichten zur Vorbereitung des Fahrzeugs und zu dessen Bewegungsfähigkeit, Vertragsstrafe von 500,00 € pro Fahrzeug, Erstattung der Kosten und Ersatz weiterer Schäden). Art. 9 (Verkaufsveranstaltungen und Inserat): 9.3 (Befugnis von Fleequid, die Verkaufsveranstaltung in den vorgesehenen Fällen auszusetzen oder zu annullieren); 9.7 (Befugnis zur Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten und zur Stornierung des Verkaufs in den vorgesehenen Fällen). Art. 11 (Status Optioniert, Proforma und Zahlungsfrist): 11.7 (Ermessenscharakter der Verlängerung der Zahlungsfrist, Fortbestand der Folgen der Verzögerung, es sei denn, die Verlängerung wird aufgrund einer Betriebsstörung gewährt, die die rechtzeitige Erfüllung konkret verhindert oder erschwert hat, in welchem Fall für die von der Verlängerung erfasste Verzögerung weder Vertragsstrafen noch Zinsen anfallen, und Ermächtigung zur Verlängerung durch den Verkäufer unter Verzicht auf die in der Klausel vorgesehenen Schadenersatz- oder Entschädigungsansprüche); 11.9 (rein informativer Charakter der Zahlungserinnerungen und Unerheblichkeit ihres Nichterhalts für die Wirksamkeit der Fristen und den Verzug). Art. 12 (Zahlung, Endgültige Zuschlagserteilung bei Versteigerungen, Verzögerung und Stornierung des Verkaufs): 12.1 (Pflicht zur vollständigen Zahlung, Verbot der Aufrechnung, der Teilzahlung und der Aussetzung der Zahlung wegen Streitigkeiten); 12.5 (für die Zahlung in Teilbeträgen vorgesehene Vertragsstrafe); 12.6 (tägliche Vertragsstrafe für jeden Tag der Verzögerung und für jedes Fahrzeug, mit Höchstbetrag pro Fahrzeug, Verzugszinsen und weitere Folgen der Zahlungsverzögerung); 12.7 (Höchstfrist für die verspätete Zahlung, ausdrückliche Auflösungsklausel und Befugnis zur Stornierung des Verkaufs); 12.8 (Wirkungen der dem Käufer zuzurechnenden Stornierung, Anrechnung der Kaution und Beschränkung der Ansprüche des säumigen Käufers in Bezug auf den anschließenden Verkauf); 12.9 (Provisionen, Vertragsstrafen, Mindestschwelle, Einrechnung der aus der Umwandlung der Anzahlung entstehenden Vertragsstrafe in die Mindestschwelle, Kumulierung in den vorgesehenen Fällen und Vorbehalt des Ersatzes weiterer Schäden); 12.10 (Befugnis, die Nutzbarkeit des Profils des Käufers zu beschränken, auszusetzen oder zu sperren); 12.11 (Verzicht des Verkäufers auf die in der Klausel vorgesehenen Ansprüche und Einwendungen). Art. 13 (Aufgeschobener Verkauf: Anzahlung und vorübergehend beim Verkäufer in Nutzung verbleibendes Fahrzeug): 13.5 (tägliche Vertragsstrafe für jeden Tag der Verzögerung und für jedes Fahrzeug bei Verzögerung bei der Leistung der Anzahlung oder der Zahlung des Restbetrags, einheitlicher Höchstbetrag pro Fahrzeug und Transaktion sowie Höchstfrist für die Zwecke der Stornierung des Verkaufs); 13.6 (Umwandlung der Anzahlung in eine Vertragsstrafe im Falle der Stornierung des Verkaufs wegen Nichtzahlung gemäß Art. 13.5, Einrechnung für die Zwecke der Mindestschwelle des Art. 12.9 und entsprechende Koordinierung mit den weiteren wirtschaftlichen Folgen); 13.7 (Befugnis zur Stornierung des Verkaufs aus einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand, wirtschaftliche Folgen zu dessen Lasten und Koordinierung mit den Vertragsstrafen der Art. 8.11, 16.9 und 17.8); 13.9 (Risikoverteilung und Freistellungspflichten des Verkäufers während des Verbleibs des Fahrzeugs in seiner Verfügungsgewalt). Art. 14 (Stornierung des Verkaufs: allgemeine Regelung und Reduzierung des Gegenstands): 14.3 (Wirksamkeit der Stornierung ab der Mitteilung und Entbehrlichkeit einer vorherigen gerichtlichen Feststellung); 14.4 (Befugnis zur vollständigen oder teilweisen Stornierung und zur Reduzierung des Gegenstands des Verkaufs in den vorgesehenen Fällen); 14.6 (Beschränkungen des Widerspruchs gegen die Stornierung und Ausschluss von Entschädigungen und Schadenersatz in den von der Klausel vorgesehenen Grenzen); 14.7 (Entstehen und Fortbestand der Provisionen und deren Schicksal im Falle der Stornierung oder der Reduzierung des Gegenstands des Verkaufs, einschließlich der Rückerstattung der vom Käufer zu tragenden Provisionen im Falle einer ihm nicht zuzurechnenden Stornierung). Art. 15 (Vermögensrechtliche Wirkungen: Rückerstattungen, Rückabwicklung und wirtschaftliche Koordinierung): 15.2 (Frist für die Rückerstattung der Beträge und Ausschluss von Zinsen in den vorgesehenen Fällen); 15.6 (Ausschluss der Rückforderung endgültig geschuldeter Beträge und Nichterstattungsfähigkeit von Provisionen, Gebühren und Aufwendungen in den vorgesehenen Fällen); 15.7 (Pflichten und Fristen der Rückabwicklung, tägliche Vertragsstrafe, Inrechnungstellung von Kosten und Aufwendungen und Beschränkung der Befugnis, sich auf die eigene Nichterfüllung zu berufen); 15.8 (Eigenständigkeit und Koordinierung der wirtschaftlichen Folgen, Kumulierung der Vertragsstrafen für eigenständige und gesonderte Verletzungen, Nichtkumulierung und Vorrang der spezifischen Vertragsstrafe für denselben Sachverhalt und dasselbe Interesse, Vorbehalt der nebeneinander anwendbaren Befugnisse und des Ersatzes weiterer Schäden). Art. 16 (Abwicklungsphase gegenüber dem Käufer: Rechnungsstellung, Eigentumsübertragung, Risiko, Lieferung und Abholung): 16.3 (Vertragsstrafe für die Verzögerung bei der Erfüllung der Dokumentationspflichten und Koordinierung mit der Vertragsstrafe für die Verweigerung der Eigentumsübertragung und mit den Vertragsstrafen für die unterbliebene Bereitstellung oder Lieferung); 16.4 (vereinbarter Aufschub der Eigentumsübertragung bis zur vollständigen Zahlung und zur Erledigung der gegebenenfalls erforderlichen Formalitäten; Freistellung, Pflichten, Vertragsstrafe und Befugnis zur zwangsweisen Umschreibung im Falle einer vorzeitigen Abholung; Gliederung der Fristen in zwei Phasen und tägliche Vertragsstrafe zulasten des Verkäufers, wenn Fleequid als reiner Vermittler auftritt); 16.5 (Zeitpunkt des Risikoübergangs und Verteilung der Risiken und Kosten infolge der unterbliebenen Abholung); 16.6 (indikativer Charakter der Lieferfristen sowie Haftungsausschlüsse und -beschränkungen für die entsprechende Verzögerung); 16.7 (Folgen der unterbliebenen Abholung, tägliche Vertragsstrafen für jedes Fahrzeug ohne Höchstbetrag und Verwahrungskosten, dem Verkäufer für Abstellen und Verwahrung geschuldeter vereinbarter Betrag von 10,00 € pro Tag, Ausschluss von Ansprüchen des Verkäufers gegenüber Fleequid wegen des Verbleibs des Fahrzeugs, Befugnis zur Stornierung und Verteilung der entsprechenden Risiken und Aufwendungen, Ende der täglichen Vertragsstrafe zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Stornierung, Beginn des dem Verkäufer geschuldeten Tagesbetrags ab dem einunddreißigsten Tag nach der Mitteilung über die Bereitstellung, eigenständiger Charakter und Rückerstattungswirkungen der Stornierung wegen unterbliebener Abholung); 16.9 (Befugnis zur Stornierung und zur Beschränkung, Aussetzung oder Sperrung des Zugangs des Verkäufers zur Plattform Marketplace; Vertragsstrafen infolge der Stornierung wegen unterbliebener Bereitstellung oder Lieferung des Fahrzeugs, die sich beim Kommissionsverkauf auf das Dreifache der vom Verkäufer tatsächlich geschuldeten Provisionen und bei Dealer Sales auf das Dreifache der Provisionen belaufen, die ausschließlich für die Zwecke der Vertragsstrafe unter Zugrundelegung des Ankaufspreises vereinbarungsgemäß bestimmt werden, ohne dass bei Dealer Sales Provisionen geschuldet werden, in beiden Fällen zuzüglich 3.000,00 € pro Fahrzeug; Koordinierung mit den Vertragsstrafen der Art. 8.11, 17.8 und 17.14; Freistellungs- und Erstattungspflichten sowie Vorbehalt des Ersatzes weiterer Schäden); 16.10 (Zurechnung an den Käufer und vorherige Genehmigung des Handelns und der Erklärungen der von ihm mit der Abholung beauftragten Person); 16.11 (Transport auf Risiko und Kosten des Käufers und Kilometertoleranz infolge der Überführung auf der Straße); 16.12 (Überprüfungsobliegenheiten bei der Lieferung, Vermerk der Abweichungen, Wirkungen der vorbehaltlosen Annahme und vorgesehene Rechtsverluste); 16.13 (Verteilung der Pflichten und Verantwortlichkeiten in Bezug auf Altfahrzeuge, Freistellungspflicht des Verkäufers und Befugnis zur Aussetzung, Ablehnung oder Stornierung der Transaktion); 16.14 (nachträgliche Überprüfung der Voraussetzungen des Käufers und Befugnis zur Aussetzung der Ausführung und zur Stornierung des Verkaufs). Art. 17 (Kommissionsverkauf: gemeinsame Regelung, Weiterverkauf und Tätigkeit als reiner Vermittler): 17.1 (Auffangvertragsstrafe von 30 % vor der Bereitstellung der Proforma für Verstöße des Verkäufers, die nicht durch eine spezifische Vertragsstrafe abgedeckt sind); 17.4 (Bestimmung des Nettoankaufspreises, Abhängigkeit seiner Fälligkeit vom vollständigen Zahlungseingang bei Fleequid, Ermächtigung zur Verrechnung und Beschränkungen der Zahlungsklagen und Vollstreckungsmaßnahmen des Verkäufers); 17.5 (Pflichten zur Rechnungsstellung, tägliche Vertragsstrafe und Verrechnung in den vorgesehenen Fällen); 17.6 (Klausel „salvo il venduto“, Befugnis zur Stornierung und Ausschluss von Entschädigungen und Schadenersatz in den vorgesehenen Grenzen); 17.7 (vertragliche Anzeigefristen sowie Erstattungs- und Rückgriffspflichten des Verkäufers); 17.8 (ausdrückliche Auflösungsklausel, vorsorgliche Aussetzungsbefugnis, Vertragsstrafe von 30 %, die nach der dort vorgesehenen Rangfolge mit dem MVP als letzter subsidiärer Bemessungsgrundlage bestimmt wird, für die Fälle, die nicht für denselben Sachverhalt und dasselbe Interesse durch eine spezifische Vertragsstrafe abgedeckt sind, Koordinierung mit der in Art. 8.11 vorgesehenen Vertragsstrafe für die Verweigerung der Eigentumsübertragung und Vorbehalt der weiteren vorgesehenen Folgen); 17.11 (Pflichten zur Rechnungsstellung bei der Tätigkeit als reiner Vermittler und tägliche Vertragsstrafe); 17.14 (Tätigkeit als reiner Vermittler: ausdrückliche Auflösungsklausel in Bezug auf das Auftragsverhältnis mit dem Verkäufer, Befugnis zur Stornierung des Verkaufs, vorsorgliche Aussetzungsbefugnis, Auffangvertragsstrafe von 30 % für die Fälle, die nicht durch eine spezifische Vertragsstrafe abgedeckt sind, mit dem MVP als letzter subsidiärer Bemessungsgrundlage, Koordinierung mit der in Art. 8.11 vorgesehenen Vertragsstrafe für die Verweigerung der Eigentumsübertragung und Vorbehalt der weiteren Folgen). Art. 18 (Dealer Sales): 18.4 (Pflichten des Verkäufers zur Rechnungsstellung und tägliche Vertragsstrafe); 18.5 (Erstreckung der Gewährleistungen, Freistellungen, Rückgriffs- und Erstattungspflichten, der ausdrücklichen Auflösungsklausel und der wirtschaftlichen Folgen gemäß Art. 17.8 auf das Ankaufsverhältnis bei Dealer Sales, mit dem Ankaufspreis als subsidiärer Bemessungsgrundlage für die Zwecke der entsprechenden Vertragsstrafe); 18.7 (Regelung des Ankaufs für den Bestand und der etwaigen Klausel „salvo il venduto“, Befugnis zur Stornierung und Ausschluss von Entschädigungen in den vorgesehenen Fällen). Art. 19 (Gewährleistungen, Ausschlüsse und Beschränkungen): 19.2 (Klausel „wie gesehen, geprüft und akzeptiert“, vertragliche Ausschlüsse und Beschränkungen der Gewährleistung und Freistellungen); 19.3 (Obliegenheiten zur Prüfung, Inspektion und Erprobung des Fahrzeugs sowie Ausschlüsse von der Einstufung als versteckte Mängel und von den entsprechenden Rechtsbehelfen); 19.4 (Kilometertoleranz und Beschränkungen der Gewährleistung im Zusammenhang mit Alter, Kilometerstand, Gebrauchszustand, Bestimmung, Merkmalen und Preis des Fahrzeugs); 19.5 (Art, Umfang und Wirkungen des TrustReport und der weiteren Überprüfungstätigkeiten sowie entsprechende Gewährleistungsausschlüsse); 19.6 (Haftung des Verkäufers sowie Freistellungs-, Erstattungs- und Rückgriffspflichten); 19.7 (je nach Verkaufsmodell und entsprechender Ausführungsmodalität unterschiedliche Gewährleistungsregelungen, Verzichte und Freistellungen, vertragliche Anzeige- und Verfallfristen sowie weitere in der Klausel vorgesehene Beschränkungen). Art. 20 (Reklamationen): 20.2 (vertragliche Anzeige- und Verfallfristen, Dokumentationsobliegenheiten und Ablage der Reklamation zu den Akten); 20.3 (Verbot von Eingriffen am Fahrzeug ohne vorherige Genehmigung und Folgen des entsprechenden Verstoßes); 20.6 (Vertraulichkeit der Mitteilungen in Bezug auf die Reklamation, Beschränkungen ihrer Verwendung und Vorlage vor Gericht und Vertragsstrafe von 5.000,00 €, unbeschadet des Ersatzes weiterer Schäden); 20.8 (Befugnis, die Reklamation durch Stornierung des Verkaufs zu erledigen, auch in den dort vorgesehenen Fällen und abweichenden Fristen, Freistellungen, Verteilung der Kosten der Rückabwicklung und Nichterstattungsfähigkeit der in der Klausel genannten Beträge). Art. 21 (Anschlussklausel): 21.3 (Kanalisierung der Ansprüche zwischen Verkäufer und Käufer sowie Ausschlüsse und Beschränkungen der Haftung von Fleequid); 21.4 (Endgültigkeit der entstandenen Provisionen und Freistellungspflichten zugunsten von Fleequid). Art. 22 (Von Dritten angebotene Finanzierungslösungen): 22.1 (Ausschluss der Eigenschaft von Fleequid als Finanzierungsgeber sowie Haftungs- und Gewährleistungsausschlüsse hinsichtlich des Ergebnisses, des zeitlichen Ablaufs und der Durchführung der Finanzierung); 22.3 (Unerheblichkeit des Finanzierungsantrags und der vorbereitenden Handlungen für die Aussetzung oder den Aufschub der Zahlungsfrist und der Pflichten des Käufers, sofern nichts anderes vorgesehen ist). Art. 23 (Anwendbares Recht, Sprache und Gerichtsstand): 23.2 (ausschließliche Zuweisung der Streitigkeiten an die Gerichtsbarkeit der italienischen Gerichte und ausschließliche örtliche Zuständigkeit des Gerichts von Como, unter Ausschluss aller anderen konkurrierenden Gerichtsstände, unbeschadet der gesetzlich vorgesehenen zwingenden Zuständigkeiten). Art. 24 (Mitteilungen): 24.4 (Vermutung der Kenntnis der Mitteilungen und Gültigkeit der Mitteilungen, die an die zuletzt vom Nutzer mitgeteilten Kontaktdaten gesendet werden); 24.5 (Gleichstellung der Bereitstellung im persönlichen Bereich mit der Mitteilung und Beginn der entsprechenden Fristen); 24.7 (Obliegenheiten zur Aktualisierung und Einsichtnahme in Bezug auf die Kontaktdaten und den persönlichen Bereich, Ausschluss der Berufung auf die Unkenntnis in den vorgesehenen Fällen und Unerheblichkeit der Zahlungserinnerungen für die Wirksamkeit der Fristen und den Verzug). Der Nutzer nimmt zur Kenntnis, dass auf die jeweilige Transaktion Besondere Geschäftsbedingungen und Besondere Verkaufsbedingungen Anwendung finden können, einschließlich derjenigen, die sich auf die als „1-Euro-Auktionen“ bezeichneten Kategorien von Verkaufsveranstaltungen beziehen und die vor der Abgabe des Gebots gemäß den Art. 3.2, 4.5 und 9.2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen erkennbar gemacht werden. Die in diesen Texten enthaltenen Klauseln, für die eine gesonderte Genehmigung gemäß Art. 1341 Absatz 2 und Art. 1342 des italienischen Zivilgesetzbuches erforderlich ist, unterliegen weiterhin dem eigenständigen und getrennten Genehmigungsvorgang, den der Text vorsieht, der sie enthält; die mit der vorliegenden Klausel erteilte Genehmigung betrifft ausschließlich die oben aufgeführten Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und ersetzt oder umfasst diese getrennte Genehmigung nicht.